Präambel | Die Präambel wird neu gefasst, um den zwischenzeitlich durch die Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an das Zitiergebot Rechnung zu tragen. Aus Rechtssicherheitsgründen wird die Satzung neu gefasst und nicht durch eine Nachtragssatzung geändert. |
§ 3 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 | Die Steuerpflicht entsteht nunmehr mit Beginn des Kalendermonats, der auf den Beginn der Hundehaltung folgt. Sie endet mit dem Monat, der dem Ende der Hundehaltung vorausgeht – die Steuerpflicht liegt also nunmehr nur noch für volle Monate vor, in denen eine Hundehaltung vorliegt. Dieser Änderung liegt das Urteil des Schl.-H. Verwaltungsgerichts vom 28.04.2020 (Az.: 4 A 260/19) zugrunde, wonach es sich bei der bisherigen Regelung (Steuerpflicht auch für nicht vollendete Monate der Hundehaltung) um eine unzulässige Vor- (analog Nach-)verlagerung der Steuerpflicht handle, welche eine Unwirksamkeit der Satzung nach sich zieht. Die Regelung ist also zwingend. |
§ 4 Abs. 1 | Anpassung der Steuersätze gem. Haushaltskonsolidierungsauftrag |
ehem. § 5 Abs. 1 Ziff. 2 (Anregung GPA) | Streichung der Ermäßigung für Hunde, die zur Bewachung von Binnenschiffen benötigt werden. Diese Regelung erschließt sich dem GPA – zu Recht – nicht. Die Regelung ist althergebracht aber - jedenfalls für das Gebiet der Stadt Neustadt in Holstein – lebensfremd. |
ehem. § 5 Abs. 1 Ziff. 4 (Anregung GPA) | Abgerichtete Hunde von Artisten/Artistinnen und Schausteller/innen sind nunmehr nicht mehr ermäßigt, sondern gem. § 6 Ziff. 9 befreit. Das GPA hatte mündlich die Frage aufgeworfen, ob eine Befreiung nicht angebrachter sei. Dies ist der Fall; derartige Hunde dienen einer beruflichen Tätigkeit und dürften i.d.R. keinen besteuerbaren Aufwand darstellen (wie auch z.B. Diensthunde pp.). (Anm.: Es liegen keine derartigen Fälle vor.) |
ehem. § 5 Abs. 1 Ziff. 5 (Anregung GPA) | Streichung der Ermäßigung für Jagdgebrauchshunde, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und jagdlich verwendet werden. Das GPA bezweifelt hinsichtlich der bisherigen Ermäßigung das überwiegende öffentliche Interesse für eine entsprechende Regelung – dieser Sichtweise folgt das Sachgeb. Steuern (Anm.: Es handelt sich um 5 Fälle / 6 Hunde. Die Änderung betrifft nur „Hobby-Jagdhunde“; Gebrauchshunde von Forstbediensteten, Jagdaufsehern u.ä. sind gem. § 6 Ziff. 2 befreit. ) |
ehem. § 6 (nunmehr entfallen) (Anregung GPA) | Streichung Zwingersteuer (Vergünstigung) für Züchter. Diese Regelung betraf nur Hobbyzüchter, da nach Auffassung des GPA, gewerbsmäßige Züchter aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht steuerpflichtig sind (die Hundesteuer ist eine Aufwandssteuer, d.h. keine Steuer auf Einkommen, Regelung besteht in § 5 Abs. 2). Das GPA sieht den Sinn der Zwingersteuerregelung lediglich in der Förderung der Rassehundezucht. Hobbyzüchter könnten jedoch nicht darauf vertrauen, dass dauerhaft von einer Einzelbesteuerung abgewichen wird. Der Nachweis der Zwingersteuervoraussetzungen begegnet nach Auffassung des GPA hinsichtlich der Wahrung des Bestimmtheitsgebotes rechtlichen bedenken. Zur Prüfung des Tatbestands müssen Stamm- und Zuchtbücher einer von der Gemeinde anerkannten Hundezuchtvereinigung vorgelegt werden. Die Kriterien, nach denen diese anzuerkennen ist, seien nicht definiert. Es liege einerseits letztlich in der Hand der privaten Vereinigungen, durch ihre Entscheidungen über die Eintragungen in die Bücher auch über die Steuervergünstigung zu entscheiden. Sachfremde Erwägungen wie z.B. Vereinsstreitigkeiten oder persönliche Beziehungen seien dabei nicht ausschließbar. Dieser Auffassung kann gefolgt werden. (Anm.: Es handelt sich um 1 Fälle/2 Hunde ( - gewerbliche Hundezüchter sind hier nicht bekannt). |
ehem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 (nunmehr entfallen) (Anregung GPA) | Streichung der Voraussetzung für die Gewährung von Steuerermäßigungen- und Befreiungen, wonach der Halter in den letzten fünf Jahren nicht wegen Tierquälerei bestraft worden sein darf. Das Argument des GPA, wonach dies seitens des Sachgeb. Steuern nicht, jedenfalls nicht ohne großen Aufwand, geprüft werden kann, ist stichhaltig. |
ehem. § 8 Abs. 1 Nr. 3 (nunmehr entfallen) (Anregung GPA) | Streichung der Voraussetzung für die Gewährung von Steuerermäßigungen- und Befreiungen, wonach die Unterkunftsräume geeignet und den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechend sein müssen. Die Argumentation zum ehem. § 8 Abs. 1. Nr. 2 greift auch hier. |
ehem. § 13 (nunmehr § 12) (Anregung GPA) | Streichung des Ordnungswidrigkeitstatbestands „verspätete Abmeldung“. Das Argument des GPA, wonach in diesen Fällen keine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit vorliegt, weil keine Abgabengefährdung eintritt, ist absolut stichhaltig. Die Regelung sollte daher, obwohl althergebracht und weit verbreitet, gestrichen werden. |
ehem. § 14 (nunmehr § 13) | Anpassung der Datenschutzregelungen an die aktuelle Rechtslage |
außerdem §§ 5 Abs. 2, § 9 (nunmehr § 8) | Anstatt Monat nunmehr Kalendermonat, diese klarere Regelung dient der Vermeidung von Streitigkeiten. |