Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
Sachverhalt:Zum 01.01.2024 tritt eine neue Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) in Kraft. Eine wesentliche Änderung ist die Einführung der Ausgleichsrücklage, welche die bisherige Ergebnisrücklage ersetzt (§ 25 Abs. 1 GemHVO). Diese Änderung soll es den Kommunen ermöglichen unter bestimmten Voraussetzungen bereits auf Planungsebene Defizite des Ergebnisplanes durch eine Entnahme aus der Ausgleichrücklage auszugleichen (fiktiver Haushaltsausgleich). Der fiktive Haushaltsausgleich ist gem. § 26 Abs. 3 GemHVO im Rahmen der Haushaltsplanung zulässig, wenn das jeweilige Haushaltsjahr zum 31.12. einen positiven Finanzmittelbestand ausweist.
Bisher war der Ausgleich eines Jahresfehlbetrages nur mit Beschluss über die Ergebnisverwendung aus dem Jahresabschluss möglich (= Umbuchung aus der Ergebnisrücklage).
Durch den fiktiven Haushaltsausgleich kann die Genehmigungsfreiheit des Haushaltes (Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Verpflichtungsermächtigungen) erreicht werden, sofern die beiden, dem Haushaltsjahr vorangegangenen Jahre und die Finanzplanungsjahre in der Ergebnisrechnung bzw. dem Ergebnisplan ausgeglichen sind (§§ 84 Abs. 4 u. 5, 85 Abs. 2u.6 GO SH).
Im Zuge dieser Änderung der GemHVO werden auch die Mindestanforderungen an die Rücklagenbestände neu gefasst. Nach § 25 GemHVO-Doppik gab es keine Mindestvorgabe für die Allgemeine Rücklage, dafür gab es in § 25 Abs. 3 GemHVO-Doppik eine Begrenzung der Ergebnisrücklage auf max. 33 % der Allgemeinen Rücklage. Hiervon konnte nach oben abgewichen werden, wenn der Anteil der Allgemeinen Rücklage an der Bilanzsumme mind. 30 % betrug.
Mit der Neufassung des § 25 Abs. 3 GemHVO soll die Allgemeine Rücklage einen Bestand von mind. 20 % der Bilanzsumme ausweisen. Für die erstmalige Festsetzung soll die Ausgleichsrücklage mind. 15 % der Allgemeinen Rücklage betragen. Damit die Ausgleichsrücklage ggfs. bereits in der Haushaltsplanung 2024 zum Ausgleich des Ergebnisplanes herangezogen werden kann, ist der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung über die Rücklagenbestände bereits in 2023 für das kommende Haushaltsjahr erforderlich.
Basis für die Berechnung sind die Werte des bereits beschlossenen Jahresabschlusses 2022. Nach dem Jahr 2024 wird die (Mindest-)Höhe der Allgemeinen Rücklage mit jedem Jahresabschluss bei Veränderung der Bilanzsumme neu zu bestimmen sein.
Gem. Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 28. September 2023 beträgt die Bilanzsumme zum 31.12.2022 148.398.354,73 €. Der Jahresüberschuss von 6.447.390,62 € wurde mit Teilbeträgen von 6.236.026,63 € der Ergebnisrücklage und 211.363,99 € der Allgemeinen Rücklage zugeführt. Nach Zuführung hat die Allgemeine Rücklage einen Bestand von 34.855.967,93 €, die Ergebnisrücklage einen Bestand von 11.432.717,23 €.
Der Bestand der Allgemeinen Rücklage liegt damit bei rd. 23,5 % der Bilanzsumme. Die Mindestanforderung von 20 % gem. § 25 Abs. 3 GemHVO wird damit erfüllt. Eine Abschmelzung der Allgemeinen Rücklage um rd. 1.216.400 € zugunsten der Ausgleichsrücklage wäre möglich.
Auf eine Änderung der Rücklagenbestände für das Haushaltsjahr 2024 wird verzichtet, da der Bestand der Allgemeinen Rücklage nahe an den Mindestwerten liegt.
Für den städtischen Haushalthalt 2024 kann bereits jetzt die Feststellung getroffen werden, dass dieser trotz eines evtl. Ausgleiches genehmigungspflichtig bleiben wird, da der Ergebnisplan des Jahres 2023 nicht ausgeglichen ist und auch die Ergebnispläne der Finanzplanungsjahre Jahresfehlbeträge ausweisen. Beschlussvorschlag:Die Allgemeine Rücklage gilt (bis zum Jahresabschluss 2023) mit dem zum 31.12.2022 festgestellten Bestand von 34.855.967,93 € für das Haushaltsjahr 2024 fort. Die Ergebnisrücklage geht mit dem zum 31.12.2022 festgestellten Bestand von 11.432.717,23 € zum 01.01.2024 in die Ausgleichsrücklage über. Finanzielle Auswirkungen:
Nachhaltigkeitseinschätzung:
Anlage/n:keine |
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