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Vorlage - VO/2515/20  

 
 
Betreff: Neufassung Vergnügungssteuersatzung
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage öffentlich
Bericht StvV:Vors. Hauptausschuss Herr Holtfester
Federführend:122 Sachgebiet Steuern Bearbeiter/-in: Bredlow, Sonja
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Vorberatung
04.11.2020 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein Entscheidung
10.12.2020 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein ungeändert beschlossen   

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Sachverhalt:

Aufgrund Urteils des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichtes vom 03.09.2019 (Az. 2 KN 5/16) werden anhängige Verfahren nicht mehr aufgrund der Sache entschieden, sondern Satzungen für nichtig erklärt, da die Einleitungsformel der Satzung nicht den Anforderungen des satzungsrechtlichen Zitiergebotes nach § 66 Absatz 1 Nr. 2 Landesverwaltungsgesetz genügt. Dies führt zur Unwirksamkeit der gesamten Satzung.

 

Es wird vorgeschlagen, dies nicht im Rahmen einer Nachtragssatzung zu regeln, sondern eine Satzungsneufassung zu beschließen. Dies ermöglicht eine rechtssichere Anpassung der Präambel an die geltende Rechtsprechung, wonach die Ermächtigungsgrundlagen zum Satzungserlass absatzgenau aufgeführt werden müssen (Zitiergebot).

 

Darüber hinaus erfolgten kleine redaktionelle Änderungen.

 

In § 2 wurde der zweite Halbsatz (bei bereits aufgestellten Spielgeräten entsteht das Steuerschuldverhältnis mit Inkrafttreten dieser Satzung) gestrichen.

Dieser Satz wurde aus der damaligen Mustersatzung übernommen, macht jedoch bei jetziger Neufassung keinen Sinn mehr.

 

In § 5 wurde das Wort „Token“ durch „Spielmarken“ ersetzt, da der Einsatz von Token gesetzlich verboten wurde.

 

In § 6 Absatz 2 wurde der letzte Satz „Ergibt sich aufgrund einer unrichtigen Berechnung ein Differenzbetrag zum Steuerbetrag gemäß § 5 Abs. 1, so wird die Differenz nur festgesetzt, wenn sie mindestens 2,00 € beträgt.“ eingefügt.

Diese Änderung hat verwaltungsökonomische Gründe. Die Vergnügungssteuer wird durch Steuermeldung des Pflichtigen festgesetzt. Eine Festsetzung durch Bescheid erfolgt in der Regel nicht. Es musste bislang jedoch bei jeder Änderung, auch wenn diese im Centbereich gelegen hat, eine Festsetzung der Vergnügungssteuer per Bescheid erfolgen. Die Kosten für Porto, Papier, Drucker und Arbeitsaufwand in der Sachbearbeitung standen zur geänderten Festsetzung in keinem Verhältnis.

 

Das Sachgebiet Steuern schlägt keine Erhöhung des Steuersatzes vor. Es ist zu beachten, dass dieser keine erdrosselnde Wirkung haben darf.

Das S.-H. VG hat mit Urteil vom 23.10.2019 (Az.: 4 A 225/16) im betr. Fall entschieden, dass ein Steuersatz von 20 % keine erdrosselnde Wirkung habe. Dies hänge aber von den örtlichen Gegebenheiten ab. Es ist zu bedenken, dass die Steuer vom Automatenaufsteller, der auf den gesetzlichen Spieleinsatz keinen Einfluss hat, auf den "eigentlichen" Steuerpflichtigen, den Spieler, abgewälzt werden muss. Wenn dies in der betr. Gemeinde dazu führt, dass die Ausübung des Gewerbes nicht mehr auskömmlich ist - d.h. wenn in gewissem Umfang deswegen Betriebsaufgaben erfolgen - kann von einer erdrosselnden Wirkung ausgegangen werden. Es kommt also auf im Vorwege nicht absehbare örtliche Gegebenheiten an.

 

Da Corona bedingt auch die Spielhallen in diesem Jahr gut zwei Monate keine Einnahmen erwirtschaften konnten und eine zweite Welle mit daraus folgenden Schließungen zu erwarten ist, sollte ebenfalls von einer Erhöhung des Steuersatzes abgesehen werden. Die Vergnügungssteuer ist zwar abhängig von der Spieleinnahme, monatliche Fixkosten, wie z.B. Miete, Personalkosten u.a. müssen jedoch auch vom Betreiber weiterhin gezahlt werden.

 

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Beschlussvorschlag:

Die Neufassung der Satzung der Stadt Neustadt in Holstein über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Vergnügungssteuersatzung) wird gemäß Vorlage beschlossen.

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Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 Ja: 

 Nein: X

 

Gesamtausgaben:

 

Folgekosten:

 

Mittel stehen zur Verfügung:

 ja:

Bei Haushaltsstelle:

 

 nein:

Deckungsvorschlag:

Bemerkungen:

 

 

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Anlage/n:

Vergnügungssteuersatzung (Entwurf)

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Neufassung Entwurf (220 KB)