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Auszug - Bebauungsplan Nr. 89 (Eutiner Straße), hier: Aufstellungsbeschluss  

 
 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Bau- und Planungsausschusses
TOP: Ö 8
Gremium: Bau- und Planungsausschuss Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Do, 26.05.2016 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:30 - 21:30 Anlass: Sitzung
Raum: Mensa der Gemeinschaftsschule
Ort: Schulstraße 2, Neustadt in Holstein
VO/1541/16 Bebauungsplan Nr. 89 (Eutiner Straße),
hier: Aufstellungsbeschluss
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage öffentlich
Bericht StvV:Vors. Bau- und Planungsausschuss Herr Weber
Federführend:32 Planung Bearbeiter/-in: Buchwald, Eckhard

Bericht:

Frau Weise erläutert das Vorhaben..

 

Diskussion:

Herr Hansen erkundigt sich, ob eine Zuwegung über die hinteren Grundstücke möglich ist (hinter dem Dänischen Bettenlager).

 

    Frau Weise antwortet, dass sich die Händler eine Erschließung von der Eutiner Straße aus wünschen.

 

Herr Weber bittet darum, die Möglichkeit einer rückwärtigen Erschließung als zusätzliche Ausfahrt möglichkeit zu prüfen. Vor- und Nachteile einer solchen Erschließung sollten dargestellt werden.

Dieser Vorschlag findet die allgemeine Zustimmung des Ausschusses.

 

Herr Kasten ergänzt, dass ebenfalls die Möglichkeit eines zusätzlichen Kreisverkehrs („Knochenlösung“) untersucht werden solle ggf an der Einmündung Am Holm, um die Ausfahrt dort gleich mit zu erleichtern.

 

Herr Wichelmann erkundigt sich, ob es möglich wäre einen Fußweg auf der Feldseite der Eutiner Straße zu errichten, um Begegnungsverkehr zu vermindern.

 

 

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Beschluss:  

 

1. Für das Gebiet der Eutiner Straße (s. Geltungsbereich) wird ein Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt.

Es werden folgende Planungsziele angestrebt:

- Verbesserung des Verkehrsflusses

- Erhöhung der Verkehrssicherheit für Rad- und Autofahrer und Fußgänger

 

2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

3. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.

 

4. Von der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird auf Grund des vereinfachten Verfahrens abgesehen.

    

 

 

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Abstimmungsergebnis:

einstimmig

Ja-Stimmen: 9Nein-Stimmen: 0Enthaltung: 0

 

 

 

 

 

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