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Vorlage - VO/2573/21  

 
 
Betreff: Verkehrsberuhigung Innenstadt - fraktionsübergreifender Antrag
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage öffentlich
Federführend:2 Amt für gesellschaftliche Angelegenheiten Bearbeiter/-in: Raloff, Klaas
Beratungsfolge:
Ausschuss für gesellschaftliche Angelegenheiten Entscheidung
09.02.2021 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für gesellschaftliche Angelegenheiten geändert beschlossen   

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Sachverhalt:

Mit beigefügtem Schreiben vom 9.1.2021 der Fraktionen der SPD, Bündnis 90/ Die Grünen, BGN und FDP verfolgten die Fraktionen das Ziel der Ausweisung der Innenstand als Zone 30, hilfsweise die Straßen mittels Einzelanordnungen auf 30 km/h zu begrenzen. Brückstraße, Grüner Gang und Hören sollen wie bisher ausgewiesen bleiben.

 

Der vollständige Wortlaut und die Begründung sind dem Antrag zu entnehmen.

 

Das Ordnungsamt bittet bei der Diskussion zu bedenken:

 

  1. In einer Zone 30 gilt immer die Vorfahrtsregelung rechts vor links.
  2. Aktuell hat der Verkehr aus der Waschgrabenstraße an der Bushaltestelle am Markt vorbei in die Brückstraße Vorrang vor dem (von rechts) kommenden Verkehr der Bankenseitet. Diese Regelung stellt eine umsichtige und langsame Fahrweise sicher. Der Verkehr zwischen Ecke Waschgrabenstraße und Kreuzung Am Markt fährt langsam, da er an dem Parkstreifen vor der Kirche und der Bushaltestelle entlang fährt und außerdem schon gleich die Fahrbahnverengung am Anfang der Brückstraße wahrnimmt. Der Verkehr vom Klosterhof auf der Bankenseite Richtung Königstraße befindet sich auf einer breiten, übersichtlichen Straße. Von Weitem ist zu erkennen, ob der Fußgängerüberweg frei ist. Gebremst wird der Verkehr jedoch an der Kreuzung durch die bestehende Vorfahrtsregel – von links. Dieser Effekte ginge bei Einrichtung einer Zone 30 verloren.
  3. Im Zuge des Rückbaus der Ampelanlage wurde seinerzeit ein Workshop mit den Mitgliedern des damaligen Umwelt- und Verkehrsausschusses durchgeführt, in dem u.a. dieser Punkt beraten wurde und explizit auf eine Zone 30 verzichtet wurde.
  4. Die Straßen der Innenstadt sind aufgrund ihrer geringen Länge und Breite, Fahrbahnoberfläche, Parksituation und bedingten Übersichtlichkeit insgesamt nicht dazu geeignet, um verantwortungsvoll schneller als 30 km/h zu fahren. Eine entsprechende Beschilderung lässt daher keine objektive Geschwindigkeitsreduzierung erwarten.
  5. Die rechtlichen Verhältnisse ändern sich durch eine Zone 30 oder 30 km/h bis auf Punkt 1 nicht. Fußgänger müssen weiterhin die Gehwege benutzen, Radfahrer müssen weiterhin die Fahrbahn benutzen. Und alle Verkehrsteilnehmer*innen müssen gegenseitig Rücksicht nehmen.
  6. Es stellt sich grundsätzlich die Frage nach dem Nutzen und der Notwendigkeit einer Beschilderung.
  7. Eine Geschwindigkeitsüberwachung ist aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht möglich.

 

Nach Einschätzung des Ordnungsamtes würde ein Antrag auf Anordnung einer Zone 30 vermutlich positiv beschieden werden. Er hätte jedoch durchgängig eine rechts vor links Regelung zur Folge und würde mit der Aufstellung von voraussichtlich 12 Schildern einhergehen. Diese hätten jedoch eher deklaratorische Charakter als einen praktischen Nutzen.

 

Die rechtlichen Anforderungen an eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h (hilfsweiser Antrag) sind aus den vorgenannten Gründen vermutlich nicht gegeben.

 

Es wird um Beratung gebeten.

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Beschlussvorschlag:

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 Ja: x

 Nein:

 

Gesamtausgaben:

   3.000

Folgekosten:

 

Mittel stehen zur Verfügung:

 ja:

Bei Haushaltsstelle:

 

 nein:

Deckungsvorschlag:

Bemerkungen:

 

 

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Anlage/n:

Gemeinsamer Fraktionsantrag vom 9.1.2021

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Gemeinsamer Fraktionsantrag vom 9.1.2021 (43 KB)