Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
Sachverhalt:In analoger Anwendung des § 46 Abs. 6 GO verpflichtet die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Ortsbeirates die Mitglieder, die nicht der Stadtverordnetenversammlung angehören, durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten und führt sie in ihr Amt ein.
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende wird gebeten, die in den Ortsbeirat gewählten bürgerlichen Mitglieder entsprechend zu verpflichten.
Wird zur/zum Vorsitzenden des Ortsbeirates ein bürgerliches Mitglied gewählt, hat die Verpflichtung und Amtseinführung durch das dem Ortsbeirat angehörende älteste Mitglied zu erfolgen (Stadtverordnete/r). Beschlussvorschlag:
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:keine |
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