Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
Sachverhalt:Mit der Änderung des Brandschutzgesetzes (BrSchG) vom 6.7.2016 wurde der „§ 2a Kameradschaftskasse“ in das Gesetz aufgenommen. Der Gesetzgeber hat damit verdeutlicht, dass es sich bei Kameradschaftskassen um gemeindliche Sondervermögen handelt. Gemäß Erlass des Innenministeriums vom 21.12.2016 wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Barvermögen der Kameradschaftskasse bilanziell nicht zu den liquiden Mitteln der gemeindlichen Haushaltsführung zählt und das Sondervermögen nicht als Anlagevermögen in der gemeindlichen Bilanz auszuweisen ist. Einzelheiten zur Führung der Kasse regelt die „Satzung für das Sondervermögen der Stadt Neustadt in Holstein für die Kameradschaftspflege der Freiwilligen Feuerwehr Neustadt in Holstein“ vom 16.12.2016.
Gemäß § 2a Abs. 3 BrSchG und § 4 Absatz 3 der Satzung bedarf der Einnahme- und Ausgabeplan der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung.
Ebenso ist nach Abschluss des Haushaltsjahres die Einnahme- und Ausgaberechnung gemäß § 2a Abs. 5 BrSchG und § 10 Absatz 5 der Satzung der Stadtverordnetenversammlung vorzulegen.
Die Kassenprüfer der Freiwilligen Feuerwehr Neustadt in Holstein haben am 15. Februar 2022 die Einnahmen- und Ausgaberechnung für das Haushaltsjahr 2021 geprüft. Eine Mitgliederversammlung mit Entlastung des Vorstandes wird zu einem späteren Zeitpunkt in 2022 nachgeholt. Die Einnahme- und Ausgaberechnung ist der Vorlage beigefügt.
Beschlussvorschlag:Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:Einnahme- und Ausgaberechnung 2021
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