Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
Sachverhalt:Aus einheitlicher fachlicher Sicht der Verwaltungsleitung, des Nachhaltigkeitsmanagements sowie der Ämter 2 und 3 sollte des Ziel erneut aufgegriffen und umfomuliert werden.
Während der vorberatenden Sitzung des Hauptausschusses am 07.09.2022 wurde das operative Ziel 1.B. „Ab sofort werden 40% der Wohnungen in Bauprojekten, die durch Bauleitplanungen gesichert werden, sozial geförderter Wohnraum.“ im Themenfeld „Soziale Gerechtigkeit und zukunftsfähige Gesellschaft“ diskutiert. Hieraus resultierten zwei Änderungsanträge: 1. Antrag: das Ziel 1.B des 3. Themenfelds in „Ab sofort werden bis zu 40 % der Wohnungen […]“ zu ändern. 2. Antrag, das Ziel 1.B des 3. Themenfelds in „Ab sofort werden mindestens 40 % der Wohnungen […]“ zu ändern.
Aufgrund des Abstimmungsergebnis konnte keine Einigung bzw. Änderung erzielt werden.
In der Stadtverordnetenversammlung am 29.09.2022 wurde mit erneutem Antrag das Ziel 1.B. wie folgt umformuliert: „Ab sofort werden bis zu 50% der Wohnungen in Bauprojekten, die durch Bauleitplanungen gesichert werden, sozial geförderter Wohnraum. In jedem Bauleitverfahren wird die genaue Zahl festgelegt.“
Das ursprünglich erarbeitete Ziel wurde somit umformuliert und hat dadurch jede Verbindlichkeit verloren. Einzig eine maximale Obergrenze für sozialen Wohnraum wurde definiert. Diese Formulierung lässt es jedoch auch zu, Bauprojekte ganz ohne sozial geförderten Wohnraum durchzuführen. Für eine Verbindlichkeit sollte eine Untergrenze aufgenommen werden.
Schon jetzt bestehen die Engpässe in Neustadt in Holstein am Wohnungsmarkt eindeutig nicht bei teuren Wohnungen und Einzelhäusern, sondern bei günstigem Wohnraum für Familien, Alleinerziehende und Einzelpersonen. Der Schaffung sozialen Wohnraumes sollte bei weiteren Entwicklungsprojekten städtebaulichen Vorrang bekommen. Beschlussvorschlag:Der Bürgermeister wird gebeten, das operative Ziel 1.B. in dem 3. Themenfeld „Soziale Gerechtigkeit und zukunftsfähige Gesellschaft“ der Nachhaltigkeitsstrategie wie folgt umzuformulieren:
„Der Schaffung von Bauprojekten im sozialen Wohnungsbau wird städtebaulich Vorrang vor anderen Wohnraumentwicklungsprojekten eingeräumt. Bei Projekten mit mehr als 20 Wohneinheiten ist zwischen 30 % und 50 % sozial geförderter Wohnraum im Rahmen der Bauleitplanung bzw. städtebaulicher Verträge festzulegen.“. Finanzielle Auswirkungen:
Nachhaltigkeitseinschätzung:
Anlage/n:Erläuterungen Wohnraumförderung (PUBA, 18.11.21)
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