Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
Sachverhalt:Im Landesnaturschutzgesetz vom 16.06.1993 war bei § 49, Absatz 2 folgender Wortlaut enthalten: „Auf Vorschlag von Gemeinden können auch von einzelnen Gemeinden Ortsbeauftragte bestellt werden, wenn Zuständigkeitsüberschneidungen nicht zu besorgen sind. Der oder die Beauftragte unterstützt die Naturschutzbehörde und vermittelt zwischen Behörde und den Bürgern.“ Im novellierten Landesnaturschutzgesetz vom 24.02.2010 kommt die Funktion des Ortsbeauftragten für Naturschutz nicht mehr vor. Die bisherigen Ortsbeauftragten wie Herr Graf, Frau Disselhoff, Herr Dr. Steiner und Herr Esser haben diese ehrenamtliche Tätigkeit umfassender wahrgenommen und sich nicht nur auf Naturschutzthemen beschränkt. Da ein Katalog mit klar umrissenen Tätigkeiten nicht existiert, soll am Beispiel des Berichts von Herrn Dr. Steiner aufgezeigt werden, welche Tätigkeitsfelder möglich sind:
Die vorstehende Aufzählung von Tätigkeiten ist weder vollständig noch abschließend. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass eine geeignete Person sowohl Kenntnisse als auch Interesse an allen Themen des Natur- und Umweltschutzes haben sollte. Von Seiten der Verwaltung ist zu sagen, dass der/die Ortsbeauftragte für Umweltschutz das Recht hat als Sachkundige(r) für den Bereich Umwelt angehört zu werden. Eine solche Anhörung ist auch im nichtöffentlichen Teil einer Sitzung möglich. An einer Beratung und Beschlussfassung in nichtöffentlicher Sitzung darf er/sie aber nicht teilnehmen. Der/Die Ortsbeauftragte ist nicht Ausschussmitglied und erhält auch keine Aufwandsentschädigung. Aus Sicht der Verwaltung ist eine Neubesetzung der ehrenamtlichen Position des Ortsbeauftragten für Naturschutz nicht erforderlich, da mit der Neueinstellung der Nachhaltigkeitsmanagerin eine weitere umweltspezifische Stelle geschaffen wurde.
Beschlussvorschlag:Vom Aufgabenspektrum, den Kompetenzen und Tätigkeiten eines Ortsbeauftragten für Naturschutz wird Kenntnis genommen. Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:keine
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