Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
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Sachverhalt:Aufgrund eines aktuellen Urteils des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 13.11.2024 (6 LB 15/24) ist es erforderlich, die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer zu ändern. Nach der bislang geltenden Rechtsprechung hatte das Melderecht im Hinblick auf die Zweitwohnungssteuerpflicht Tatbestandswirkung. Dies bedeutete, dass eine Person, die hier mit Nebenwohnsitz gemeldet war, nicht einwenden konnte, die Wohnung nicht als Zweitwohnung, sondern überwiegend, zu nutzen. Selbst in Fällen falscher Meldeverhältnisse waren diese zugrunde zulegen. Diese gerichtlich aufgestellte Prämisse war in § 2 Absatz 3 der Zweitwohnungssteuersatzung wie folgt verankert: „Als Hauptwohnung gilt die gemeldete Haupt- oder alleinige Wohnung“. Das Oberverwaltungsgericht vertritt nunmehr die Auffassung, dass hiervon Ausnahmen möglich sein müssen, nämlich dann, wenn behauptet wird, dass in der in Rede stehenden Wohnung entgegen des Meldeverhältnisses ein überwiegender Aufenthalt stattfindet (was einer Steuerpflicht entgegensteht). Das Melderecht hat nunmehr lediglich Indizwirkung. Die bisherige – in Schleswig-Holstein übliche – Satzungsregelung lässt keine Ausnahmen zu und wurde daher vom Gericht für rechtswidrig erachtet. Eine Gesamtnichtigkeit der Satzung wurde nicht explizit festgestellt, durch das Gericht aber in Rede gebracht. Das Sachgebiet Steuern schlägt vor, den entsprechenden Satzungspassus durch das Einfügen des Wortes „grundsätzlich“ für Ausnahmen zu öffnen.
Die Änderung des § 3 Absatz 2 der Zweitwohnungssteuersatzung ist redaktioneller Art. Beruflich genutzte Wohnungen von verheirateten Personen unterliegen unter bestimmten Umständen nicht der Steuerpflicht. Dies gilt auch für Personen, die in eingetragener Lebenspartnerschaft leben. Letzteres war jedoch nicht explizit geregelt, was nunmehr erfolgen sollte. Auf die Praxis hat dies keine Auswirkungen, denn die Satzungsregelung wird ohnehin bereits auf Personen, die in eingetragener Lebenspartnerschaft leben, angewendet. Beschlussvorschlag:Die 1. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Neustadt in Holstein wird beschlossen. Finanzielle Auswirkungen:
Nachhaltigkeitseinschätzung:
Anlage/n:1. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Neustadt in Holstein
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