Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
Sachverhalt:
1. § 5 der Satzung der Stiftung Hospital zum Heiligen Geist und Lienaustift in der Fassung vom 26.3.1998 lautet wie folgt:
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus 5 Personen, und zwar: a) der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister bzw. deren Stellvertretenden als Vorsitzende/Vorsitzenden b) der Pröpstin oder dem Propst bzw. der dienstältesten Geistlichen oder dem dienstältesten Geistlichen als stellvertretender Vorsitzenden bzw. als stellvertretenden Vorsitzenden c) zwei Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung bzw. deren persönliche Vertretenden d) einer bzw. einem vom Stiftungsvorstand zu wählenden Verwalterin bzw. Verwalter.
Die Mitglieder zu c) werden auf die Dauer der Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung gewählt. Sie scheiden aus dem Stiftungsvorstand aus, sobald sie der Stadtverordnetenversammlung nicht mehr angehören. Der Hospitalverwalter bzw. die Hospitalverwalterin wird ebenfalls auf die Dauer der Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtsdauer führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstandes weiter.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes zu Abs. 1 c) und d) können vor Ablauf ihrer Amtszeit aus wichtigem Grunde von der Stadtverordnetenversammlung bzw. dem Stiftungsvorstand abberufen werden.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes zu Abs. 1 c) und d) vor Ablauf der Amtszeit aus, wählt die Stadtverordnetenversammlung bzw. der Stiftungsvorstand für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied. Bis zur Ergänzung verringert sich die Zahl der Mitglieder des Vorstandes um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.
(4) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Die Hospitalverwalterin bzw. der Hospitalverwalter erhält eine vom Stiftungsvorstand festzusetzende jährliche Aufwandsentschädigung.
2. Da es sich bei der Wahl der beiden Mitglieder in den Stiftungsvorstand nicht um eine Wahl nach § 40 Abs. 1 GO handelt, ist für die Benennung / Entsendung ein einfacher Beschluss nach § 39 Abs. 1 GO zu fassen.
Die in § 7 Abs. 5 Nr. 2 der Hauptsatzung der Stadt Neustadt in Holstein festgelegte Grenze der Beteiligungshöhe der Stadt in Höhe von 50.000 € an Eigengesellschaften und anderen privatrechtlichen Vereinigungen, ist überschritten. Es entscheidet nicht der Hauptausschuss über die Bestellung von Vertreterinnen und Vertretern der Stadt, sondern die Stadtverordnetenversammlung.
Es wird gebeten, zwei Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung sowie deren persönliche Stellvertreter/innen in den Stiftungsvorstand zu benennen.
Benennung und Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in Gremien durch kommunale Gebietskörperschaften
Beschlussvorschlag:
Finanzielle Auswirkungen:
Nachhaltigkeitseinschätzung:
Anlage/n:keine |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||