Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein

Vorlage - VO/3577/26  

 
 
Betreff: 2. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Stellplatzsteuer in der Stadt Neustadt in Holstein
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage öffentlich
Bericht StvV:Vors. Hauptausschuss Herr AlbersAktenzeichen:11.47.02-Kri
Federführend:122 Sachgebiet Steuern Beteiligt:12 Finanz- und Grundstücksabteilung
Bearbeiter/-in: Kripke, Eddie   
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Vorberatung
16.09.2026 
Sitzung des Hauptausschusses      
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein Entscheidung
24.09.2026    Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein      

Sachverhalt:

Die Stellplatzsteuer knüpft an die für den Erhebungszeitraum geschuldete Standplatzmiete einschließlich der umlagefähigen Nebenkosten an.

 

Verbräuche (Strom, Wasser) unterliegen nicht der Besteuerung, da sie keinen besonderen Aufwand darstellen, weil sie am Heimatort erspart werden.

Hierfür wird sofern Verbrauchskosten pauschal in der Stellplatzmiete enthalten sind derzeit ein Abzug von 175,00 € vorgenommen.

 

Da sich nunmehr herausgestellt hat, dass die pauschale Abgeltung von Verbrauchskosten auf unterschiedliche Weise geschieht, wird Handlungsbedarf gesehen. In einigen Fällen sind nicht alle Verbrauchskosten (Wasser und Strom) in der Stellplatzmiete enthalten, sondern entweder nur Wasser- oder nur Elektrizitätskosten.

r steuerpflichtige Personen, die lediglich eine der Verbrauchsarten mit der Stellplatzmiete begleichen, ist die Berücksichtigung des bisherigen Gesamtpauschalbetrages nicht gerechtfertigt.

 

Zur sachgerechten Berücksichtigung der unterschiedlichen Formen pauschal abgegoltener Verbrauchskosten wird vorgeschlagen, den bisherigen Pauschalabzug nach Wasser- und Stromkosten aufzuteilen.

Die vorgeschlagene Aufteilung des Pauschalabzugs trägt den unterschiedlichen Formen der pauschalen Abgeltung von Verbrauchskosten Rechnung und gewährleistet eine sachgerechtere und gleichmäßigere Besteuerung. Während bislang unabhängig vom Umfang der pauschal abgegoltenen Verbrauchskosten stets der Gesamtpauschbetrag berücksichtigt wurde, ermöglicht die Neuregelung künftig eine differenzierte Berücksichtigung der tatsächlich in der Standplatzmiete enthaltenen Verbrauchskosten.

 

Hinsichtlich der Höhe der Pauschbeträge wurde ermittelt, welche Betreiber/innen die enthaltenen Verbrauchskosten explizit benennen können. Anhand der gemachten Angaben war festzustellen, dass Wasserkosten von 50,00 € bis 105,00 € und Stromkosten von 25,00 € bis 75,00 € enthalten waren.

 

Es wird daher vorgeschlagen, bei der Ermittlung der zu besteuerten Stellplatzmiete Wasserkosten von 105,00 € und Stromkosten von 75,00 € zu berücksichtigen, falls diese Verbräuche pauschal in der Miete enthalten sind.

Die Anwendung der von den Campingplatzbetreiber/innen erklärten Höchstbeträge trägt dazu bei, nachteilige Auswirkungen der Pauschalierung für steuerpflichtige Personen regelmäßig zu vermeiden.

 

 

Finanzielle Auswirkungen größeren Ausmaßes sind nicht zu erwarten. Der überwiegende Teil der Verbrauchskosten wird bereits gegenwärtig verbrauchsabhängig über Zähler abgerechnet und ist deshalb nicht Bestandteil der Bemessungsgrundlage. Die vorgeschlagene Änderung betrifft daher lediglich die Fälle pauschal abgegoltener Verbrauchskosten.

Darüber hinaus wurde zum Vorteil von steuerpflichtigen Personen, die lediglich Strom- oder Wasserkosten pauschal entrichten, der bislang gültige Gesamtpauschalbetrag in Abzug gebracht. Diese nicht gerechtfertigte Begünstigung entfiele.

 

 

Die derzeitige und die vorgeschlagene Regelung im synoptischen Überblick:

 

Derzeitige Fassung des § 2 Absatz 7

Vorgeschlagene Fassung des § 2 Absatz 7

Mietwert ist die für den Erhebungszeitraum zu zahlende Standplatzmiete einschließlich der umgelegten allgemeinen Nebenkosten. Individuell verbrauchsabhängige Kosten (insbesondere Strom- und Wasserkosten) sind nicht Teil des Mietwerts. Werden diese Kosten vertraglich nicht gesondert ausgewiesen, wird hierfür ein pauschaler Abzugsbetrag von 175,00 € je Stellplatz und Erhebungszeitraum berücksichtigt. Nicht einzubeziehen sind außerdem Entgelte für zusätzliche Personen, Haustiere oder sonstige optionale Sonderleistungen.

