Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein

Vorlage - VO/2426/20  

 
 
Betreff: Verzicht auf die Erhebung der Fremdenverkehrsabgabe
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage öffentlich
Bericht StvV:Vors. Tourismusausschuss Herr Cremer
Federführend:5 Tourismus-Service Beteiligt:0 Bürgermeister
Bearbeiter/-in: Heß, Vera  122 Sachgebiet Steuern
   12 Finanz- und Grundstücksabteilung
Beratungsfolge:
Tourismusausschuss Vorberatung
26.05.2020 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Tourismusausschusses abgelehnt   
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein Entscheidung

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Sachverhalt:

Die Stadt Neustadt in Holstein erhebt zur teilweisen Deckung ihrer Aufwendungen für die Fremdenverkehrswerbung eine Tourismusabgabe in Form einer Fremdenverkehrsabgabe nach Maßgabe der entsprechenden Satzung. Abgabepflichtig sind alle selbstständig tätigen natürlichen und juristischen Personen, denen durch den Fremdenverkehr in der Stadt unmittelbar oder mittelbar Vorteile geboten werden.

 

Im Rahmen der Corona-Pandemie leiden viele örtliche Gewerbetreibende unter teils massiven Umsatzrückgängen. Die Tourismusbranche liegt brach. Unterkunftsgeber können durch die Schließung ihrer Betriebe seit dem 17. März 2020 keinen Umsatz erwirtschaften. Auch die Gastronomen und Einzelhändler mussten durch starke Einschränkungen bis hin zur Schließung ihrer Betriebe sehr hohe bis vollständige Umsatzrückgänge verzeichnen. Denjenigen, die durch einen Außer Haus-Verkauf oder einen Lieferservice ihren Betrieb rudimentär aufrechterhalten konnten, fehlt jedoch durch den Stillstand des Tourismus ein Großteil ihrer Kundschaft. Das bedeutet, dass die Betriebe, die den höchsten Anteil der Fremdenverkehrsabgabe leisten, derzeit auch die höchsten Einbußen zu verzeichnen haben.

Die Vorteilsnahme aus dem Tourismus, auf der die Erhebung der Fremdenverkehrsabgabe beruht, ist daher in der aktuellen Situation der Corona-Pandemie nicht gegeben.

 

Die Fremdenverkehrsabgabe bemisst sich nämlich nach dem wirtschaftlichen Vorteil, der dem/der Abgabepflichtigen durch den Fremdenverkehr und den Aufwand der Stadt Neustadt in Holstein gem. § 1 Abs. 2 geboten wird.

Dies rechtfertigt auch formell den Verzicht auf die Erhebung. Nach § 227 Abgabenordnung ermöglichen neben persönlichen auch sachliche Billigkeitsgründe einen Erlass. Ein sachlicher Billigkeitsgrund ist nach Auffassung der Rechtsprechung dann gegeben, wenn eine Rechtsgrundlage (hier: Satzung) anders gefasst worden wäre, wenn die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage geregelt worden wäre.

Konkret: Der Satzungsgeber hat geregelt, dass Vorteilsnehmer aus dem Fremdenverkehr zur Abgabe herangezogen werden. Er hat nicht geregelt, was zu geschehen hat, wenn der wirtschaftliche Vorteil quasi entfällt. Hätte er dies in der Satzung geregelt, so hätte er entschieden, dass in diesen Fällen keine Abgabepflicht vorliegt.

 

Gemäß der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein vom 17. März 2020 wurde u.a. das Reisen aus touristischem Anlass untersagt. Erste Lockerungen für die Tourismusbranche werden ab dem 18. Mai 2020 in Aussicht gestellt. Diese Lockerungen fördern zwar den Re-Start des Tourismus in Schleswig-Holstein, aufgrund der Vorgaben zur weiteren Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus wird eine Normalisierung der Tourismuswirtschaft erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt einsetzen.

Das Kompetenzzentrum Tourismus erwartet für den Binnentourismus bei einer optimistischen Einschätzung eine Normalisierung ab Winter 2020/21 mit einem gebuchten Umsatz in Höhe von 90 % gemessen am Vergleichszeitraum des Vorjahres. Bei einer pessimistischen Einschätzung erfolgt die Normalisierung erst zwischen Januar 2022 und Oktober 2023 mit einem gebuchten Umsatz in Höhe von 75 % gemessen am Vergleichszeitraum des Vorjahres. (Quelle https://www.kompetenzzentrum-tourismus.de, Stand 12.05.2020)

 

Neben einer wünschenswerten Entlastung der Betriebe ist zu bedenken, dass auch die Stadt selbst erhebliche Einnahmeausfälle durch die Pandemie verbuchen muss.

 

Die Tourismus-Agentur Lübecker Bucht AöR (TALB), deren Aufwendungen für touristische Marketingmaßnahmen vor allem in die Kalkulation der Fremdenverkehrsabgabe einfließen, hat ein sehr gutes Krisenmanagement geleistet und ihre Marketingmaßnahmen der Situation entsprechend angepasst. Eine Reduzierung der bezogenen Leistungen durch die TALB wird - gemäß des 1. Nachtrags zum Wirtschaftsplan 2020 der TALB – nicht möglich sein, weshalb die Mindereinnahmen durch den Eigenbetrieb Tourismus-Service Neustadt-Pelzerhaken-Rettin zu tragen sind. Diese Mindereinnahmen wirken sich auf den Verlustausgleich, der durch die Stadt Neustadt in Holstein zu gewährleisten ist, aus.

Der Erlass der Fremdenverkehrsabgabe bedeutet eine Mindereinnahme im Wirtschaftsplan 2020 des Eigenbetriebs Tourismus-Service in Höhe von 320.457 €.

 

Es stellte sich die Frage, ob die Stadt diese Betriebe im Rahmen einer Wirtschaftsförderung entlasten möchte, indem sie dieses Jahr auf eine Erhebung der jährlich wiederkehrenden Fremdenverkehrsabgabe verzichtet.

 

 

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Beschlussvorschlag:

Die Stadt Neustadt in Holstein verzichtet im Jahr 2020 auf die Erhebung der Fremdenverkehrsabgabe. 

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Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

Ja:  x

Nein:

 

Gesamtausgaben:

€ 320.457

Folgekosten:

Mittel stehen zur Verfügung:

ja:

Bei Haushaltsstelle:

 

nein:

Deckungsvorschlag:

Bemerkungen:

 

 

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Anlage/n:

keine