Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
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Sachverhalt:Gemäß § 64 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sind Betreiber bestimmter Anlagen verpflichtet, einen Gewässerschutzbeauftragten zu bestellen. Dies gilt insbesondere bei Einleitungen von Abwasser in einer Größenordnung von mehr als 750 m³ pro Tag sowie für entsprechende Abwasserbehandlungsanlagen. Der Gewässerschutzbeauftragte unterstützt den Betreiber bei der Einhaltung der wasserrechtlichen Vorschriften, wirkt auf die Vermeidung von Gewässerbelastungen hin und erstellt jährlich einen Bericht über die getroffenen und geplanten Maßnahmen zum Gewässerschutz. Beschlussvorschlag:Der Stadtwerkeausschuss nimmt den Bericht des Gewässerschutzbeauftragten für 2025 zur Kenntnis. Finanzielle Auswirkungen:
Nachhaltigkeitseinschätzung:
Anlage/n:Gewässerschutzbericht 2025
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