Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
Sachverhalt:Gemäß § 33 Abs. 1 GO wählt die Stadtverordnetenversammlung in der konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte unter Leitung der Bürgervorsteherin bzw. des Bürgervorstehers die Stellvertreter oder Stellvertreterinnen der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers.
Wurde das Wahlverfahren mit gebundenem Vorschlagsrecht gem. § 33 Abs. 2 GO bei der Wahl der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers auf Verlangen einer Fraktion durchgeführt, gilt das gebundenen Vorschlagsrecht auch für die Wahl der beiden Stellvertreter oder Stellvertreterinnen der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers.
Über die Vorschläge ist abzustimmen. Auf die Vorgeschlagene oder den Vorgeschlagenen müssen mehr Ja- als Nein-Stimmen entfallen (§ 33 Abs. 2 i.V.m. § 39 Abs. 1 GO). Das Vorschlagsrecht der Fraktionen bleibt solange bestehen, bis die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gewählt sind.
a) 1. Stellvertreterin bzw. 1. Stellvertreter:
b) 2. Stellvertreterin bzw. 2. Stellvertreter:
Beschlussvorschlag:
Finanzielle Auswirkungen:
Nachhaltigkeitseinschätzung:
Anlage/n:keine
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