Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
Sachverhalt:Der BUND beabsichtigt, das Umwelthaus zu erweitern. Das Bauvorhaben liegt im Außenbereich und ist nach dem hier geltenden § 35 BauGB nicht zulässig. Um die Voraussetzungen für die planungsrechtliche Zulässigkeit zu schaffen, ist daher die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Innerhalb des Bauleitplanverfahrens können voraussichtlich auch sonstige rechtliche Hindernisse (Waldabstand, Gewässerschutzstreifen gem. LNatSchG, Bauverbot und Nutzungsverbot nach LWasserG) ausgeräumt werden.
Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen, da 1. in diesem auch solche Festsetzungen getroffen werden können, die in einem „normalen“ B-Plan gem. § 9 BauGB nicht möglich wären und 2. der Bebauungsplan nur für das vom Vorhabenträger beabsichtigte Bauvorhaben und nur für diesen Bauherrn gilt; der vorhabenbezogene B-Plan ist also keine Angebotsplanung, von der auch Rechtsnachfolger profitieren könnten, sondern „vorhabenbezogen“.
Eine Änderung des F-Planes ist nicht erforderlich, da im Entwurf der Neuaufstellung diese Fläche bereits als „Sondergebiet Bildungseinrichtung“ dargestellt ist. Beschlussvorschlag:1. Für das Gebiet „Umwelthaus im Kaisergehölz“ wird der vorhabenbezogene B-Plan Nr. 93 aufgestellt. Es werden folgende Planungsziele verfolgt:
Es sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Erweiterung des Umwelthauses als Bildungseinrichtung mit Übernachtungsmöglichkeit geschaffen werden.
2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zumachen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
3. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs und mit der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange soll das Büro BCS Stadt + Region, Kerstin Langmaack, in Lübeck beauftragt werden.
4. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger der öffentlichen Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.
5. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll im Rahmen einer Informationsveranstaltung durchgeführt werden. Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:Geltungsbereich
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