Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
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Sachverhalt:Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung vom 27.04.2023 die Nachhaltigkeitsstrategie für die Stadt Neustadt in Holstein einstimmig mit ihren Zielen beschlossen. In der Nachhaltigkeitsstrategie wird im 4. Themenfeld die nachhaltige Mobilität geregelt. Konkret heißt es unter der Nummerierung 1.A.1, dass der Suchverkehr reduziert und gebührenpflichtige Parkplätze in allen Straßen der Altstadt eingeführt werden sollen. Diese Maßnahme soll nun teilweise umgesetzt werden.
Die Umsetzung der Nachhaltigkeitsstrategie erfolgt hierbei nicht vollständig flächendeckend, sondern in Teilbereichen der Innenstadt. Die Einführung der Gebührenpflicht erfolgt ausschließlich in den Bereichen, die durch eine eigens eingerichtete Arbeitsgruppe im Konsens als geeignet und sinnvoll benannt wurden. Eine gebührenpflichtige Regelung in sämtlichen Straßen der Innenstadt ist ausdrücklich nicht Gegenstand dieser Änderung.
In den vergangenen Monaten tagte vorgenannte Arbeitsgruppe unter Beteiligung von Vertretern aus Politik, Verwaltung sowie des Gewerbevereins insgesamt dreimal. Ziel der Zusammenkünfte war es, die aktuellen Herausforderungen und Handlungsspielräume im Zusammenhang mit der Parkgebührenverordnung zu analysieren und tragfähige, ausgewogene Lösungsansätze zu erarbeiten.
Die vorliegende 3. Änderung der Parkgebührenverordnung stellt das Ergebnis des innerhalb der Arbeitsgruppe erzielten Konsenses dar.
Mit der 3. Änderung der Parkgebührenverordnung werden neben der teilweisen Umsetzung der Nachhaltigkeitsstrategie folgende Ziele verfolgt:
- Die Möglichkeit für Jahresparkkarteninhaberinnen und -inhaber, die betroffenen Parkflächen künftig ebenfalls zu nutzen - Die Schaffung von Parkmöglichkeiten für Anwohnerinnen und Anwohner in unmittelbarer Nähe ihrer Grundstücke - Die Maßnahme dient zugleich der Motivation zur stärkeren Nutzung alternativer Verkehrsmittel - Beitrag zur Haushaltskonsolidierung
Die Parkgebührenverordnung ist eine Stadtverordnung, die vom Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde auf Grundlage straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und des Landesverwaltungsgesetzes erlassen wird.
Der Entwurf einer Stadtverordnung ist gemäß § 55 Abs. 3 Landesverwaltungsgesetz der Stadtverordnetenversammlung vorab zur Kenntnisnahme vorzulegen. Beschlussvorschlag:1. Der Punkt 1.A.1 zum Themenfeld 4 der Nachhaltigkeitsstrategie, dass das gebührenpflichtige Parken in allen Straßen der Innenstadt eingeführt werden soll, wird aufgehoben.
2. Der Sachverhalt und die Änderung der Parkgebührenverordnung werden zur Kenntnis genommen. Finanzielle Auswirkungen:
Nachhaltigkeitseinschätzung:
Anlage/n:- Übersicht über die geplanten gebührenpflichtigen Bereiche - 3. Änderung der Parkgebührenverordnung
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