Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
Sachverhalt:Folgende Inhalte werden geändert: § 4 (2) Der Anschlussberechtigte muss jedoch die Berechtigung zur Verlegung des öffentlichen Grundstücksanschluss sowie der privaten Entwässerungsanlage auf dem in Anspruch genommenen Grundstück entweder im Grundbuch oder durch Eintragung einer Baulast sichern lassen.
ändern in: Der Anschlussberechtigte muss jedoch die Berechtigung zur Verlegung der privaten Entwässerungsanlage auf dem in Anspruch genommenen Grundstück entweder im Grundbuch oder durch Eintragung einer Baulast sichern lassen.
Begründung: Wenn die Stadt eine öffentliche Leitung auf ein Privatgrundstück verlegt, führt sie selber die Grundbuchsicherung durch auch bei Anschlussleitungen
§ 10 (4) Der Anschlussberechtigte muss nach Fertigstellung der Anlage die Dichtheit der Grundleitung nach DIN 1986 30 und DIN EN 1610 durch eine Fachfirma nachweisen. Die Stadt ist bei der Durchführung der Dichtheitsprüfung der privaten Grundstücksentwässerungsanlage anwesend und gibt sie zum Betrieb frei.
ändern in: Der Anschlussberechtigte muss nach Fertigstellung der Anlage die Dichtheit der Grundleitung nach DIN EN 1986 30 und DIN EN 1610 durch eine Fachfirma nachweisen. Der Nachweis ist der Stadt vorzulegen.
Begründung: Die Stadt muss bei der Prüfung nicht anwesend sein, da nur Fachfirmen nach DIN EN 1986 30 zertifizierte die Prüfung vornehmen und dort die Sachkunde vorliegt. Der Prüfungsnachweis reicht aus.
§ 19 (2) Sie ist zu unterzeichnen und in dreifacher Ausfertigung bei der Stadt einzureichen.
ändern in: Sie ist zu unterschreiben und in zweifacher Ausfertigung bei den Stadtwerken einzureichen.
Begründung: Durch die Digitalisierung sind nur noch zwei Anträge nötig.
Beschlussvorschlag:Der 1. Änderung der Satzung über die Abwasserbeseitigung der Stadt Neustadt in Holstein (Abwasserbeseitigungssatzung) vom 14.11.2017 wird zugestimmt. Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:1
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||