Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein

Vorlage - VO/2996/23  

 
 
Betreff: Bestellung von Vertreterinnen und Vertretern in den Aufsichtsrat der Stadtwerke Oldenburg in Holstein GmbH
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage öffentlich
Bericht StvV:Herr Bürgermeister SpieckermannAktenzeichen:120-11.01.01-1/2023
Federführend:1 Amt für Finanzen und Allgemeine Verwaltung Bearbeiter/-in: Hopp, Thomas
Beratungsfolge:
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein Entscheidung
22.06.2023 
konstituierende Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein geändert beschlossen   

Sachverhalt:

Gem. § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Oldenburg in Holstein GmbH besteht der Aufsichtsrat aus 8 Mitgliedern, wovon 2 Mitglieder von der Stadt Neustadt in Holstein zu entsenden sind. Die Besetzung sollte aus den Reihen des Stadtwerkeausschusses erfolgen. Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder ist gekoppelt an die Dauer der jeweiligen Kommunalwahlzeit in Schleswig-Holstein.

 

Die in § 7 Abs. 5 Nr. 2 der Hauptsatzung der Stadt Neustadt in Holstein festgelegte Grenze der Beteiligungshöhe der Stadt in Höhe von 50.000 € an Eigengesellschaften und anderen privatrechtlichen Vereinigungen, ist überschritten. Es entscheidet nicht der Hauptausschuss über die Bestellung von Vertreterinnen und Vertretern der Stadt, sondern die Stadtverordnetenversammlung.

 

Es wird gebeten, zwei Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung bzw. des Stadtwerkeausschusses sowie deren persönliche Stellvertreter/innen für den Aufsichtsrat der Stadtwerke Oldenburg in Holstein GmbH zu benennen.

 

 

Benennung und Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in Gremien durch kommunale Gebietskörperschaften
Bei diesem Beschluss ist § 15 Abs. 1 Gleichstellungsgesetz (GstG) zu beachten, da es sich um einen Entsendungsbeschluss handelt.
Der Wortlaut der Norm lautet: „Bei Benennungen und Entsendungen von Vertreterinnen und Vertretern für Kommunen, Beiräte, Ausschüsse, Vorstände, Verwaltungs- und Aufsichtsräte sowie für vergleichbare Gremien, deren Zusammensetzung nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften geregelt ist, sollen Frauen und Männer jeweils hälftig berücksichtigt werden.“
§ 15 Abs. 1 Satz 2 GstG: Bestehen Benennungs- oder Entsendungsrechte nur für eine Person, sollen Frauen und Männer alternierend berücksichtigt werden, wenn das Gremium für jeweils befristete Zeiträume zusammengesetzt wird; anderenfalls entscheidet das Los. Bestehen Benennungs- oder Entsendungsrechte für eine ungerade Personenzahl, gilt Satz 2 entsprechend für die letzte Person.

 


Beschlussvorschlag:

 


Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 Ja: 

 Nein:

 

Gesamtaufwand:

 

bzw. Gesamtauszahlungen: €

Folgekosten:

 

Mittel stehen zur Verfügung:

 ja:

Budget:

 

 nein:

Deckungsvorschlag:

Bemerkungen:

 

 

Nachhaltigkeitseinschätzung:

Nachhaltigkeits-

aspekte

Klimaschutz

Energie

Flächen und Ressourcen

Klimaanpassung

Umweltverträgliche Mobilität

Gesundheit

Sicherheit

Chancengleichheit und Teilhabe

Bildung

Freizeit und Kultur

Wirtschaftsstandort

Arbeitsplätze und Fachkräfte

Lokale und regionale Wertschöpfung

Wohnraumangebot

Regionale und überrergio­nale Auswirkungen

fördernd

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

hemmend

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Anlage/n:

keine