Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
Sachverhalt:Gemäß § 46 Abs. 6 GO werden die bürgerlichen Ausschussmitglieder von den Vorsitzenden der Ausschüsse durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet und in ihre Tätigkeit eingeführt. Die Vorsitzenden der Ausschüsse werden gebeten, entsprechend zu verfahren (auch bei anwesenden stellvertretenden bürgerlichen Mitgliedern).
Die Einführung hat zum Gegenstand, dass über die Rechte und Pflichten sowie die Arbeitsweise und Zuständigkeiten der Organe aufgeklärt wird.
Die Ausschussmitglieder haben insbesondere die folgenden Rechte und Pflichten:
Rechte: - Freie Mandatsausübung (§ 32 Abs. 1 GO i.V.m. § 46 Abs. 6 GO) - Entschädigung, Ersatz von Sachschäden (§ 24 GO) - Kündigungsschutz, Freizeitgewährung (§ 24a GO) - Vertretung der Stadt in Vereinigungen (§ 25 GO) - Teilnahme, Wortverlangen und Antragstellung in öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen der Ausschüsse (§ 46 Abs. 9 und 45 a Abs. 3 GO) - Kontrollrecht (§ 30 GO) - Mitwirkung in der Fraktion (§ 32a GO)
Pflichten: - Sitzungsteilnahme (§ 32 Abs. 2 GO i.V.m. § § 46 Abs. 6 GO) - Verschwiegenheitspflicht (§ 21 Abs. 2 bis 5 GO) - Beachtung der Ausschlussgründe (§ 22 GO) - Treuepflicht (§ 23 Abs. 1 GO) - Mitteilung des Berufs sowie anderer vergüteter oder ehrenamtlicher Tätigkeiten (§ 32 Abs. 4 GO)
Online stehen auf der Internetseite der Stadt Neustadt in Holstein bzw. im Dokumentenbereich des Ratsinformationssystems zur Verfügung: - eine Sammlung des städtischen Ortsrechts - www.stadt-neustadt.de/ortsrecht - Hauptsatzung, Entschädigungssatzung, Geschäftsordnung, Grundsätze des Berichtswesens, Ausführungen zum Mitwirkungsvervot nach § 22 GO und die der Vorlage anliegende Übersicht der Rechte und Pflichten sind zudem im Dokumentenbereich des Ratsinformationssystems zu finden - https://ris.stadt-neustadt.eu/ri - alle Sitzungsunterlagen, bereitgestellt über das Ratsinformationssystem
Gegen die Verletzung ihnen zustehender Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechte können sich Ausschussmitglieder mit einer Klage im Kommunalverfassungsstreitverfahren wehren. Das unentschuldigte Fernbleiben bei Sitzungen eines Ausschusses stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach § 134 Abs. 1 Nr. 3 GO geahndet werden kann.
Zur Vorbereitung der Veröffentlichung von Berufen sowie anderen vergüteten oder ehrenamtlichen Tätigkeiten, soweit diese für die Ausübung des Mandats von Bedeutung sein können, werden die bürgerlichen Ausschussmitglieder gebeten, dem Bürgervorsteher über die Verwaltung den anliegenden Vordruck „Angaben über Berufe“ spätestens 14 Tage nach ihrer Verpflichtung ausgefüllt und unterschrieben zuzuleiten.
Beschlussvorschlag:
Finanzielle Auswirkungen:
Nachhaltigkeitseinschätzung:
Anlage/n:- Übersicht Rechte und Pflichten von Gremienmitgliedern - Abfrage Berufe und ehrenamtl. Tätigkeiten
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