Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein

Vorlage - VO/3590/26  

 
 
Betreff: 1. Änderung der Entschädigungssatzung
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage öffentlich
Bericht StvV:Vors. Hauptausschuss Herr AlbersAktenzeichen:126-00.08-2/2021-3/2026
  Bezüglich:
VO/3466/25
Federführend:1 Amt für Finanzen und Allgemeine Verwaltung Beteiligt:12 Finanz- und Grundstücksabteilung
Bearbeiter/-in: Hopp, Thomas  23 Ordnung, Soziales, Verkehr
Beratungsfolge:
Ausschuss für gesellschaftliche Angelegenheiten Vorberatung
Hauptausschuss Vorberatung
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein Entscheidung

Sachverhalt:

Das Land Schleswig-Holstein veröffentlichte die zum 01.01.2026 in Kraft getretene Änderung der Entschädigungsverordnung am 11.11.2025. Die Änderung berücksichtigte dabei abweichend von § 135 (1) Ziff. 5 Gemeindeordnung keine Anpassung der Höchstbeträge nach Ablauf der ersten Hälfte der Kommunalwahlzeit auf Grundlage einer Preisentwicklung ausgewählter Leistungen und Waren im Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im vorausgegangenenen Jahr, sondern sah entsprechend eines Antrages der Regierungskoalition des Landes (vgl. Landtagsdrucksache 20/3435 vom 08.07.2025) eine Erhöhung um 75 % vor.

 

Der Hauptausschuss schlug in seiner vorberatenden Haushaltssitzung am 19.11.2025 eine stufenweise Erhöhung in drei Jahresschritten um je 25 % bezogen auf die 2025 gültigen Entschädigungsbeträge vor. Nach entsprechender Vorlage im Fachausschuss am 03.12.2025 schloss sich die Stadtverordnetenversammlung durch Beschluss am 11.12.2025 dieser Beschlussempfehlung mit der Neufassung der Entschädigungssatzung an. Für das Jahr 2027 steht mithin der zweite Erhöhungsschritt an.

Fund-stelle Satzung

Pos.

Höchstsatz EntschVO u.ä. 2026

Betrag 2026

Betrag 2027

Betrag 2028

§ 1 (3)

Ausschussvorsitzende mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden des Hauptausschusses nach § 45 a GO und bei Verhinderung von Ausschussvorsitzenden deren Stellvertetende erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung neben der Entschädigung nach §§ 5 bzw. 7 Abs. 2 zusätzlich ein Sitzungsgeld.

62,00

44,00

53,00

62,00

§ 2 (1)

Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine monatliche Aufwandsentschädigung.

958,00

684,00

821,00

958,00

§ 2 (2)

Die/Der erste stellvertretende Bürgervorsteherin / Bürgervorsteher erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine monatliche Aufwandsentschädigung.

angem. Höhe, nicht 4.955 € / Monat übersteigend

139,00

167,00

195,00

§ 2 (3)

Die/Der zweite stellvertretende Bürgervorsteherin / Bürgervorsteher erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine monatliche Aufwandsentschädigung.

wie vor

70,00

84,00

98,00

§ 3

Den Stellvertretenden der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für ihre besondere Tätigkeit als Vertretung eine Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung für jeden Tag, an dem die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertreten wird, beträgt…

wie vor

67,00

80,00

93,00

§ 4

Fraktionsvorsitzende erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung.

wie vor

350,00

420,00

490,00

§ 5 (1)

Die oder der Vorsitzende des Hauptausschusses nach § 45 a GO erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung.

wie vor

444,00

533,00

622,00

§ 5 (2)

Die oder der stellvertretende Vorsitzende des Hauptausschusses erhält bei Verhinderung der oder des Ausschussvorsitzenden für jede von ihr oder ihm geleitete Hauptausschusssitzung eine Aufwandsentschädigung.

wie vor

98,00
max. jedoch 149,00

117,00
max. jedoch 179,00

137,00
max. jedoch 209,00

§ 5 (3)

Die Mitglieder des Hauptausschusses, ausgenommen die oder der Vorsitzende, nach § 45 a GO erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung.

wie vor

294,00

353,00

412,00

Fund-stelle Satzung

Pos.

