Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein

Vorlage - VO/3041/23  

 
 
Betreff: Wahl der Schöffen für die Amtsperiode 2024 bis 2028
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage öffentlich
Bericht StvV:Vors. Hauptausschuss Herr S. Schmidt
Federführend:0 Vorzimmer Bürgermeister Bearbeiter/-in: Hansing, Christiane
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Vorberatung
06.09.2023 
Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein Entscheidung
28.09.2023 
Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein ungeändert beschlossen   

Sachverhalt:

Zur Wahl der Schöffen für die Geschäftsjahre 2024 2028 hat die Stadt Neustadt in Holstein die Vorschlagsliste aufzustellen und die Auslegung bekannt zu geben.

Gemäß § 36 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ist für die Aufnahme in die Liste die Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung erforderlich.

 

Der Direktor des Amtsgerichts Oldenburg in Holstein hat mit Schreiben vom 17.02.2023 mitgeteilt, dass die Zahl der vorgeschlagenen Personen für die Vorschlagsliste der Stadt Neustadt in Holstein mit 21 bestimmt ist.

Es liegen 22 Anträge von Neustädter Bürgerinnen und Bürgern vor (s. anliegende Liste). Die Fraktionen haben die Möglichkeit weitere Vorschläge zu unterbreiten.

Folgende Personen sind nicht in die Vorschlagsliste aufzunehmen:

 

§ 32 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

  1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zur Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt sind.
  2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

 

§ 33 GVG

  1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden.
  2. Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden.
  3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen.
  4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind.
  5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind.
  6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

 

§ 34 GVG

  1. Der Bundespräsident.
  2. Die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung.
  3. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können.
  4. 4. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte.
  5. Gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzuges sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer.
  6. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.

 


Beschlussvorschlag:

Die Stadtverordnetenversammlung schlägt die in der Anlage genannten 22 Personen für die Schöffenwahl 2024 2028 vor.  


Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 Ja: 

 Nein:

 

Gesamtaufwand:

 

bzw. Gesamtauszahlungen: €

Folgekosten:

 

Mittel stehen zur Verfügung:

 ja:

Budget:

 

 nein:

Deckungsvorschlag:

Bemerkungen:

 

 

Nachhaltigkeitseinschätzung:

Nachhaltigkeits-

aspekte

Klimaschutz

Energie

Flächen und Ressourcen

Klimaanpassung

Umweltverträgliche Mobilität

Gesundheit

Sicherheit

Chancengleichheit und Teilhabe

Bildung

Freizeit und Kultur

Wirtschaftsstandort

Arbeitsplätze und Fachkräfte

Lokale und regionale Wertschöpfung

Wohnraumangebot

Regionale und überrergio­nale Auswirkungen

fördernd

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Anlage/n:

Liste der vorgeschlagenen Schöffinnen und Schöffen 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 2 2 öffentlich 23 07 26 öffentliche Vorschlagsliste Schöffenwahl 2023 (17 KB) PDF-Dokument (40 KB)