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| Betreff: |
Neufassung der Entschädigungssatzung |
| Status: | öffentlich | Vorlage-Art: | Vorlage öffentlich |
| Bericht StvV: | Vors. Hauptausschuss Herr Albers | Aktenzeichen: | 120-00.08-2/2021-1/2025-Hp |
| Federführend: | 1 Amt für Finanzen und Allgemeine Verwaltung |
Beteiligt: | 12 Finanz- und Grundstücksabteilung |
| Bearbeiter/-in: | Hopp, Thomas |
| 2 Amt für gesellschaftliche Angelegenheiten |
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Sachverhalt:Das Land Schleswig-Holstein hat die zum 01.01.2026 in Kraft tretende Änderung der Entschädigungsverordnung am 11.11.2025 veröffentlicht. Die Änderung berücksichtigt abweichend von § 135 (1) Ziff. 5 Gemeindeordnung keine Anpassung der Höchstbeträge nach Ablauf der ersten Hälfte der Kommunalwahlzeit auf Grundlage einer Preisentwicklung ausgewählter Leistungen und Waren im Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im vorausgegangenenen Jahr, sondern sieht entsprechend eines Antrages der Regierungskoalition des Landes (vgl. Landtagsdrucksache 20/3435 vom 08.07.2025) eine Erhöhung um 75 % vor. Die Entschädigungssatzung der Stadt Neustadt in Holstein ist im Ursprung vom 29.04.2016 und trat rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft. Sie wurde durch drei Änderungssatzungen am 26.06.2018, 04.11.2021 und 22.06.2023 geändert. Anstelle einer vierten Änderung wird ein Neuerlass des bald zehn Jahre alten Satzungswerkes vorgeschlagen, wobei die bisherigen Inhalte übernommen und die Entschädigungshöhe an den sich aus der synoptischen Darstellung ergebenden Stellen geändert werden. Die neue Betragshöhe bezieht sich dabei nicht entsprechend den Ausführungen des Vorberichtes zum Haushaltsplan 2026 auf eine auf volle Eurobeträge aufgerundete 20%-Erhöhung nach Verbraucherpreisindex. Der Hauptausschuss hat in seiner vorberatenden Haushaltssitzung am 19.11.2025 eine stufenweise Erhöhung in drei Jahresschritten um je 25 % bezogen auf die 2025 gültigen Entschädigungsbeträge beschlossen. Verwaltungsseitig ist die erste Änderung der neuen Entschädigungssatzung bereits für November 2026 zur Beratung vorgemerkt worden. Daneben werden in der neuen Präambel die Entschädigungsverordnung Freiwillige Feuerwehren (EntschVO fF) und die Richtlinien über die Entschädigung von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren (EntschRichtl-fF) einbezogen und in § 11 die Bezeichnung Gemeindewehrführer/in durch Stadtwehrführer/in ersetzt. Fund-stelle Satzung | Pos. | Betrag. bisher | Höchstsatz EntschVO u.ä. 2026 | Betrag 2026 | Betrag 2027 | Betrag 2028 | § 1 (3) | Ausschussvorsitzende mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden des Hauptausschusses nach § 45 a GO und bei Verhinderung von Ausschussvorsitzenden deren Stellvertetende erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung neben der Entschädigung nach §§ 5 bzw. 7 Abs. 2 zusätzlich ein Sitzungsgeld. | 35,00 | 62,00 | 44,00 | 53,00 | 62,00 | § 2 (1) | Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine monatliche Aufwandsentschädigung. | 547,00 | 958,00 | 684,00 | 821,00 | 958,00 | § 2 (2) | Die/Der erste stellvertretende Bürgervorsteherin / Bürgervorsteher erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine monatliche Aufwandsentschädigung. | 111,00 | angem. Höhe, nicht 4.955 € / Monat übersteigend | 139,00 | 167,00 | 195,00 | § 2 (3) | Die/Der zweite stellvertretende Bürgervorsteherin / Bürgervorsteher erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine monatliche Aufwandsentschädigung. | 56,00 | wie vor | 70,00 | 84,00 | 98,00 | § 3 | Den Stellvertretenden der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für ihre besondere Tätigkeit als Vertretung eine Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung für jeden Tag, an dem die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertreten wird, beträgt… | 53,00 | wie vor | 67,00 | 80,00 | 93,00 | § 4 | Fraktionsvorsitzende erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung. | 280,00 | wie vor | 350,00 | 420,00 | 490,00 | Fund-stelle Satzung | Pos. | Betrag. bisher | Höchstsatz EntschVO u.