Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
Sachverhalt:Gemäß der geltenden Parkgebührenverordnung müssen Inhaber von Jahresparkkarten auf den Parkplätzen P2 (Hafen), P6 (Klosterhof Nord), P7 (Klosterhof Süd) und P9 (Pagodenspeicher) zusätzlich zur Jahresparkkarte eine Parkscheibe auszulegen, die maximale Parkzeit beträgt dabei 2 Stunden.
Die zeitliche Beschränkung auf Parkplatz P9 (Pagodenspeicher) wurde bereits kurz nach Erlass der Verordnung im Verwaltungswege aufgehoben. Der Hintergrund war, dass ein Mangel an Ausweichmöglichkeiten in vernünftiger Entfernung für Anlieger und Gewerbetreibende, die im Besitz einer Jahresparkkarte sind, bestand und der Parkplatz kaum frequentiert war.
Seither konnte die hiesige Verkehrsüberwachung feststellen, dass die Parkplätze "Klosterhof-Nord" und "Klosterhof-Süd", ähnlich wie der der Parkplatz "Pagodenspeicher", überwiegend schwach frequentiert sind. Einzige Ausnahmen sind die Wochenmarkttage jeweils dienstags und freitags. An diesen Tagen parken dort deutlich mehr Fahrzeuge, jedoch ohne dass eine Vollauslastung erfolgt. Gleichzeitig sind Ausweichbewegungen des Parkverkehrs festzustellen, die regelmäßig in der Straße „Am Binnenwasser“ zu Verkehrsbehinderungen führen. Diesem Missstand wird mit der Aufhebung der zeitlichen Beschränkung auf den Parkplätzen Klosterhof Nord und Süd, für Inhaber von Jahresparkkarten mit der 1. Änderung der Parkgebührenverordnung entgegengewirkt.
Für den Parkplatz P2 (Hafen) soll die vorhanden maximale Parkzeit von 2 Stunden weiterhin Bestand haben, da dieser trotz der Parkzeitbeschränkung an allen Tag gut ausgelastet ist.
Der Entwurf einer Stadtverordnung ist vorab gemäß § 55 Abs. 3 Landesverwaltungsgesetz der Stadtverordnetenversammlung zur Kenntnisnahme vorzulegen.
Beschlussvorschlag:Der Sachverhalt und die Änderung der Parkgebührenverordnung werden zur Kenntnis genommen. Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:1.Änderung der Parkgebührenverordnung der Stadt Neustadt in Holstein
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