Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
Sachverhalt:Anlass Die Stadt Neustadt in Holstein möchte sich an der Erzeugung erneuerbarer Energien beteiligen, um einen angemessenen Beitrag zur Energiewende zu leisten. Innerhalb des Stadtgebietes ist bereits eine Windenergieanlage vorhanden. Es wird das Ziel verfolgt, die Erzeugung erneuerbarer Energien mittels Photovoltaikanlagen weiter zu fördern. Durch Förderprogramme wie das Stromeinspeisegesetz (StromEinspG) und das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) erfolgte bislang eine wirksame wirtschaftliche Unterstützung des Ausbaus der erneuerbaren Energien. Mittlerweile sind die Produktionskosten für PV-Freiflächenanlagen stetig gesunken, sodass jetzt auch entsprechende Solarparks außerhalb des EEG-Förderbereiches entlang von Verkehrs-achsen wirtschaftlich sein können. Dadurch steigt die Nachfrage nach Flächen zur Errichtung von Photovoltaikfreiflächenanlagen erheblich. Photovoltaikfreiflächenanlagen leisten einen Beitrag zum sorgsamen Umgang mit der Umwelt und bieten eine nachhaltige Energieversorgung. Sie können jedoch auch nachteilige Wirkungen auf ihre Umwelt mit sich bringen. Die Standortwahl ist demnach so zu treffen, dass die negativen Wirkungen minimal bleiben. Um eine möglichst umweltverträgliche und nachhaltige Förderung der erneuerbaren Energien durch Photovoltaikfreiflächen zu erhalten, hat die Stadt Neustadt i.H. die anliegende Potentialanalyse erstellen lassen. Rechtlicher Rahmen Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit und Erforderlichkeit der Bauleitplanung Solarenergie-Freiflächen-Anlagen (Photovoltaik und Solarthermie) sind bauplanungsrechtlich nicht privilegiert zulässig und bedürfen daher der Aufstellung eines Bebauungsplanes durch die Gemeinde und der Ausweisung entsprechender Flächen im Flächennutzungsplan. Flächennutzungsplan: In der Regel müssen Solarenergie-Freiflächen-Anlagen im Flächennutzungsplan dargestellt werden. Erforderlich ist eine Darstellung als „Sonderbaufläche oder Sondergebiet Photovoltaik bzw. Solarthermie“. Ausgangspunkt für die Planung auf Ebene der Flächennutzungsplanung ist gem. § 5 Abs.1 BauGB in der Regel die Betrachtung des gesamten Gemeindegebietes, um für Solarenergie-Freiflächen-Anlagen die geeignetsten Standorte zu identifizieren und mit ggf. divergierenden Raumansprüchen in Einklang zu bringen. Bebauungsplan: Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Die Flächen für Solarenergie-Freiflächen-Anlagen sind im Bebauungsplan als „Sondergebiete Photovoltaikanlagen“ bzw. „Sondergebiete Solarthermie“ nach § 11 Abs. 2 S. 2 BauNVO (sonstige Sondergebiete) auszuweisen. Im Hinblick auf die eigentliche Zweckbestimmung und eine effiziente Flächennutzung sollten Gewerbegebiete in der Regel nicht für die Errichtung von Solarenergie-Freiflächen-Anlagen freigegeben werden, als baurechtlich zulässige Nebennutzung sollten sie jedoch ermöglicht werden. Alternativen-Prüfung und gesamträumliches Konzept Aufgabe der Alternativen-Prüfung ist es, Standorte zu wählen, die die Abwägungsbelange möglichst weitgehend berücksichtigen und die die ggf. sich darstellenden Konfliktkonstellationen am besten lösen. Sinnvoll ist es, den Planungsansatz zunächst mit einem informellen Rahmenkonzept auf Basis der Identifikation der geeigneten Potenzialflächen einzuleiten. Dieses Rahmenkonzept ist die vorliegende stadtweite Potentialanalyse. Die Potentialanalyse kann und soll verschiedene Projektansätze in einen konzeptionellen Zusammenhang bringen und die Entwicklung der Solarenergie-Freiflächen-Standorte im Gemeindegebiet koordinieren. Auf dieser Basis kann und soll eine einseitige Be- und Überlastung eines Teilraumes in Folge einer Häufung und eines zu großen Flächenumfangs von Anlagen vermieden, ein Entzerren von Nutzungskonkurrenzen vorgenommen und einer fortschreitenden Zersiedelung der Landschaft entgegengewirkt werden. Der Gemeinde ist es im Rahmen ihrer konzeptionellen Vorplanung freigestellt, in