Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
Sachverhalt:Für die Beschäftigten des Eigenbetrieb Stadtwerke Neustadt in Holstein findet der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD-V) Anwendung. Mit Ausnahmen der Kollegen in den Sparten Abwasser und Hafen sind alle Beschäftigten im Versorgungsbetrieb tätig. Die Auszubildenden haben einen eigenen Tarifvertrag (TVAöD). Der TVöD wurde auf Grundlage des TV-V in 2005 von den Tarifparteien ausgehandelt, der TV-V datiert aus dem Jahr 2000. Viele Regelungsinhalte sind somit gleich oder zumindest ähnlich und ein Umstieg bedeutet keinen kulturellen Wechsel. Für Beschäftigte in Versorgungsbetrieben besteht mit dem Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) ein spezieller Tarifvertrag, der besonders in den Eingruppierungsregelungen (Anlage 1 zum TV-V) die Tätigkeiten in einem Versorgungsbetrieb aufnimmt. Bereits in der Mitarbeiterbefragung 2019/2020 wurde durch die Beschäftigten die Erwartung formuliert, in den TV-V zu wechseln. Personalrat und Werkleitung haben diese Erwartung aufgenommen und sich auf eine Überleitung vorbereitet. Wesentliches Argument neben einer angemessen und branchenentsprechenden Entlohnung ist der zunehmende Wettbewerb um Fachkräfte in der Versorgungsbranche. Wenige Unternehmen der Versorgungswirtschaft sind noch als Eigenbetriebe organisiert. Vorherrschende Rechtsform ist die GmbH, auf die der TV-V zwingend nach § 1 Abs. 1 TV-V Anwendung findet. Gemäß § 28 Nr. 12 entscheidet die Stadtverordnetenversammlung über die allgemeinen Grundsätze für die Dienstbezüge und Arbeitsentgelte sowie die Versorgung von Beschäftigten der Gemeinde, soweit nicht ihre Stellung und ihre Ansprüche durch das allgemeine Tarifrecht geregelt sind. Vorliegend ergibt sich die Anwendung des TV-V für die Stadtwerke Neustadt in Holstein aufgrund ihrer Eigenart als Eigenbetrieb nicht zwingend aus dem allgemeinen Tarifrecht selbst, sondern setzt eine Entscheidung zur Anwendung des TV-V voraus. Wären die Stadtwerke eine GmbH, so fände - wie bereits ausgeführt - der TV-V zwingende Anwendung. Es ist daher ein Antrag an den kommunalen Arbeitgeberverband Schleswig-Holstein (KAV) und eine Vereinbarung zwischen KAV und Ver.di über die Einbeziehung der Stadtwerke notwendig. Im Rahmen dieser Anwendungsvereinbarung wird die Überleitung von dem einen in den anderen Tarifvertrag in Anwendung des § 22a TV-V geregelt. Neben diesen Regelungen können Weitere zur Überleitung getroffen werden. Die Betriebspartei haben sich bisher auf folgende Eckpunkte verständigt:
Im § 22a TV-V sind bereits Besitzstände festgeschrieben, die die Beschäftigten vor finanziellen Nachteilen oder auch dem Verlust des Kündigungsschutzes bewahren. Durch die Anwendung des TV-V kommt es zu finanziellen Mehraufwendungen. Die Auswirkungen werden mittelfristig auf ca. 10 % der Personalaufwendungen geschätzt (2022: ca. 5 Mio. €). Für die Beschäftigten im Bereich der Gas- und Stromnetz fließen diese Mehraufwendungen in die Berechnung der Erlösobergrenze ein und erhöhen damit die Einnahmen aus dem Netzbetrieb. Beschlussvorschlag:Die Stadtverordnetenversammlung stimmt dem Antrag an den kommunalen Arbeitgeberverband Schleswig-Holstein auf Überleitung des Eigenbetriebs "Stadtwerke Neustadt in Holstein" in den Tarifvertrag für Versorgungsbetriebe zu. Finanzielle Auswirkungen:
Nachhaltigkeitseinschätzung:
Anlage/n:keine |
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