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Vorlage - VO/2098/18  

 
 
Betreff: 4. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages (Kurabgabe) in der Stadt Neustadt in Holstein
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage öffentlich
Bericht StvV:Vors. Tourismusausschuss Herr CremerAktenzeichen:122-860-00 Cab
Federführend:5 Tourismus-Service Beteiligt:122 Sachgebiet Steuern
Bearbeiter/-in: Cablitz, Petra   
Beratungsfolge:
Tourismusausschuss Vorberatung
15.11.2018 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Tourismusausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein Entscheidung
13.12.2018 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein ungeändert beschlossen   

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Sachverhalt:

Nach Beratung im Tourismusausschuss werden auf der Grundlage der Nachkalkulation 2017 und der Vorkalkulation 2019 sowie aktueller gesetzlicher Anpassungen folgende Änderungen in der Satzung notwendig:

 

 

§ 4 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

 

Die Zahl der Aufenthaltstage wird auf 28 Tage der Hauptsaisonzeit pauschaliert (Saisonbeitrag), wenn der Tourismusbeitragspflichtige

a) einen entsprechenden Antrag stellt oder

b) Eigentümer, Miteigentümer oder sonstiger Dauernutzungsberechtigter einer Wohngelegenheit, eines Hauses, einer Wohnung, eines Wohnwagens, eines Bootes mit Dauerliegeplatz und dergleichen in der Stadt Neustadt in Holstein ist, unabhängig von der tatsächlichen Dauer.

Der Saisonbeitrag beträgt einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer 70,00 € je Person.

 

Der durch den Saisonbeitrag berechtigte Aufenthalt für die gesamte Saison muss nicht zusammenhängend genommen werden.

Bereits erbrachte, nach Maßgabe des Absatzes 1 bemessene Tourismusbeitragszahlungen werden angerechnet.

 

Die Neufassung erfolgt aufgrund der Anpassung der Beitragshöhe, die sich durch die Nachkalkulation 2017 und Vorkalkulation 2019 ergibt.

 

 

 

 

§ 5 wird wie folgt neu gefasst:

 

Der Abgabensatz je Aufenthaltstag beträgt einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der

a) Vorsaison=1,25 €,

b) Hauptsaison=2,50 €,

c) Nachsaison=1,25 €.

 

Beitragspflichtige, die im Erhebungsgebiet ohne Nachweis der Heranziehung zum Tourismusbeitrag angetroffen werden, zahlen bei der Nachlöse 5,00 €.

 

Die Neufassung erfolgt aufgrund der Anpassung der Beitragshöhe, die sich durch die Nachkalkulation 2017 und Vorkalkulation 2019 ergibt.

 

 

§ 6 wird gestrichen.

 

Die Streichung der Ermäßigungsregelung aus sozialen Gründen wird angeregt.

Begründung:

Im laufenden Jahr betrug die Gesamtermäßigungssumme 676,96 €. Insbesondere im Bereich des Jahresbeitrags entsteht bei der Umsetzung der Ermäßigungsregelung ein unverhältnismäßiger Aufwand. Die Betroffenen erhalten in der Regel durch die Arbeitsagenturen lediglich Leistungsbescheide für eine kurze Dauer. Dies bedeutet, dass jeder Betroffene jährlich zur Hergabe eines aktuellen Leistungsbescheides aufgefordert werden muss. Gegebenenfalls ist zu erinnern. Falls der Erinnerung nicht nachgekommen wird, ist ein Bescheid in Höhe des vollen Beitragssatzes zu erlassen. Erfolgt hierauf (eventuell in einem Widerspruchsverfahren) der notwendige Nachweis des Ermäßigungsgrundes, ist der ergangene Bescheid zu ändern.

Weiterhin ist leider festzustellen, dass eine zunehmende Anzahl der betroffenen Personen der Überprüfung des Ermäßigungsgrundes (Hergabe von Belegen) kritisch und teilweise unwillig gegenübersteht, was in steigendem Maße zu Mahnungen, Vollstreckungen und teils unangenehmen Diskussionen führt. Im Hinblick darauf, dass es sich um eine von der Stadt ohne Rechtsverpflichtung gewährte Ermäßigung handelt, welche von der Gesamtheit der Steuerzahler ausgeglichen wird, ist dies nicht akzeptabel.

Die Ermäßigung ist aber auch dem Zweck nach kritisch zu betrachten. Die Ersparnis beläuft sich unter Zugrundelegung des diesjährigen Beitragssatzes auf 0,58 € (Hauptsaison) bzw. 0,29 € (Nebensaison) täglich.

