Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
Sachverhalt:Die Wärmeversorgung macht in Deutschland mehr als 50 Prozent des gesamten Endenergieverbrauchs aus und verursacht einen Großteil des CO²-Ausstoßes. Denn rund 80 Prozent der Wärmenachfrage wird derzeit durch den Einsatz von fossilen Brennstoffen wie Gas und Öl gedeckt, die aus dem Ausland bezogen werden. Von den rund 41 Millionen Haushalten in Deutschland heizt nahezu jeder zweite mit Gas und knapp jeder vierte mit Heizöl. Fernwärme macht aktuell rund 14 Prozent aus, auch diese wird bisher überwiegend aus fossilen Brennstoffen gewonnen. Der Bundestag nahm am 17.11.2023 den Gesetzesentwurf der Bundesregierung für das Wärmeplanungsgesetz ("WPG") an. Mit dem Gesetz werden die Grundlagen für die verbindliche Einführung einer flächendeckenden Wärmeplanung geschaffen. Es ergänzt die im September 2023 beschlossene Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) und ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es, bundesweit bis spätestens 2045 eine kosteneffiziente, bezahlbare und klimaneutrale Wärmeversorgung sicherzustellen, die die Steigerung der Nutzung des Anteils erneuerbarer Energien und unvermeidbarer Abwärme zum Gegenstand hat. Mit dem Gesetz werden die Länder verpflichtet, per Landesgesetz eine planungsverantwortliche Stelle für die Aufstellung einer kommunalen Wärmeplanung zu definieren. Schleswig-Holstein verpflichtet bereits sehr viel früher gemäß § 7 Abs. 2 EWKG Gemeinden mit einer zentralörtlichen Funktion zu einer kommunalen Wärme- und Kälteplanung ("KWP"). Nicht verpflichtete Kommunen sind gemäß § 7 Absatz 1 EWKG im Rahmen ihres Rechts auf kommunale Selbstverwaltung zur Aufstellung eines kommunalen Wärme- und Kälteplans berechtigt. Die Stadt Neustadt in Holstein, mit über 15.000 Einwohnenden ist als Unterzentrum mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums zur Durchführung einer kommunalen Wärme- und Kälteplanung verpflichtet und muss diese bis spätestens Ende 2024 vorlegen. Mit der für das I. Quartal 2025 erwarteten Neufassung des EWKG, dass die Regelungen des WPG umsetzt, treten weitere Vorgaben und verpflichtete Gemeinden hinzu. Nach § 5 Abs. 1 WPG besteht die Verpflichtung nach dem WPG jedoch nicht für solche Gemeinden, die bereits eine KWP auf Grundlage von und im Einklang mit dem EWKG erstellt und veröffentlicht haben. Die Wirksamkeit einer solchen nach dem EWKG erstellten KWP wird durch das Inkrafttreten des WPG nicht berührt. Eine Wärme- und Kälteplanung versetzt Gemeinden in die Lage, das Ziel des treibhausgasneutralen Gebäudebestands für Bewohnende, Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Gewerbe, Handel und Industrie insgesamt möglichst kostengünstig und sozialverträglich zu erreichen. Dies erfordert neben einer erheblichen Steigerung der energetischen Gebäudesanierung insbesondere eine Strategie zur Identifizierung und Entwicklung von Flächen zur Wärme- und Kälteerzeugung aus Erneuerbaren Energien sowie zur Entwicklung von Wärme- bzw. Kältenetzen. Die kommunale Wärme- und Kälteplanung umfasst dabei - anders als bei der energetischen Quartiersentwicklung - das gesamte Stadtgebiet. Die Stadtverordnetenversammlung hat den Beschluss zur Aufstellung einer KWP bereits am 10.11.2022 gefasst und den Auftrag zur Erstellung an die Stadtwerke Neustadt in Holstein erteilt. Die KWP wurde von den Stadtwerken mit dem Kooperationspartner Hamburg Institut Consulting erarbeitet. Nachdem nunmehr der Abschlussbericht und dessen Endredaktion fertiggestellt sind und die rechtlich erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wurde, hat die Stadt den vorliegenden kommunalen Wärme- und Kälteplan gemäß § 7 Abs. 4 EWKG zu beschließen. Bestehende oder begonnene Wärmeprojekte, insbesondere solche der Gemeinde oder ihrer Eigengesellschaften selbst, werden durch diesen Beschluss nicht berührt. Der aufgestellte kommunale Wärme- und Kälteplan ist dem für Energie und Klimaschutz zuständigen Ministerium bis Ende 2024 vorzulegen. Der KWP ist unter Wahrung der Datenschutzanforderungen und der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Internet zu veröffentlichen.
Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse der Wärmeplanung Die Ergebnisse des Erstellungsprozesses der kommunalen Wärme- und Kälteplanung wurden im anliegenden Abschlussbericht zusammengefasst. Beachten Sie hierzu folgende Ziffern im Abschlussbericht: - Zusammenfassung der Bestandsanalyse in Ziffer 2.5 - Zusammenfassung der Potenziale in Ziffer 3.3
Weitere Schritte der Wärmeplanung Basierend auf den vorgenannten Ergebnissen ergeben sich nach § 7 Abs. 4 EWKG ein Konzept zur Zielerreichung einer treibhausgasneutralen Wärme- und Kälteversorgungsstruktur bis spätestens zum Jahr 2045, verbunden mit Zielen der Stadt, welche sich auf den Ausbaubedarf der Erneuerbaren Energien, den Ausbau der leitungsgebundenen Wärme- und Kälteversorgung, die Steigerung der energetischen Sanierungsrate und die Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden beziehen. Ferner eine räumliche Darstellung der von der Stadt angestrebten treibhausgasneutralen Wärme- und Kälteversorgung aller Teilgebiete der Stadt, ein Maßnahmenkatalog zur Umsetzung des vorgenannten Konzepts, welcher die einzelnen Maßnahmen und deren Umsetzung priorisiert und zeitlich einordnet und ein Monitoring, welches die Zielerreichung des Konzeptes gemäß Nummer 2 überwacht. Beachten Sie hierzu folgende Ziffern im Abschlussbericht: - Zielszenario in Ziffer 4, - Wirtschaftlichkeitseinschätzung in Ziffer 5, - Maßnahmenkatalog in Ziffer 7 und - Monitoringkonzept in Ziffer 7
Zusammenhang der Wärmeplanung zwischen EWKG, Gebäudeenergiegesetz (GEG) und WPG Das GEG regelt in erster Linie die energetischen Anforderungen an Einzelgebäude. Die KWP fokussiert sich hingegen auf die übergeordnete, städtische oder regionale Ebene der Energieversorgung. Gemäß § 71 GEG dürfen Heizungsanlagen in einem Gebäude nur dann eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie einen Mindestanteil von 65 % erneuerbarer Energien nutzen. Für neu eingebaute Heizsysteme in Bestandsgebäuden oder Neubauten in Baulücken gibt es hiervon jedoch einige Ausnahmeregelungen und Übergangsfristen. Die Mindestvorgabe greift dort nach § 71 Abs. 8 GEG erst ab 01.07.2028 in Kommunen mit 100.000 oder weniger Einwohnern sowie ab dem 01.07.2026 für Kommunen mit mehr als 100.00 Einwohnern. Die Stadt kann auf Grundlage des KWP einen Beschluss über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet treffen. Dieser setzt die Übergangsfristen außer Kraft. Die Mindestvorgaben nach § 71 Abs. 1 GEG wären dann bereits einen Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung anzuwenden. Allein der Beschluss zur Aufstellung eines KWP löst diese vorzeitig verpflichtende Anwendung des GEG nicht aus. Hierzu bedürfte es gemäß § 26 WPG einer zusätzlichen Entscheidung der Gemeinde zur Ausweisung. Erst mit dieser Entscheidung würde das Gebäudeenergiegesetz für Bestandsgebäude für die ausgewiesenen Gebiete aktiviert. Mit diesem Beschluss trifft die Gemeinde eine solche Entscheidung nicht. Beschlussvorschlag:1. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Aufstellung der vorliegenden Kommunalen Wärme- und Kälteplanung ("KWP"), bestehend aus den Ergebnissen der Bestands- und Potenzialanalyse, dem Zielszenario mit räumlicher Darstellung, dem Maßnahmenkatalog und dem Monitoring zur Zielerreichung für das gesamte Gemeindegebiet entsprechend den Vorschriften des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes Schleswig-Holstein ("EWKG") sowie als Bestandsplan im Sinne des § 5 Wärmeplanungsgesetz ("WPG"). 2. Die Ziele des KWP sind im Sinne einer Fachstrategie bei allen planerischen und infrastrukturellen Aktivitäten, Verfahren und Baumaßnahmen zu berücksichtigen. 3. Die Verwaltung wird beauftragt, die Energieversorgungsinfrastrukturen im Stadtgebiet auf der Grundlage der KWP weiter zu entwickeln und im Rahmen ihrer Möglichkeiten im maximalen Umfang Fördermittelpotenziale auszuschöpfen. Sofern die Machbarkeit der in der KWP genannten Maßnahmen gegeben ist, soll deren Umsetzung mit Priorisierung vorbereitet werden. 4. Zum Zeitpunkt dieses Beschlusses bereits bestehende oder begonnene Wärmeprojekte werden durch die Ziff. 1 bis 3 dieses Beschlusses nicht berührt. 5. Die Verwaltung wird beauftragt, neue Entwicklungen für die gesetzlich vorgeschriebene Fortschreibung der KWP aufzunehmen, zu bewerten und ggf. eine Fortschreibung auch vorzeitig durchzuführen. Anpassungen der KWP (inhaltliche oder räumliche Schwerpunkteverlagerungen) erfordern einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung. 6. Dieser Beschluss führt nicht zu einer Ausweisung von Gebieten zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet nach § 26 WPG und folglich auch nicht zu einer vorzeitigen zwingenden Anwendung der §§ 71 ff. Gebäudeenergiegesetz ("GEG"). Finanzielle Auswirkungen:
Nachhaltigkeitseinschätzung:
Anlage/n:Abschlussbericht zur Kommunalen Wärme- und Kälteplanung
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