ä. 2026 | Betrag 2026 | Betrag 2027 | Betrag 2028 | § 5 (1) | Die oder der Vorsitzende des Hauptausschusses nach § 45 a GO erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung. | 355,00 | wie vor | 444,00 | 533,00 | 622,00 | § 5 (2) | Die oder der stellvertretende Vorsitzende des Hauptausschusses erhält bei Verhinderung der oder des Ausschussvorsitzenden für jede von ihr oder ihm geleitete Hauptausschusssitzung eine Aufwandsentschädigung. | 78,00 max. jedoch 119,00 | wie vor | 98,00 max. jedoch 149,00 | 117,00 max. jedoch 179,00 | 137,00 max. jedoch 209,00 | § 5 (3) | Die Mitglieder des Hauptausschusses, ausgenommen die oder der Vorsitzende, nach § 45 a GO erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. | 235,00 | wie vor | 294,00 | 353,00 | 412,00 | § 5 (4) | Die Stadtverordneten erhalten ausschließlich eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung. | 131,00 | 230,00 | 164,00 | 197,00 | 230,00 | § 6 (1) | Die oder der Vorsitzende des Seniorenbeirates erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung. | 62,00 | angem. Höhe, nicht 4.955 € / Monat übersteigend | 78,00 | 93,00 | 109,00 | § 6 (1) | Die Mitglieder des Seniorenbeirates erhalten ein Sitzungsgeld. | 31,00 | wie vor | 39,00 | 47,00 | 55,00 | § 6 (2) | Die oder der Vorsitzende des Kinder- und Jugendparlamentes erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung. | 38,00 | wie vor | 48,00 | 57,00 | 67,00 | § 6 (2) | Die Mitglieder des Kinder- und Jugendparlamentes erhalten ein Sitzungsgeld. | 16,00 | wie vor | 20,00 | 24,00 | 28,00 | § 6 (3) | Die oder der Vorsitzende eines Ortsbeirates erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung. | 38,00 | wie vor | 48,00 | 57,00 | 67,00 | § 6 (3) | Die Mitglieder eines Ortsbeirates erhalten ein Sitzungsgeld. Stadtverordnete erhalten als Mitglied eines Ortsbeirates dieses Sitzungsgeld nicht. | 31,00 | wie vor | 39,00 | 47,00 | 55,00 | § 7 (1) | Die nicht der Stadtverordnetenversammlung angehörenden Bürgerinnen und Bürger erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen von Arbeitskreisen, Kommissionen u.ä., die auf einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung gebildet worden sind, sowie für sonstige Tätigkeiten für die Stadt, für die ein Auftrag vorliegt, ein Sitzungsgeld. | 31,00 | wie vor | 39,00 | 47,00 | 55,00 |
Fund-stelle Satzung | Pos. | Betrag. bisher | Höchstsatz EntschVO u.ä. 2026 | Betrag 2026 | Betrag 2027 | Betrag 2028 | § 7 (2) | Die nicht der Stadtverordnetenversammlung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse erhalten für die Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt wurden, ein Sitzungsgeld. Dies gilt auch für die Teilnahme an Fraktions- und Teilfraktionssitzungen. | 35,00 | wie vor | 44,00 | 53,00 | 62,00 | § 7 (3) | Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Stadtverordneten, den nicht der Stadtverordnetenversammlung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mit- gliedern von Ausschüssen und Mitgliedern der Beiräte ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit während der regelmä- ßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit, oder, wenn sie selbständig sind, der Verdienst- ausfall auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe, gesondert gem. § 13 EntschVO zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeit- geberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird. | der Höchstbetrag der Verdienstaus fallentschädigung je Stunde beträgt 54,00 €. | Höchstbetrag ist in Satzung festzulegen | der Höchstbetrag der Verdienstaus fallentschädigung je Stunde beträgt 68,00 €. | der Höchstbetrag der Verdienstaus fallentschädigung je Stunde beträgt 81,00 €. | der Höchstbetrag der Verdienstaus fallentschädigung je Stunde beträgt 95,00 €. | § 9 (1) | Personen nach § 7 Abs. 3 Satz 1, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen. | der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 15,00 € | Stundensatz ist in Satzung festzulegen | der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 19,00 € | der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 23,00 € | der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 27,00 € | § 11 (2) | Die ehrenamtliche Feuerwehrgerätewartin bzw. der ehrenamtliche Feuerwehrgerätewart erhält eine monatliche Entschädigung. | 111,00 | Grp. 4 bis 95 € + überdurchschn. Aufwand. | 139,00 | 167,00 | 195,00 | § 11 (4) | Die Leitung der Kinderabteilung [der Feuerwehr] erhält eine monatliche Entschädigung. | 40,00 | 52,00 | 50,00 | 52,00 | 52,00 |
Fundstellen:
Beschlussvorschlag:Die vorgelegte Neufassung der Entschädigungssatzung der Stadt Neustadt in Holstein wird beschlossen.
Finanzielle Auswirkungen:Finanzielle Auswirkungen: | Ja: X | Nein: | | Gesamtaufwand: | € | bzw. Gesamtauszahlungen: | Folgekosten: | € | Mittel stehen zur Verfügung: | ja: X | Budget: | | nein: | Deckungsvorschlag: | Bemerkungen: | Ansatz 2025 = 125 TEUR; Erhöhung 2026 auf 157 TEUR, 2027 auf 188 TEUR, 2028 auf 219 TEUR | | | | | |
Nachhaltigkeitseinschätzung: Nachhaltigkeits- aspekte | | | | | Umweltverträgliche Mobilität | | | Chancengleichheit und Teilhabe | | | | Arbeitsplätze und Fachkräfte | Lokale und regionale Wertschöpfung | | Regionale und überrergionale Auswirkungen | fördernd | | | | | | | | X | | | | | | | | hemmend | | | | | | | | | | | | | | | |
Anlage/n:Entwurf der Neufassung der Entschädigungssatzung Stadt Neustadt in Holstein
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