In Anbetracht des Umstandes, dass zumindest die Übernachtungs- und Dauergäste für ihre Aufenthalte erhebliche Aufwendungen (Unterkunft, Reisekosten, ggf. Campingstellplatzkosten) aufwenden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die vorgenannten Ermäßigungsbeträge eine sozial begründete Berechtigung finden.

 

 

 

§ 10 Abs.3 wird wie folgt neu gefasst:

 

Jeder Unterkunftsgeber ist verpflichtet, jeder von ihm aufgenommenen Person ab 6 Jahren eine „OstseeCard“ auszuhändigen und unter Verwendung der von dem Tourismus-Service Neustadt kostenlos zur Verfügung gestellten Meldescheine durch den Gast den An- und Abreisetag und die Heimatanschrift eintragen zu lassen und die für den Tourismus-Service Neustadt bestimmte Kopie innerhalb von sieben Tagen beim Tourismus-Service Neustadt einzureichen. Der Gast hat die Richtigkeit der Angaben und den Empfang der „OstseeCard“ durch seine Unterschrift zu bestätigen. Unterkunftsgeber nach § 10 Abs. 1a – 1d haben dem Tourismus-Service Neustadt jeweils zum 01.02. jeden Jahres ohne Aufforderung die erforderlichen Daten der Tourismusbeitragspflichtigen nach § 4 Abs. 2 b) schriftlich mitzuteilen.

 

Aus Praktikabilitätsgründen wird die Frist zur Rückgabe der Meldescheine von „drei Werktagen“ auf „sieben Tage“ geändert.

 

 

 

§ 10 Abs. 5 wird wie folgt neu gefasst:

 

 Jeder Unterkunftsgeber ist verpflichtet, für die von ihm ausgehändigte „OstseeCard“ den Tourismusbeitrag zu errechnen, diesen vom Gast einzuziehen und an den Tourismus-Service Neustadt nach Rechnungsstellung kostenfrei abzuführen, oder aber dem Tourismus-Service Neustadt die Ermächtigung zum Lastschriftverfahren zu erteilen.

 

Aus Praktikabilitätsgründen wird geregelt, dass die Abführung des Beitrages erst nach Rechnungsstellung zu erfolgen hat.

 

 

§ 11 erhält folgende Fassung:

 

(1) Die Stadt kann die zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen und Festsetzung der Abgaben im

Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung sowie die zur Durchführung aller weiteren

Bestimmungen dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen

Daten gemäß § 3 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz- LDSG) neben den bei den Betroffenen erhobenen Daten aus

 

a) den an den Tourismus-Service Neustadt von den Unterkunftsgebern übermittelten Durchschriften der von diesen ausgestellten Meldescheinen bzw. übermittelten Daten nach § 10 Abs. 3;

b) den nach den Vorschriften des Landesmeldegesetzes der Stadt und dem Tourismus-Service Neustadt bekannt gewordenen Daten aus der An- und Abmeldung der Gäste;

c) der Überprüfung der Unterkunftsbetriebe durch besonders beauftragte Mitarbeiter des Tourismus-Service Neustadt diesen Mitarbeitern bekannt gewordenen Daten;

d) den bei der Stadtverwaltung verfügbaren Daten aus der Erhebung der Zweitwohnungssteuer nach der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer;

e) den bei der Stadtverwaltung verfügbaren Daten aus der Veranlagung der Fremdenverkehrsabgabe nach der Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe (Tourismusabgabe)

erheben.

 

Die Stadt darf sich diese Daten von den genannten Stellen übermitteln lassen.

 

(2) Die Stadt ist befugt, die erhobenen Daten zu den genannten Zwecken nach Maßgabe der

Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

 

Die Änderung ist aufgrund der Neufassung des Landesdatenschutzgesetzes (LSDG) erfolgt.

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Beschlussvorschlag:

Die 4. Änderung der Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages (Kurabgabe) in der Stadt Neustadt in Holstein wird beschlossen. 

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Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

Ja: 

Nein:

 

Gesamtausgaben:

Folgekosten:

Mittel stehen zur Verfügung:

ja:

Bei Haushaltsstelle:

 

nein:

Deckungsvorschlag:

Bemerkungen:

Finanzielle Auswirkungen siehe Vorlage VO/2099/18

 

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Anlage/n:

Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages (Kurabgabe) in der Stadt Neustadt in Holstein

 

4. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrags (Kurabgabe) in der Stadt Neustadt in Holstein 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages (Kurabgabe) in der Stadt Neustadt in Holstein (39 KB)      
Anlage 2 2 öffentlich 4. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrags (Kurabgabe) in der Stadt Neustadt in Holstein (116 KB)