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Auszug - 1. Änderung des B-Planes Nr. 83 (südlicher Lübscher Mühlenberg), hier: Aufstellungsbeschluss  

 
 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Bau- und Planungsausschusses
TOP: Ö 3
Gremium: Bau- und Planungsausschuss Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Do, 23.03.2017 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:30 - 21:45 Anlass: Sitzung
Raum: Neuer Sitzungssaal des Rathauses
Ort: Am Markt 1, 23730 Neustadt in Holstein
VO/1681/17 1. Änderung des B-Planes Nr. 83 (südlicher Lübscher Mühlenberg),
hier: Aufstellungsbeschluss
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage öffentlich
Bericht StvV:Vors. Bau- und Planungsausschuss Herr Weber
Federführend:32 Planung Bearbeiter/-in: Buchwald, Eckhard

Bericht:

Frau Weise erinnert daran, dass der Ausschuss sich in seiner letzten Sitzung (am 02.03.17) bereits zum zweiten Mal mit dem Aufstellungsbeschluss befasst hat, ein Bebauungsvorschlag wurde von Herrn Soltau (Büro Schünemann) vorgestellt. Thema war, ob die Realisierung des sozialen Wohnungsbaus gesichert sei.

 

Herr Buchwald verliest die hierzu erlassenen textlichen Festsetzungen aus dem Ursprungsplan des B-Planes Nr. 83. Diese entsprechen den nach dem BauGB möglichen Festsetzungen, Eine verbindliche Realisierung sozial geförderten Wohnraumes könne in einem B-Plan nicht vorgeschrieben werden, dies könne nur in einem städtebaulichen Vertrag geregelt werden.

 

Frau Weise ergänzt, das der Bauherr die Förderkredite selbst beantragen müsse. Mit deren Zusage greife die Mietpreisbindung für die geförderten Wohnungen.

 

Auf die Frage von Herrn Krohn, ob der Investor für den Fall, dass das Land die Wohnungen nicht fördere, aus dem Vertrag aussteigen könne, antwortet Frau Weise, dass das Land im Moment jedem Investor, der die Voraussetzungen erfüllt, die Förderkredite bewilligt.

 

Auf den Vorschlag von Herrn Pohl, eine Milieuschutzsatzung oder Umstrukturierungssatzung gem. § 172 BauGB zu erlassen und dann über einen Sozialplan die Miete zu begrenzen, antwortet Herr Buchwald, dass diese Satzungen nur bei der Überplanung eines bereits bebauten und bewohnten Gebietes (z.B. Altstadt) in Betracht kämen.

 

Auf den Vorschlag von Herrn Vowe, einen vorhabenbezogenen B-Plan aufzustellen, um in einem Durchführungsvertrag eine bessere Verhandlungsbasis zu haben, antwortet Frau Weise, dass ein solcher B-Plan an Durchführungsfristen gebunden sei. Ein städtebaulicher Vertrag sei auch bei einem „normalen“ B-Plan möglich.

 

Frau Weise schlägt vor, den Aufstellungsbeschluss um eine Ziff. 5 zu ergänzen, in welcher der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages beschlossen wird.

 

Auf die Anmerkung von Herrn Wichelmann, dass ursprünglich 30% von 120 geplanten Wohnungen im sozial geförderten Wohnungsbau errichtet werden sollten, nun aber nur ca. 80 Wohnungen geplant seien, antwortet Herr Volker Schmidt (Fa. Gollan), dass die ursprünglich geplanten 120 Wohneinheiten bei einem Stellplatzschlüssel von 1:1 nicht zu realisieren seien,

 

Frau Weise verliest den in der Sitzungsvorlage enthaltenen Beschlussvorschlag sowie die geplante Ergänzung um eine Ziff. 5, nach der der soziale Wohnungsbau über einen städtebaulichen Vertrag gesichert werden soll.

 

 

 

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Beschluss:  

1. Der B-Plan Nr. 83 für das Gebiet „südlicher Lübscher Mühlenberg“ soll im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB hinsichtlich folgender Aspekte an die aktuelle städtebauliche Entwicklung angepasst werden:

  • Lage der überbaubaren Grundstücksflächen und des Mehrzweckplatzes,
  • Trauf- und Firsthöhe,
  • Änderung der zul. Dachformen,
  • Festsetzung eines Mindestmaßes an Flächen für der Versorgung des Gebietes dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften und Dienstleistungen.

2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

3. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs und mit der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange soll das Planungsbüro Ostholstein in Bad Schwartau beauftragt werden.

4. Von der frühzeitigen Unterrichtung und der Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB wird nach § 13 a BauGB abgesehen.

5. Darüber hinaus ist ein städtebaulicher Vertrag zu schließen, in dem der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, im Geltungsbereich der 1. Änderung des B-Planes Nr. 83 mind. 30 % der Gesamtwohnfläche als öffentlich geförderten Wohnraum zu errichten.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

einstimmig

Ja-Stimmen: 9Nein-Stimmen: 0Enthaltung: 0

 

 

 

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