1. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 74 für das Gebiet „ehemaliges Schullandheim Göttingen“ und die Begründung werden in den vorliegenden Fassungen gebilligt.
2. Der Entwurf des Planes und die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange über die Auslegung zu benachrichtigen.
24.01.2013 - Bau- und Planungsausschuss
Ö 6 - geändert beschlossen
Beschluss:
Beschluss:
1. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 74 für das Gebiet „ehemaliges Schullandheim Göttingen“ und die Begründung werden mit folgender Änderung gebilligt:
In dem WA-Gebiet sollen Betriebe des Beherbergungsgewerbes allgemein zulässig sein.
2. Der Entwurf des Planes und die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange über die Auslegung zu benachrichtigen.
Abstimmungsergebnis:
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: 7Ablehnung: 1Enthaltung: 0Abwesend: 1
21.02.2013 - Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein
Ö 15 - ungeändert beschlossen
Beschluss:
Beschluss:
1. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 74 für das Gebiet „ehemaliges Schullandheim Göttingen“ und die Begründung werden mit folgender Änderung gebilligt:
In dem WA-Gebiet sollen Betriebe des Beherbergungsgewerbes allgemein zulässig sein.
2. Der Entwurf des Planes und die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange über die Auslegung zu benachrichtigen.