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Auszug - 1. Änderung des B-Planes Nr. 83 (südlicher Lübscher Mühlenberg), hier: Aufstellungsbeschluss  

 
 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Umwelt- und Verkehrsausschusses
TOP: Ö 8
Gremium: Umwelt- und Verkehrsausschuss Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Do, 30.03.2017 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:30 - 22:25 Anlass: Sitzung
Raum: Neuer Sitzungssaal des Rathauses
Ort: Am Markt 1, 23730 Neustadt in Holstein
VO/1681/17 1. Änderung des B-Planes Nr. 83 (südlicher Lübscher Mühlenberg),
hier: Aufstellungsbeschluss
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage öffentlich
Bericht StvV:Vors. Bau- und Planungsausschuss Herr Weber
Federführend:32 Planung Bearbeiter/-in: Buchwald, Eckhard

Frau Weise referiert anhand einer Präsentation und erläutert die Planungsziele.

Da eine Garantie für die Errichtung von sozialem Wohnungraum  mit der B-Planänderung allein nicht möglich ist, soll der Beschlussvorschlag um einen 5. Punkt ergänzt werden. Mit Hilfe eines städtebaulichen Vertrages soll gesichert werden, dass 30 % der Gesamtwohnfläche (ca. 80 Wohnungen) als öffentlich geförderter Wohnraum errichtet werden.

Frau Weise verliest den erweiterten Beschlussvorschlag.

 

 

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Beschluss:  

1. Der B-Plan Nr. 83 für das Gebiet „südlicher Lübscher Mühlenberg“ soll im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB hinsichtlich folgender Aspekte an die aktuelle städtebauliche Entwicklung angepasst werden:

  • Lage der überbaubaren Grundstücksflächen und des Mehrzweckplatzes,
  • Trauf- und Firsthöhe,
  • Änderung der zul. Dachformen,
  • Festsetzung eines Mindestmaßes an Flächen für der Versorgung des Gebietes dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften und Dienstleistungen.

2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

3. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs und mit der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange soll das Planungsbüro Ostholstein in Bad Schwartau beauftragt werden.

4. Von der frühzeitigen Unterrichtung und der Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB wird nach § 13 a BauGB abgesehen.

5. Darüber hinaus ist ein städtebaulicher Vertrag zu schließen, in dem der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, im Geltungsbereich der 1. Änderung des B-Planes Nr. 83 mind. 30 % der Gesamtwohnfläche als öffentlich geförderten Wohnraum zu errichten.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

einstimmig

Ja-Stimmen: 9Nein-Stimmen: 0Enthaltung: 0

 

 

 

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