Gem. § 76 Abs. 4 Satz 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein gelten folgende Wertgrenzen für die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen:
Entscheidung durch:
Wertgrenze:
Bürgermeister/in
bis zu 5.000 €
Hauptausschuss
bis zu 50.000 €
16.01.2013 - Hauptausschuss
Ö 3 - ungeändert beschlossen
Beschluss:
Beschluss:
Gem. § 76 Abs. 4 Satz 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein gelten folgende Wertgrenzen für die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen:
Entscheidung durch:
Wertgrenze:
Bürgermeister/in
bis zu 5.000 €
Hauptausschuss
bis zu 50.000 €
Abstimmungsergebnis:
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
21.02.2013 - Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein
Ö 9 - ungeändert beschlossen
Beschluss:
Beschluss:
Gem. § 76 Abs. 4 Satz 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein gelten folgende Wertgrenzen für die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen: