Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
Sachverhalt:Im Baugebiet „Südlicher Lübscher Mühlenberg“ sind die Grundstücke für Geschosswohnungsbauten zwar noch weitgehend unbebaut, für freistehende Einfamilienhäuser sind jedoch nur noch wenige Grundstücke verfügbar und die Nachfrage ist nach wie vor hoch. Daher hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 05.11.2015 die Aufstellung der 38. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet „Nördlicher Lübscher Mühlenberg“ beschlossen. Konsequenterweise soll nun der Aufstellungsbeschluss für den entsprechenden B-Plan gefasst werden.
Der Geltungsbereich entspricht demjenigen der 38. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der südliche Bereich ist für das Wohngebiet vorgesehen, der nördliche für Grün- und Ausgleichsflächen. Voraussichtlich ist nicht der gesamte nördliche Bereich hierfür erforderlich, so dass überschüssige Ausgleichsflächen für andere Eingriffe zur Verfügung gestellt bzw. in einen Ausgleichsflächenpool gegeben werden können.
Die Planungsziele orientieren sich an denen für das Baugebiet „Südlicher Lübscher Mühlenberg“ und sind aus dem Planungsziel für die 38. Änderung des F-Planes („Auf der bisher landwirtschaftlichen Fläche sollen Wohnbauflächen und Grünflächen ausgewiesen werden“) entwickelt.
Beschlussvorschlag:1. Für das Gebiet „Nördlicher Lübscher Mühlenberg“ (s. Geltungsbereich) wird ein Bebauungsplan aufgestellt. Es werden folgende Planungsziele verfolgt: Es soll ein Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen werden, dabei sollen mindestens 30 % des Wohngebietes für verdichtete Wohnformen vorgesehen werden. Die Erschließung und die Ausgleichsflächen sollen gesichert werden. Die Einmündung der Straße „Ostring“ in die L309 soll verbessert werden.
2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
3. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs und der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange soll das Planungsbüro Ostholstein in Bad Schwartau beauftragt werden.
4. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.
5. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll im Rahmen einer Informationsveranstaltung durchgeführt werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:Geltungsbereich
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||