Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
Sachverhalt:Die Stadt Neustadt in Holstein erhebt Gebühren für die Benutzung städtischer Räumlichkeiten auf der Grundlage der Gebührensatzung über die Benutzung von Schulräumen, der Großsporthalle an der Kirchhofsallee, Turn- und Gymnastikhallen der Stadt Neustadt in Holstein sowie der Aula an der Realschule vom 28.09.1992. Die Ausfertigung einer neuen Satzung wurde bereits vom Gemeindeprüfungsamt eingefordert.
Die vorliegende Neufassung der Satzung wurde den heutigen Anforderungen angepasst und berücksichtigt alle städtischen Räumlichkeiten der Stadt Neustadt in Holstein, die regelmäßig durch Externe genutzt werden. In der Satzung ist nun unter anderem auch die Haftung geregelt, die zuvor immer mittels eines zusätzlichen Vordruckes der Genehmigung beigefügt werden musste.
Die Nutzung der Sporthallen, mit Ausnahme der Gogenkroghalle, ist zurzeit für sportliche Zwecke kostenfrei. Nach § 6 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sind für öffentliche Einrichtungen Benutzungsgebühren zu erheben, wenn die Benutzung dem Vorteil Einzelner oder Gruppen dient. Demnach sind auch für sportliche Zwecke Benutzungsgebühren zu erheben.
Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sind die Kosten nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. Die beiliegende Kalkulation wurde bereits im Jahr 2020 von der Firma Institut für Public Management erstellt. Auf Grundlage der Ausgangsdaten der Verwaltung hat die Firma IPM eine Kalkulation erstellt und anhand dieser die kostendeckende Nutzungsgebühr je Stunde berechnet. Zusätzlich wurden eine Mindestgebühr sowie eine paritätische kostendeckende Gebühr zur alternativen Gebührengestaltung berechnet. Die Mindestgebühr sollte eingenommen werden, damit das Defizit je Nutzungsstunde nicht größer wird. Das bedeutet, wenn eine niedrigere Gebühr als diese Mindestgebühr gewählt wird, werden nicht einmal die verbrauchsabhängigen Kosten (Strom, Wasser, Heizung, etc.) gedeckt. Somit würde bei einer steigenden Leistungsmenge (Nutzungsstunden) das Defizit der Einrichtungen erhöht werden. Die Mindestgebühr ist als betriebswirtschaftliche Gebührenuntergrenze zu interpretieren. In der Berechnung der Mindestgebühr werden nur die variablen Kosten betrachtet. Somit bleiben bei dieser Berechnungsalternative die fixen Kosten unberücksichtigt. Daher wurde als weitere Gebührenalternative die paritätische kostendeckende Gesamtgebühr berechnet. Diese Gebührenalternative errechnet sich aus der Summe der fixen Kosten je Öffnungsstunde und der Mindestgebühr je Nutzungsstunde. Hierdurch wird erreicht, dass neben den variablen Kosten auch die anteilig durch die Nutzung verursachten fixen Kosten berücksichtigt werden. Fixe Kosten, die außerhalb der Nutzung anfallen, sind somit keine Bestandteile dieser Berechnungsalternative und als Eigenanteil der Kommune zu sehen.
Die Benutzungsgebühren wurden auf der Grundlage dieser Kalkulation erarbeitet und liegen für die Sporthallen zwischen der Mindestgebühr und der paritätisch kostendeckenden Gebühr. Mit der Gebühr sollen demnach lediglich ein Teil der Kosten gedeckt werden, die der jeweilige Verein durch die Nutzung verursacht. Die verschiedenen Gebührenalternativen sind in den Kalkulationen unter dem Punkt 4.5 zu finden.
Die durch die Einführung des § 2b Umsatzsteuergesetzes (UStG) anfallende Umsatzsteuer für Kommunen ab dem 01.01.2023 ist in den ermittelten Gebühren bereits berücksichtigt worden. Beschlussvorschlag:Die Satzung der Stadt Neustadt in Holstein für die Benutzung der städtischen Räumlichkeiten wird einschließlich der vorliegenden Gebührentabelle beschlossen. Die beigefügte Kalkulationen der Firma Institut für Public Management (IPM) wird zur Kenntnis genommen. Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:Kalkulation IPM Schulräume und Sporthallen Kalkulation IPM Jugendtreff Kalkulation IPM Sportplätze Kalkulation IPM Mehrzweckhalle (Gogenkroghalle) Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadt Neustadt in Holstein für die städtischen Räumlichkeiten
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