Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
Herr Weber verliest den in der Sitzungsvorlage enthaltenen Sachverhalt. Er weist darauf hin, dass im Baugebiet „Südlicher Lübscher Mühlenberg“ bisher leider nur sehr wenige Geschosswohnungsbauten errichtet wurden, Herr Gollan habe jedoch zugesagt, auch den übrigen Geschosswohnungsbau zu realisieren, ggf. mit einem externen Investor.
Herr Morgenroth weist darauf hin, dass die Regenwasserbewirtschaftung noch nicht geregelt sei: Es gebe kein Konzept für den Wasserabfluss, er weist auf das Erfordernis einer Ölsperre hin.
Herr Buchwald weist auf einen Schreibfehler im Beschlussvorschlag hin, so muss es hier statt „Ostring“ „Oldenburger Straße“ heißen.
Aus dem Ausschuss heraus wird empfohlen, die Ziffer 1 des Beschlussvorschlages um die Formulierung „angestrebt wird ein Kreisverkehr“ zu ergänzen.
Herr Weber lässt über diesen Vorschlag abstimmen. Abstimmungsergebnis: 8 Ja Stimmen 1 Enthaltung
Herr Weber lässt über den in der Sitzungsvorlage enthaltenen Beschlussvorschlag mit der vorgenannten Korrektur und der vorgenannten Ergänzung abstimmen.
C:\Programme\Microsoft Office\Office\Normal.dot Seite 1 Beschluss: 1. Für das Gebiet „Nördlicher Lübscher Mühlenberg“ (s. Geltungsbereich) wird ein Bebauungsplan aufgestellt. Es werden folgende Planungsziele verfolgt: Es soll ein Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen werden, dabei sollen mindestens 30 % des Wohngebietes für verdichtete Wohnformen vorgesehen werden. Die Erschließung und die Ausgleichsflächen sollen gesichert werden. Die Einmündung der Straße „Ostring“ „Oldenburger Straße“ in die L309 soll verbessert werden, angestrebt wird ein Kreisverkehr.
2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
3. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs und der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange soll das Planungsbüro Ostholstein in Bad Schwartau beauftragt werden.
4. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.
5. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll im Rahmen einer Informationsveranstaltung durchgeführt werden.
C:\Programme\Microsoft Office\Office\Normal.dot Seite 1 Abstimmungsergebnis: einstimmig Ja-Stimmen: 9Nein-Stimmen: 0Enthaltung: 0
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