Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
Sachverhalt:Zur Regelung der Rechtsverhältnisse eines kommunalen Eigenbetriebes wird von der Stadtverordnetenversammlung eine Betriebssatzung erlassen. Rechtsgrundlage sind die Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung. In der Betriebssatzung sind insbesondere das Stammkapital des Eigenbetriebes, die Vertretung des Eigenbetriebes und die Kompetenzen der Organe geregelt.
Mit Runderlass des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein vom 16.10.2019 wurde die überarbeitete und mit der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Landesverbände, dem BDEW, dem VKU und dem VSHEW abgestimmten Mustersatzungen für Eigenbetriebe und Kommunalunternehmen über die Kommunalaufsichtsbehörden zur Anwendung empfohlen. Im Erlass wurde ausdrücklich daraufhin gewiesen, dass es sich bei der Mustersatzung um Formulierungs- und Gestaltungsvorschläge handele, die die aktuelle Rechtslage der Eigenbetriebsverordnung und Kommunalunternehmensverordnung abbilden; sie aber keinesfalls verbindlich sind. Es könne selbstverständlich immer eigene rechtskonforme Formulierungen und Gestaltungen gewählt werden.
Gleichwohl muss festgestellt werden, das die aktuelle geltende Betriebssatzung der Stadtwerke Neustadt in Holstein in weiten Teilen nicht der Mustersatzung entspricht, was bei der Anwendung und Auslegung des Textes u.a. gegenüber der Kommunalaufsichtsbehörde nicht vorteilhaft ist. Im Übrigen wurde die geltende Satzung über Jahre anlassbezogen fortgeschrieben, was ebenfalls eine Neufassung rechtfertigen kann.
Der dieser Vorlage anliegende Satzungsentwurf basiert auf der o.g. Mustersatzung. Anpassungen waren unter anderem beim Zweck und Gegenstand des Eigenbetriebes nötig, da jeder Betrieb anders ist. Im Übrigen mussten die Kompetenzen der Organe geregelt werden. Hierbei lässt sich der Entwurf von folgenden Leitgedanken tragen:
- Dienstvorgesetzter der Werkleitung ist der Bürgermeister, - grundsätzlich obliegt der Werkleitung die laufende Betriebsführung und sie vollzieht die Beschlüsse der anderen Organe und des Hauptausschusses mit dem Ziel einen reibungslosen und zügigen Betrieb sicherzustellen, - der Werkausschuss entscheidet, soweit rechtlich zulässig, über alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes, für die die Werkleitung eine Zustimmung benötigt, mit dem Ziel eine qualifizierte Entscheidung zeitnah zu erhalten und - die Stadtverordnetenversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes für die sie gemäß § 28 Gemeindeordnung zuständig ist und die nicht übertragbar sind (§ 5 EigVO).
Ausgehen von diesen Leitgedanken ist auf Folgendes hinzuweisen:
Auf eine Gegenüberstellung der geltenden Betriebssatzung zum Entwurf wurde verzichtet, da es durch die Verwendung der Mustersatzung für Eigenbetriebe nicht zu Änderungen, sondern zu einer vollständigen Neufassung gekommen ist.
Beschlussvorschlag:Die neu aufgestellte Betriebssatzung der Stadtwerke Neustadt in Holstein wird beschlossen. Finanzielle Auswirkungen:
Nachhaltigkeitseinschätzung:
Anlage/n:Entwurf der Betriebssatzung vom 24.01.2023
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