Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
Sachverhalt:Gemäß § 33 Abs. 5 GO wird die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher von der Alterspräsidentin bzw. von dem Alterspräsidenten durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer bzw. seiner Obliegenheiten verpflichtet und in ihre bzw. seine Tätigkeit eingeführt. Hinweis: § 33 Absatz 1 Satz 2 GO ist durch das Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom Land neu gefasst worden; die Formulierung wie folgt: „[…] das am längsten ununterbrochen der Gemeindevertretung angehörende Mitglied, das hierzu bereit ist, bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit zur Gemeindevertretung leitet das älteste Mitglied die Wahl […]“
Im Anschluss übernimmt die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher den Vorsitz der Stadtverordnetenversammlung und leitet damit weiter durch die Sitzung.
Die Einführung der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers hat, wie auch im übernächsten Tagesordnungspunkt die Verpflichtung der Stadtverordneten und Einführung in deren Tätigkeit, zum Gegenstand, dass über die Rechte und Pflichten sowie die Arbeitsweise und Zuständigkeiten der Organe aufgeklärt wird.
Die Stadtverordneten haben insbesondere die folgenden Rechte und Pflichten:
Rechte: - Freie Mandatsausübung (§ 32 Abs. 1 GO) - Entschädigung, Ersatz von Sachschäden (§ 24 GO) - Kündigungsschutz, Freizeitgewährung (§ 24a GO) - Vertretung der Stadt in Vereinigungen (§ 25 GO) - Mitwirkung in den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung (§§ 39 ff. GO) - Teilnahme, Wortverlangen und Antragstellung in öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen der Ausschüsse (§ 46 Abs. 9 und 45 a Abs. 3 GO) - Kontrollrecht (§ 30 GO) - Mitwirkung in der Fraktion (§ 32a GO)
Pflichten: - Sitzungsteilnahme (§ 32 Abs. 2 GO) - Verschwiegenheitspflicht (§ 21 Abs. 2 bis 5 GO) - Beachtung der Ausschlussgründe (§ 22 GO) - Treuepflicht (§ 23 Abs. 1 GO) - Mitteilung des Berufs sowie anderer vergüteter oder ehrenamtlicher Tätigkeiten (§ 32 Abs. 4 GO)
Den Stadtverordneten wird durch die Stadtverwaltung die Gemeindeordnung in Papierform zur Verfügung gestellt. Hauptsatzung und Geschäftsordnung werden mit gesonderten Vorlagen in der konstituierenden Sitzung behandelt. -eine Sammlung des städtischen Ortsrechts - www.stadt-neustadt.de/ortsrecht - Hauptsatzung, Entschädigungssatzung, Geschäftsordnung, Grundsätze des Berichtswesens, Ausführungen zum Mitwirkungsvervot nach § 22 GO und die der Vorlage anliegende Übersicht der Rechte und Pflichten sind zudem im Dokumentenbereich des Ratsinformationssystems zu finden - https://ris.stadt-neustadt.eu/ri - alle Sitzungsunterlagen, bereitgestellt über das Ratsinformationssystem
Gegen die Verletzung ihnen zustehender Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechte können sich Stadtverordnete mit einer Klage im Kommunalverfassungsstreitverfahren wehren. Das unentschuldigte Fernbleiben bei Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung, eines Ausschusses oder Ortsbeirates stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach § 134 Abs. 1 Nr. 3 GO geahndet werden kann.
Beschlussvorschlag:
Finanzielle Auswirkungen:
Nachhaltigkeitseinschätzung:
Anlage/n:Übersicht Rechte und Pflichten von Gremienmitgliedern
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||