Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
Sachverhalt:Der Gemeindewahlausschuss hat das Wahlergebnis in seiner Sitzung am 17.05.2023 festgestellt.
Nach § 66 Abs. 2 GKWO soll die Stadtverordnetenversammlung ihre Entscheidung über die Gültigkeit der Gemeindewahl unverzüglich, d.h. möglichst bereits in der zweiten Sitzung der Wahlzeit, treffen. Die Stadtverordnetenversammlung hat dazu gemäß § 66 GKWO in ihrer konstituierenden Sitzung einen Wahlprüfungsausschuss zu wählen, der die Einsprüche gegen die Wahl sowie die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen vorzuprüfen hat.
Die Zahl der Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses ist gesetzlich nicht fixiert. Es wird vorgeschlagen, je eine Stadtverordnete bzw. einen Stadtverordneten (und je eine Stadtverordnete als Stellvertreterin bzw. einen Stadtverordneten als Stellvertreter) der in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen zu benennen.
Die Fraktionen werden gebeten, Vorschläge für die Besetzung des Wahlprüfungsausschusses zu unterbreiten.
Beschlussvorschlag:
Finanzielle Auswirkungen:
Nachhaltigkeitseinschätzung:
Anlage/n:keine |
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