Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
Sachverhalt:Die Eigentümer eines Grundstückes im Geltungsbereich des B-Planes Nr. 83 bitten um Änderung dieses Bebauungsplanes (Ausschnitt s.u.). Ziel ist es, dass die im B-Plan festgesetzte private Grünfläche, die nicht bebaut werden darf (sog. „Ausgleichsfläche“ * s.u.), auch an anderer Stelle auf dem Grundstück liegen kann und dass die Grundstückseigentümer/innen die Lage der privaten Grünflächen auf dem eigenen Grundstück selbst festlegen dürfen (s. Anlage).
Die privaten Grünflächen und der Umgang mit dem hier geltenden Bauverbot waren bereits mehrfach Gegenstand von Beratungen im Ausschuss, zuletzt am 27.08.2020 (VO/2441/20). In dieser Sitzung war mehrheitlich beschlossen worden, die textliche Festsetzung Nr. 7.1 nicht zu streichen. Der aktuelle Antrag zielt nicht auf die Streichung dieses Absatzes, sondern auf eine Ergänzung der textlichen Festsetzung, die einen flexibleren Umgang mit dieser erlaubt. Bei einer solchen Änderung müsste ein Grundstückseigentümer darlegen, auf welcher Fläche seines Grundstückes die (von Bebauung freizuhaltende) private Grünfläche liegen soll. Für die Überwachung der Einhaltung der Festsetzung auf dieser Fläche wäre weiterhin die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig.
Da eine evtl. Streichung der textlichen Festsetzung Nr. 7.1 der weitergehende Antrag wäre, setzt die Verwaltung diese Möglichkeit an die erste Variante des Beschlussvorschlages.
* In der Überschrift der textlichen Festsetzung Nr. 7.1 steht zwar das Wort „Ausgleichsfläche“ in Klammern (s.u.), baurechtlich handelt es sich jedoch nicht um Ausgleichsflächen, da diese nicht mit einem Eingriff (in Natur und Landschaft) verknüpft sind bzw. keinem Eingriff zugeordnet sind.
Auszug aus der Planzeichnung B-Plan Nr. 83 (ohne Maßstab)
Auszug aus den textlichen Festsetzungen des B-Planes Nr. 83
Beschlussvorschlag:Der Ausschuss für Planungs-, Umwelt- und Bauangelegenheiten empfiehlt eine Änderung des B-Planes Nr. 83 dahingehend, a) dass die textliche Festsetzung Nr. 7.1 ersatzlos gestrichen wird oder b) dass die Grundstückseigentümer/innen die Lage der von Bebauung freizuhaltenden privaten Grünflächen auf dem eigenen Grundstück selbst festlegen können. Finanzielle Auswirkungen:
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