Höchstsatz EntschVO u.ä. 2026

Betrag 2026

Betrag 2027

Betrag 2028

§ 5 (4)

Die Stadtverordneten erhalten ausschließlich eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung.

230,00

164,00

197,00

230,00

§ 6 (1)

Die oder der Vorsitzende des Seniorenbeirates erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung.

angem. Höhe, nicht 4.955 € / Monat übersteigend

78,00

93,00

109,00

§ 6 (1)

Die Mitglieder des Seniorenbeirates erhalten ein Sitzungsgeld.

wie vor

39,00

47,00

55,00

§ 6 (2)

Die oder der Vorsitzende des Kinder- und Jugendparlamentes erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung.

wie vor

48,00

57,00

67,00

§ 6 (2)

Die Mitglieder des Kinder- und Jugendparlamentes erhalten ein Sitzungsgeld.

wie vor

20,00

24,00

28,00

§ 6 (3)

Die oder der Vorsitzende eines Ortsbeirates erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung.

wie vor

48,00

57,00

67,00

§ 6 (3)

Die Mitglieder eines Ortsbeirates erhalten ein Sitzungsgeld. Stadtverordnete erhalten als Mitglied eines Ortsbeirates dieses Sitzungsgeld nicht.

wie vor

39,00

47,00

55,00

§ 7 (1)

Die nicht der Stadtverordnetenversammlung angehörenden Bürgerinnen und Bürger erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen von Arbeitskreisen, Kommissionen u.ä., die auf einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung gebildet worden sind, sowie für sonstige Tätigkeiten für die Stadt, für die ein Auftrag vorliegt, ein Sitzungsgeld.

wie vor

39,00

47,00

55,00

§ 7 (2)

Die nicht der Stadtverordnetenversammlung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse erhalten für die Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt wurden, ein Sitzungsgeld. Dies gilt auch für die Teilnahme an Fraktions- und Teilfraktionssitzungen.

wie vor

44.00

53,00

62,00


Fund-stelle Satzung

Pos.

Höchstsatz EntschVO u.ä. 2026

Betrag 2026

Betrag 2027

Betrag 2028

§ 7 (3)

Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Stadtverordneten, den nicht der Stadtverordnetenversammlung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mit- gliedern von Ausschüssen und Mitgliedern der Beiräte ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit, oder, wenn sie selbständig sind, der Verdienst- ausfall auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe, gesondert gem. § 13 EntschVO zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeit- geberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird.

Höchstbetrag ist in Satzung festzulegen

68,00 €/Std.

81,00 €/Std.

95,00 €/Std.

§ 9 (1)

Personen nach § 7 Abs. 3 Satz 1, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.

Stundensatz ist in Satzung festzulegen

19,00 €/Std.

23,00 €/Std.

27,00 €/Std.

§ 11 (2)

Die ehrenamtliche Feuerwehrgerätewartin bzw. der ehrenamtliche Feuerwehrgerätewart erhält eine monatliche Entschädigung.

Grp. 4 bis 95 € + überdurchschn. Aufwand.

139,00

167,00

195,00

§ 11 (4)

Die Leitung der Kinderabteilung [der Feuerwehr] erhält eine monatliche Entschädigung.

52,00

50,00

52,00

52,00

 

Einführung zusätzlicher Entschädigungen für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Neustadt in Holstein zum 01.01.2027

 

Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Neustadt in Holstein übernimmt einen wesentlichen Teil des örtlichen Brandschutzes und der Hilfeleistung. Die Einsatzbereitschaft wird dabei überwiegend durch ehrenamtliches Engagement sichergestellt. Der Feuerwehrdienst wird neben Beruf und privaten Verpflichtungen geleistet. Bei einer Alarmierung müssen die Feuerwehrangehörigen ihre Tätigkeit häufig kurzfristig unterbrechen und sich zur Feuerwache bzw. zum Einsatzort begeben. Hierdurch entstehen insbesondere Fahrtkosten sowie weitere persönliche Aufwendungen. Darüber hinaus übernehmen einzelne Feuerwehrangehörige besondere Funktionen, die mit zusätzlichem Zeitaufwand und besonderer Verantwortung verbunden sind. Dies betrifft insbesondere Zugführerinnen und Zugführer sowie Atemschutzgeräteträgerinnen und Atemschutzgeräteträger.

