Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
Sachverhalt:Die Stadt Neustadt in Holstein erhebt eine Fremdenverkehrsabgabe (Tourismusabgabe) nach einem vorteilsbezogenen Berechnungsmodell.
Im laufenden Jahr beträgt der Abgabesatz 21,89 €.
Nach den Grundsätzen der Beitragserhebung ist der Beitrag regelmäßig zu kalkulieren. Gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung ist jährlich eine Berechnung zu erstellen und von der Stadtverordnetenversammlung zu bestätigen.
Die beauftragte Firma KUBUS GmbH, Schwerin, hat die Abgabe für das Jahr 2019 kürzlich vorausschauend kalkuliert unter Einbeziehung der Nachkalkulation 2017 (siehe VO/2099/18). Es ergibt sich ein auf die Abgabepflichtigen umzulegender Betrag in Höhe von 313.766,29 €. Dieser Betrag ist rechnerisch auf die einzelnen Abgabepflichtigen umzulegen. Hierzu wurde nach der Jahreshauptveranlagung 2018 durch das Sachgebiet Steuern festgestellt, dass der aktuelle Bestand an Abgabepflichtigen eine Anzahl von 12.231 Bemessungseinheiten darstellt. Der sich ergebende Beitragssatz von 25,65 € wird aus Praktikabilitätsgründen aufgerundet.
Der Abgabesatz je Vorteilseinheit für das Jahr 2019 beträgt somit 25,70 €.
Weitere Änderungen: Der frühere Paragraf 4 der Satzung (Befreiungen) wurde gestrichen. Hiernach waren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Stiftungen, Anstalten, Einrichtungen und Unternehmen, die nach ihrer Satzung oder nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen und als gemeinnützig anerkannt sind, von der Abgabe befreit, wenn sie nicht mit Privatbetrieben im Wettbewerb stehen. Ebenfalls befreit waren als gemeinnützig anerkannte Vereine. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat durch Urteil vom 11.01.2018, Az.: 2 LB 24/16, in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung eine Fremdenverkehrsabgabensatzung (Gemeinde im Kreis Rendsburg-Eckernförde) wegen einer gleichlautenden Befreiungsregelung für gesamtnichtig erklärt. Der Befreiung mangelt es nach Auffassung des Gerichts an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Die mangelnde Gewinnausrichtung der als gemeinnützig anerkannten Betriebe stehe dem objektiven Vorteil nicht entgegen, da dieser einer Verlustverringerung dienlich sein könne. Die Gesamtnichtigkeit der Satzung wurde damit begründet, dass die Nichterfassung von Abgabenschuldnern grundsätzlich zu einem höheren Abgabensatz für die übrigen, nicht begünstigten Abgabenpflichtigen führe. Es besteht folglich Handlungsbedarf - eine Abschaffung der Befreiungsregelung ist unumgänglich. Die Streichung dient lediglich der Beseitigung des genannten Rechtsmangels; sie hat keine praktische Auswirkung. Es ist keine Institution bekannt, welche gemeinnützig tätig ist und einen für das Entstehen der Beitragspflicht notwendigen Bezug zum Fremdenverkehr hat und nicht im Wettbewerb mit anderen Betrieben steht.
Der Paragraf 9 Abs. 1 wurde in Satz 2 um eine Regelung ergänzt, wonach auch Vermietungsagenturen u.ä. zur Meldung von Berechnungsgrundlagen (Anzahl Betten) verpflichtet sind.
Aufgrund des Alters der Satzung (welche Kraft Gesetzes per 31.12.2023 anderenfalls ohnehin automatisch außer Kraft träte) und der Vielzahl der bereits hierzu beschlossenen Nachtragssatzungen wird eine Satzungsneufassung vorgeschlagen. Beschlussvorschlag:Die Neufassung der Satzung der Stadt Neustadt in Holstein über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe (Tourismusabgabe) wird beschlossen. Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:Satzungsentwurf
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