In Fällen von Eigennutzung ist die für vergleichbare Standplätze zu zahlende Standplatzmiete einschließlich Nebenkosten, gegebenenfalls vermindert um den Abzugsbetrag, zugrunde zu legen.

 

Mietwert ist die für den Erhebungszeitraum zu zahlende Standplatzmiete einschließlich der umgelegten allgemeinen Betriebskosten im Sinne des Paragrafen 556 Absatz 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Individuell verbrauchsabhängige Kosten (insbesondere Strom- und Wasserkosten) sind nicht Teil des Mietwerts. Werden diese Kosten vertraglich nicht gesondert ausgewiesen, wird für Wasserverbräuche ein pauschaler Abzug von 105,00 € und für Elektrizitätsverbräuche ein pauschaler Abzug von 75,00 € je Stellplatz und Erhebungszeitraum berücksichtigt. Nicht einzubeziehen sind außerdem Entgelte für zusätzliche Personen, Haustiere oder sonstige optionale Sonderleistungen.

In Fällen von Eigennutzung ist die für vergleichbare Standplätze zu zahlende Standplatzmiete einschließlich Betriebskosten, gegebenenfalls vermindert um den Abzugsbetrag, zugrunde zu legen.

 

Derzeitige Fassung des § 12

Vorgeschlagene Fassung des § 12

lligkeit der Steuer

 

Die Steuer ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. Erstattungsbeträge werden mit Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

 

 

lligkeit der Steuer

 

Die Steuer ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig, nicht jedoch vor dem 15.05. des auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalenderjahres. Erstattungsbeträge werden mit Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

 

Derzeitige Fassung des § 14 Abs. 1 Buchst. i

Vorgeschlagene Fassung des § 14 Abs. 1 Buchst. i

he der geschuldeten Vergütung für die Überlassung des Stellplatzes einschließlich der Nebenkosten

he der geschuldeten Vergütung für die Überlassung des Stellplatzes einschließlich der Betriebskosten

 

Erläuterung:

Die Änderung des § 2 Abs. 7 S. 1 definiert die zu besteuernden umlegbaren Allgemeinkosten nun unmissverständlicher als Betriebskosten und verweist auf die gesetzliche Definition des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Verweis auf § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB dient der Klarstellung, dass lediglich die umlagefähigen allgemeinen Betriebskosten Bestandteil des Mietwertes sind. Individuell verbrauchsabhängige Kosten bleiben hiervon weiterhin ausgenommen.

 

Die Umgestaltung des § 2 Abs. 7 S. 3 beinhaltet den Kern der Nachtragssatzung, nämlich die Aufteilung des bisherigen Pauschalabzugs in Wasser- und Stromkosten.

 

Die Neufassung des § 12 gewährleistet, dass Personen, die ihre Steuererklärung sehr rechtzeitig abgeben, nicht durch eine verfrühte Fälligkeit benachteiligt werden.

 

§ 14 Abs. 1 Buchst. i wurde sprachlich an die Neuformulierung des § 2 Abs. 7 S. 1 angepasst; sie regelt die Mitwirkungspflichten von Campingplatzbetreiber/innen.

 


Beschlussvorschlag:

Die 2. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Stellplatzsteuer wird beschlossen.


Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 Ja: 

 Nein:

 

Gesamtaufwand:

  bzw. Gesamtauszahlungen: €

Folgekosten:

 

Mittel stehen zur Verfügung:

 ja:

Budget:

 

 nein:

Deckungsvorschlag:

Bemerkungen:

 

 

Nachhaltigkeitseinschätzung:

Nachhaltigkeits-

aspekte

Klimaschutz

Energie

Flächen und Ressourcen

Klimaanpassung

Umweltverträgliche Mobilität

Gesundheit

Sicherheit

Chancengleichheit und Teilhabe

Bildung

Freizeit und Kultur

Wirtschaftsstandort

Arbeitsplätze und Fachkräfte

Lokale und regionale Wertschöpfung

Wohnraumangebot

Regionale und überrergio­nale Auswirkungen

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Anlage/n:

2. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Stellplatzsteuer  

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich 2. NTS Stellplatzsteuer (9 KB)