welchem Umfang und Größe sie den PV-Anlagen Raum geben will und kann. Um Potenzialflächen, die für Solarenergie geeignet sind, möglichst vollständig in einem Gemeindegebiet zu erfassen, empfiehlt es sich, das gesamte Gemeindegebiet zu betrachten. Die Potentialanalyse ist so flexibel angelegt, dass diese im Hinblick auf unvorhergesehene Entwicklungschancen niederschwellig reagieren kann, ohne dass es einer aufwendigen formellen Anpassung des Konzeptes bedarf. Auf der Grundlage einer vorabgestimmten Potentialanalyse kann projektbezogen das einzelne Vorhaben verlässlich verortet und das erforderliche Bauleitplanverfahren für den Flächennutzungs- und Bebauungsplan zügig durchgeführt werden. Gemeindeübergreifende Abstimmung und gemeinsame Konzeptentwicklung Angesichts der relativ eng gesteckten Gemeindegebietsgrenzen in Schleswig-Holstein kommt für die Planung von Solarenergie-Freiflächen-Anlagen dem interkommunalen Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB besondere Bedeutung zu. Die Planungen benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei muss materiell sichergestellt werden, dass gemeindeübergreifend Ziele der Raumordnung und andere fachliche und rechtliche Vorgaben gewahrt werden und zudem nicht eine Gemeinde die Planungshoheit der Nachbargemeinden einengt. Die Nachbargemeinden stellen teilweise eigene Potentialanalysen für Photovoltaik-Freiflächenanlagen auf. Die Planungen der benachbarten Gemeinden sind im Rahmen der vorliegenden stadtweiten Potentialanalyse aufeinander abgestimmt. Weiteres Vorgehen Neben den planungsrechtlichen und technischen Voraussetzungen ist die Flächenverfügbarkeit ein entscheidender Faktor. Da der überwiegende Teil aller geeigneten Flächen im Außenbereich liegt, sind die wesentlichen Akteure hier die Landwirtinnen und Landwirte. Eine wichtige Aufgabe ist es daher, mit diesen Akteuren Kontakt aufzunehmen und für eine entsprechende Entwicklung zu werben. Zwar gibt es größere Interessensvertretungen, wie z. B. der Landesverband erneuerbarer Energien Schleswig-Holstein (Lee.SH) oder Wirtschaftsförderer, wie die EGOH. Die Stadt Neustadt in Holstein kann hier aber als bedeutendste Akteurin auftreten, um die weitere Entwicklung zu fördern, da sie die Planungshoheit hat. Zudem liegen der Stadt die entsprechenden Daten über die Eigentumsverhältnisse vor. Der nächste Schritt sollte daher nach erfolgter Zustimmung der Selbstverwaltung zum Entwurf der stadtweiten Potentialanalyse sein, Gespräche mit den Eigentümerinnen und Eigentümern solcher Flächen zu führen, die im EEG-Förderbereich liegen bzw. die als Eignungsflächen im Außenbereich ermittelt wurden, mit dem Ziel dort die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen zu ermöglichen. Die Frage zu der Errichtung und dem Betreiben eines möglichen Solarparks ist nachgeordnet zu klären, u. a. auch deswegen, weil hier viele Modelle denkbar sind. Zu beachten ist hier, dass die Stadt Neustadt in Holstein mit ihrer Bauleitplanung eine Wertschöpfung schaffen wird, die sich auf die Bodenpreise der begünstigten Flächen auswirken wird. Diese Wertschöpfung gilt es im Sinne der Stadt mit abzuschöpfen, z. B. durch Durchführungsverträge, Beteiligungen oder das mögliche Einbringen der eigenen Stadtwerke. Beschlussvorschlag:1. Dem Entwurf der stadtweiten Potentialanalyse zur Eignung für Photovoltaik-Freiflächenanlagen wird zugestimmt. 2. Der Bürgermeister wird beauftragt Gespräche mit den Eigentümerinnen und Eigentümern solcher Flächen zu führen, die im EEG-Förderbereich liegen bzw. die als Eignungsflächen im Außenbereich ermittelt wurden, mit dem Ziel dort die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen zu ermöglichen. Finanzielle Auswirkungen:
Nachhaltigkeitseinschätzung:
Anlage/n:Entwurf der stadtweiten Potentialanalyse Anlage zum Entwurf – Blatt 1: Ausschlussflächen Anlage zum Entwurf – Blatt 2: Abwägungsflächen Anlage zum Entwurf – Blatt 3: Ergebnisse
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