Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
Sachverhalt:Zur Wahl der Schöffen für die Geschäftsjahre 2024 – 2028 hat die Stadt Neustadt in Holstein die Vorschlagsliste aufzustellen und die Auslegung bekannt zu geben. Gemäß § 36 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ist für die Aufnahme in die Liste die Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung erforderlich.
Der Direktor des Amtsgerichts Oldenburg in Holstein hat mit Schreiben vom 17.02.2023 mitgeteilt, dass die Zahl der vorgeschlagenen Personen für die Vorschlagsliste der Stadt Neustadt in Holstein mit 21 bestimmt ist. Es liegen 22 Anträge von Neustädter Bürgerinnen und Bürgern vor (s. anliegende Liste). Die Fraktionen haben die Möglichkeit weitere Vorschläge zu unterbreiten. Folgende Personen sind nicht in die Vorschlagsliste aufzunehmen:
§ 32 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
§ 33 GVG
§ 34 GVG
Beschlussvorschlag:Die Stadtverordnetenversammlung schlägt die in der Anlage genannten 22 Personen für die Schöffenwahl 2024 – 2028 vor. Finanzielle Auswirkungen:
Nachhaltigkeitseinschätzung:
Anlage/n:Liste der vorgeschlagenen Schöffinnen und Schöffen
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