 

Auch die Jugendfeuerwehr und die Kinderabteilung sind für die Zukunft der Freiwilligen Feuerwehr von großer Bedeutung. Die dort tätigen Funktionsträgerinnen und Funktionsträger übernehmen regelmäßig zusätzliche Aufgaben in der Betreuung, Ausbildung und Organisation.

 

Zur angemessenen Würdigung dieses ehrenamtlichen Engagements sollen die bestehenden Entschädigungsregelungen zum 01.01.2027 erweitert werden. Vorgesehen sind folgende Leistungen:

• 4,00 € je Einsatzbeteiligung für aktive Mitglieder bei Alarmierungseinsätzen,

• 52,00 € monatlich für Zugführerinnen und Zugführer,

• 50,00 € jährlich für Atemschutzgeräteträgerinnen und Atemschutzgeräteträger bei Erfüllung der festgelegten Voraussetzungen,

• 50 % der Entschädigung der Jugendfeuerwehrwartin bzw. des Jugendfeuerwehrwartes für die stellvertretende Jugendfeuerwehrwartin bzw. den stellvertretenden Jugendfeuerwehrwart,

• 50 % der Entschädigung der Leitung der Kinderabteilung für die stellvertretende Leitung der Kinderabteilung.

Für die geplanten Änderungen im Bereich der Freiwilligen Feuerwehr werden Mehrkosten von bis zu 17.500,00 € erwartet. Die Anpassungen bzw. Aufnahme der Ansätze sind im Teilhaushalt 2 für das Jahr 2027 bereits berücksichtigt.

 

Fundstellen:

- Gemeindeordnung
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=GemO_SH

- Landesverordnung zur Änderung der Entschädigungsverordnung
https://verkuendungsportal.schleswig-holstein.de/home/gvobl/veroeffentlichungen/2025/2025_november/2025-156_november11

- Entschädigungsverordnung
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?a=EntschV_SH

- Entschädigungsverordnung Feuerwehren
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=FrFWEntschV_SH

- Richtlinien über die Entschädigung von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=VB-SH-AD-Amtsbl2024-23-867

 


Beschlussvorschlag:

Die 1. Änderungssatzung zur Entschädigungssatzung vom 12.12.2025 wird beschlossen.  


Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 Ja:  X

 Nein:

 

Gesamtaufwand:

 € bzw. Gesamtauszahlungen: €

Folgekosten:

 €

Mittel stehen zur Verfügung:

 ja: X

Budget:

 

 nein:

Deckungsvorschlag:

Bemerkungen:

Ansatz 2025 = 125 TEUR; Erhöhung 2026 auf 157 TEUR, 2027 auf 188 TEUR, 2028 auf 219 TEUR; FFW: zzgl. 17 TEUR ab 2027

 

Nachhaltigkeitseinschätzung:

Nachhaltigkeits-

aspekte

Klimaschutz

Energie

Flächen und Ressourcen

Klimaanpassung

Umweltverträgliche Mobilität

Gesundheit

Sicherheit

Chancengleichheit und Teilhabe

Bildung

Freizeit und Kultur

Wirtschaftsstandort

Arbeitsplätze und Fachkräfte

Lokale und regionale Wertschöpfung

Wohnraumangebot

Regionale und überrergio­nale Auswirkungen

fördernd

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

hemmend

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Anlage/n:

Entwurf der 1. Änderungssatzung zur Entschädigungssatzung der Stadt Neustadt in Holstein vom 12.12.2025  

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich 1. Änderungssatzung zur Entschädigungssatzung (105 KB)      
Stammbaum:
VO/3466/25   Neufassung der Entschädigungssatzung   1 Amt für Finanzen und Allgemeine Verwaltung   Vorlage öffentlich
VO/3590/26   1. Änderung der Entschädigungssatzung   1 Amt für Finanzen und Allgemeine Verwaltung   Vorlage öffentlich
VO/3466/25-1   1. Änderung der Entschädigungssatzung   1 Amt für Finanzen und Allgemeine Verwaltung   Vorlage öffentlich