Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
Sachverhalt:1. Gemäß § 33 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) wählt die Stadtverordnetenversammlung aus ihrer Mitte unter Leitung der Alterspräsidentin oder des Alterspräsidenten ihre Bürgervorsteherin oder ihren Bürgervorsteher. Die Wahl der Stellvertretenden der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers leitet die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher (die/der neu gewählte BV). Hinweis: § 33 Absatz 1 Satz 2 Gemeindeordnung ist durch das Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom Land neu gefasst worden; die Formulierung lautet wie folgt: „[…] das am längsten ununterbrochen der Gemeindevertretung angehörende Mitglied, das hierzu bereit ist, bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit zur Gemeindevertretung leitet das älteste Mitglied die Wahl […]“
2. Für die Wahlen stehen folgende zwei verschiedene Wahlverfahren zur Verfügung:
2.1 Die Möglichkeit des Meiststimmenverfahrens (ohne besonderen Antrag):
2.2 Das Wahlverfahren mit gebundenem Vorschlagsrecht: Jede Fraktion kann vor Beginn der Wahl bei der Alterspräsidentin bzw. dem Alterspräsidenten das Wahlverfahren mit gebundenem Vorschlagsrecht gem. § 33 Abs. 2 GO verlangen, d.h. dass die oder der Bürgervorsteher/in und ihre/seine Stellvertreter/innen aufgrund eines Vorschlagsrechts entsprechend der Fraktionsstärke gewählt werden. Es genügt, wenn eine Fraktion (nicht einzelne Stadtverordnete) dieses Verfahren verlangt. Die Reihenfolge des Vorschlagsrechts der Fraktionen wird bei dem Wahlverfahren mit gebundenem Vorschlagsrecht nach dem Wahlsystem Sainte-Laguë/Schepers ermittelt. Zunächst werden die Sitzzahlen der Fraktionen durch 0,5 - 1,5 - 2,5 usw. geteilt. Fraktionsverbindungen sind nicht möglich.
Bei diesem Verfahren ergibt sich dann die Reihenfolge des Vorschlagsrechts für die Wahl der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers, ihrer/ihres oder seiner/seines 1. und 2. Stellvertreterin oder Stellvertreters wie folgt:
Die Stadtverordnetenversammlung besteht aus 35 Mitgliedern. 13 gehören der CDU-Fraktion, 8 der BGN-Fraktion, 6 der Fraktion B‘90/GRÜNE und 6 der SPD-Fraktion an. Die FDP kann mit 2 Stadtverordneten keine Fraktion bilden. Bei der Teilung durch 0,5 - 1,5 - 2,5 usw. ergeben sich folgende Teilungszahlen:
Somit haben das Vorschlagsrecht für
3. Wenn die Fraktionen die Kandidatinnen und Kandidaten für das Amt der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers vorgeschlagen haben, ist über diese, wie auch später über die Vorschläge der Stellvertreter/innen, abzustimmen. Auf die/den Vorgeschlagene/n müssen mehr Ja- als Nein-Stimmen entfallen (§ 33 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 39 Abs. 1 GO). Enthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl nicht erfolgt, und es bleibt den vorschlagsberechtigten Fraktionen vorbehalten, die- oder denselben oder eine/einen andere/n Bewerber/in vorzuschlagen. Das Vorschlagsrecht der Fraktionen bleibt solange erhalten, bis die oder der Bürgervorsteher/in gewählt ist. Kommt es zu keiner Wahl, ist die Sitzung zu beenden. Das älteste Mitglied, das die Wahl geleitet hat, stellt das Wahlergebnis fest.
4. Insgesamt muss bei den Wahlverfahren beachtet werden, dass die oder der Vorsitzende und ihre/seine Stellvertreter/innen nicht Stellvertreter/innen der Bürgermeisterin sein können (§ 62 Abs. 3 i.V.m. § 57 e Abs. 2 GO).
Beschlussvorschlag:
Finanzielle Auswirkungen:
Nachhaltigkeitseinschätzung:
Anlage/n:keine |
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