Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
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Sachverhalt:Am 04. Mai 2012 wurde von der Stadtverordnetenversammlung eine Neufassung der Satzung über den Gemeingebrauch am Badestrand der Stadt Neustadt in Holstein beschlossen. Diese Neufassung regelt den Gemeingebrauch des Strandes und beinhaltete bereits die Ergänzung von Zeiträumen, in denen bestimmte Verbote gelten. Ursprünglich war die Satzung auf den Zeitraum vom 01. Mai bis 30. September begrenzt, also auf die Badesaison. In der vorliegenden, überarbeiteten Fassung der Satzung wurde die Gültigkeit nun auf das ganze Jahr ausgeweitet. Ziel dieser Änderung ist es, auch außerhalb der Badesaison bestimmte Regelungen durchzusetzen, die bisher nur während der Sommermonate gültig waren. Dies betrifft insbesondere Regelungen zum Schutz der Natur und zur Aufrechterhaltung der Sauberkeit am Strand, wie:
Zusätzlich wurden neue Verbote eingeführt, die sich aus den Erfahrungen der letzten Jahre ergeben haben, darunter:
Für bestimmte Verbote und Regelungen wurden jedoch weiterhin zeitliche Begrenzungen festgelegt, wie zum Beispiel für den Zugang von Tieren am Strand, um diesen außerhalb der Badesaison zu ermöglichen. Bislang gab es in der Satzung keine Regelung für Ausnahmegenehmigungen oder sonderrechtliche Nutzungen am Badestrand, die über den normalen Gemeingebrauch hinausgehen. Diese Sondernutzungen, die beispielsweise die Aufstellung von Strandkörben, Vermietung von Tretbooten, SUP-Boards, Liegestühlen oder die Bereitstellung von Boots- und Schulungsflächen betreffen, wurden bislang ausschließlich durch Verträge mit den Leistungsträgern geregelt. Es wurde jedoch festgestellt, dass dies rechtlich unzulässig ist, da für solche Sondernutzungen Sondernutzungsgebühren erhoben werden müssen. Um dies ordnungsgemäß zu regeln, wurde in § 9 der Satzung eine Grundlage für die Erhebung der Sondernutzungsgebühren geschaffen und in Anlage 2 die entsprechenden Details und Berechnungsgrundlagen festgesetzt. Die Sondernutzungsgebühren betreffen folgende Nutzungen:
Diese Sondernutzungsgebühren sollen sicherstellen, dass für die Sondernutzung des Strandes eine faire und rechtlich korrekte Erhebung erfolgt, die sowohl den wirtschaftlichen als auch den naturschutzrechtlichen Anforderungen gerecht wird. Beschlussvorschlag:Die Neufassung der Satzung über die Einschränkung des Gemeingebrauchs am Badestrand der Stadt Neustadt in Holstein wird in der vorliegenden Entwurfsfassung einschließlich der Anlagen 1 und 2 wird beschlossen.
Finanzielle Auswirkungen:
Nachhaltigkeitseinschätzung:
Anlage/n:Satzung Gemeingebrauch Badestrand 2026_Entwurf Synopse Gemeingebrauch Badestrand 2026_Entwurf
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