Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein

Vorlage - VO/1813/17-1  

 
 
Betreff: Parkgolf Pelzerhaken: Steuerrechtliche Betrachtung und Auswirkung auf den Betrieb 2019
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage öffentlich
Federführend:5 Tourismus-Service Beteiligt:0 Bürgermeister
Bearbeiter/-in: Heß, Vera  12 Finanz- und Grundstücksabteilung
Beratungsfolge:
Tourismusausschuss Zur Kenntnis
14.03.2019 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Tourismusausschusses ungeändert beschlossen   

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Sachverhalt:

Der Ausschuss für Tourismus- und Kulturangelegenheiten beschloss mit der VO1813/17, dass die Parkgolfanlage Pelzerhaken ab der Saison 2019 verpachtet werden soll. Es gab einen Interessenten, der jedoch aus persönlichen Gründen von der Pacht der Parkgolfanlage wieder Abstand genommen hat. Die Ausschreibung wurde zur Veröffentlichnug im Herbst 2018 vorbereitet und der Tourismusausschuss hierüber informiert. Hiernach ergab sich ein Prüfauftrag, in wie weit die Pachthöhe angepasst werden könnte, damit der Verlust des Eigenbetriebs Tourismus-Service reduziert werden könnte. Der Prüfauftrag wurde umgehend an den Steuerberater weitergegeben. Die Stellungnahme des Steuerberaters hat der Tourismus-Service Mitte Januar 2019 mit folgenden Aussagen erhalten:

 

1.     Ertragsteuerliche Beurteilung

 

a)     Ertragsteuerliche Behandlung der Verluste

 

Der Tourismus-Service beabsichtigt die Parkgolfanlage zu verpachten. Dabei soll das Pachtentgelt bewusst niedrig gehalten werden, damit sich ein Pächter findet.

Voraussichtlich deckt die zukünftige Pacht daher nicht die weiterhin anfallenden Kosten (z.B. Abschreibungen), so dass ggf. Verluste (aber geringere) entstehen. Diese Verluste werden genauso zum Gesamtverlust gezählt, als würde der Tourismus-Service die Anlage selbst betreiben.

Sollte der Tourismus-Service durch die Verpachtung einen Gewinn erwirtschaften, wird dieser mit den Verlusten der anderen Bereiche des Tourismus-Services verrechnet. Der geringere Gesamtverlust wird wiederrum als verdeckte Gewinnausschüttung berücksichtigt.

 

b)    Bleibt die Eigenschaft als Betrieb gewerblicher Art (BgA) erhalten?

 

Bisher ist die Parkgolfanlage Bestandteil des gesamten BgA Tourismus-Service. Ein BgA liegt grundsätzlich vor, wenn die jährliche Umsatzgrenze von 35.000 € nachhaltig überschritten wird.

Ein Verlust der BgA-Eigenschaft würde einerseits zu steuerpflichtigen Gewinnen aus der Überführung der Anlage in die Sphäre der Vermögensverwaltung führen (wenn es so wäre, würden aber ausreichende Verlustvorträge zur Verfügung stehen) und andererseits die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft beenden, da nach alter Regelung, die der Tourismus-Service noch bis 2020 anwenden muss, nur ein BgA umsatzsteuerlicher Unternehmer sein kann. Dies hätte Vorsteuerkorrekturen für Vorjahre (§ 15a UStG) und die Versagung des laufenden Vorsteuerabzugs aus Investitionen/Instandhaltungen der Anlage zur Folge.

 

Wird nun ein BgA verpachtet, entsteht zwar grundsätzlich ein neuer BgA ("BgA Verpachtung"), dieser darf aber nicht mehr mit den anderen Tätigkeiten des Tourismus-Service zum Zwecke des Erreichens der 35.000 €-Grenze zusammengefasst werden.

Insofern müsste der "BgA Verpachtung Parkgolfanlage" die Umsatzgrenze von 35.000 € grundsätzlich alleine nachhaltig überschreiten. Dabei wird auf die Umsätze des Pächters abgestellt.

Wird der Pächter also künftig weniger als 35.000 € Umsätze p.a. erzielen, könnte die BgA-Eigenschaft verloren gehen (mit vorgenannten Folgen).

 

2.     Umsatzsteuerliche Beurteilung

 

Bisher berechtigte das Betreiben der Parkgolfanlage zum Vorsteuerabzug.

Liegt bei Verpachtung weiterhin ein BgA vor (s.o.), wäre die Anlage umsatzsteuerpflichtig zu verpachten. So besteht die Möglichkeit, Vorsteuern aus Investitionen oder Instandhaltungen geltend zu machen (je nachdem, was lt. Pachtvertrag vom Verpächter zu tragen ist).

Daneben werden auch Vorsteuerkorrekturen für Vorjahre vermieden (§ 15a UStG).

 

Ab 2021 hat derTourismus-Service dann den neuen § 2b UStG anzuwenden. Nach diesen Regelungen wäre die Verpachtung der Anlage umsatzsteuerpflichtig mit Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Auf das Vorliegen eines BgA wird es dann nicht mehr ankommen.

 

 

 

Fazit der steuerrechtlichen Betrachtung:

 

Die Pachthöhe wurde bislang der Höhe der Abschreibung gleichgesetzt, da sonst eine einzelbetriebliche Förderung vorläge.

Der Steuerberater, der seit dem Jahr 2018 die Stadt Neustadt in Holstein und deren Eigenbetriebe berät, sagt nunmehr aus, dass auch eine Verpachtung zu einer marktüblichen Pachthöhe möglich sei, sofern der Verlust des Eigenbetriebs dadurch verringert werden kann.

 

Aber: Steuerrechtlich gesehen ist  der Erhalt der Eigenschaft als Betrieb gewerblicher Art der kritische Punkt. Der Verlust der Eigenschaft kann erhebliche Auswirkungen mit sich bringen, da die Parkgolfanlage bislang nicht eigenständig die Wertgrenze von 35 T€ überschreitet. Die Umsätze der Parkgolfanlage betrugen

 

2016  34.711,78 € netto (JA 2016)

2017  32.931,17 € netto (JA 2017)

2018  32.680,80 € netto (GuV 2018, Stand 14.01.2019).

 

Da die gastronomischen Einrichtungen an der Promenade sich gut etablieren und einige Betriebe ähnliche „to go“-Angebote haben, ist es schwierig abzuschätzen, in wie weit die Umsätze im Bereich Kiosk gesteigert werden können. Ein Pächter wird natürlich das Ziel verfolgen, möglichst hohe Umsätze zu erzielen. Schafft er dies jedoch nicht, kann dies bei Unterschreiten der Wertgrenze von 35 T€ steuerrechtliche Auswirkungen für den Eigenbetrieb bedeuten.

 

In Hinblick auf den Verlust der Vorsteuerabzugsberechtigung und Vorsteuerkorrekturen der Vorjahre ist zu berücksichtigen, dass die Parkgolfanlage im Jahr 2015 fertiggestellt wurde. Zudem steht eine weitere mögliche Investition für die Schaffung eines zweiten Pavillons für die Parkgolfanlage zur Diskussion. Durch den Umbau des Haus des Gastes werden die Versorgungsmöglichkeiten für eine mögliche Versetzung des Kiosks der Parkgolfanlage geschaffen. Der neue Vorplatz des promenadenseitigen Haupteingangs des Haus des Gastes wird ein Wasserbecken als Gestaltungselement und eine E-Ladesäule für Pedelecs aufweisen. Es bestände dadurch eine kostengünstigere Möglichkeit, einen zusätzlichen Kiosk für die Parkgolfanlage anzuschließen. Ob ein zweiter Pavillon errichtet werden soll, soll mit einem potentiellen Pächter abgestimmt werden (Vgl. VO/1858/17). Die Investition beläuft sich bei der Versetzung des bestehenden Pavillons auf rund 9.200 € netto, bei der Errichtung eines zweiten Pavillons auf ca. 18.200 € netto.

 

Ab dem Jahr 2021 käme dieser Sachverhalt aufgrund § 2b UStG nicht mehr zum Tragen. Somit ist die aus steuerrechtlicher Sicht sicherste Lösung, die Parkgolfanlage 2019/20 selbst zu betreiben und ab dem 01.01.2021 zu verpachten.

 

 

 

Stellenplan 2019

Im Stellenplan der Stadt Neustadt in Holstein wurden für das Haushaltsjahr 2019 im Bereich des Tourismus-Service die für den Saisonbetrieb notwendigen Stellenanteile eingeplant und genehmigt.

Es sind daher keine außerordentlichen, finanziellen Auswirkungen für den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Tourismus-Service zu erwarten.

 

Die Stelleninhaber des vergangenen Jahres werden als geeignet bewertet und stehen auf dem Arbeitsmarkt für die Saison 2019 noch zur Verfügung. Ein reibungsloser Betrieb ab den Osterferien 2019 kann dadurch gewährleistet werden. 

 

Aufgrund des fortgeschrittenen Zeitpunkts nimmt der Bürgermeister von seinem Recht der Eilentscheidung gemäß § 65 (4) GO Gebrauch, um zeitnah Personal für die Parkgolfanlage einzustellen und somit den Betrieb für die Saison 2019 gewährleisten zu können.

 

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Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss nimmt die Eilentscheidung des Bürgermeisters gemäß § 65 (4) GO zur Kenntnis:

 

  1. Die Anlage „Parkgolf Pelzerhaken“ wird im Jahr 2019 durch den Eigenbetrieb Tourismus-Service betrieben.
  2. Die Einstellung des Personals erfolgt gemäß Stellenübersicht des Wirtschaftsplans 2019     des Eigenbetriebs Tourismus-Service.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 Ja: 

 Nein:

 

Gesamtausgaben:

 

Folgekosten:

 

Mittel stehen zur Verfügung:

 ja:

Bei Haushaltsstelle:

 

 nein:

Deckungsvorschlag:

Bemerkungen:

 

 

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Anlage/n:

keine