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Vorlage - VO/2021/18  

 
 
Betreff: 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 62 (Am Leuchtturm Pelzerhaken),
hier: Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage öffentlich
Bericht StvV:Vors. Planungs-, Umwelt- u. Bauausschuss Herr Heckel
Federführend:32 Planung Bearbeiter/-in: Buchwald, Eckhard
Beratungsfolge:
Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss Vorberatung
13.09.2018 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein Entscheidung
20.09.2018 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein ungeändert beschlossen   

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Sachverhalt:

Der Vorentwurf der 4. Änderung des B-Planes Nr. 62 wurde gem. § 4 Abs. 2 BauGB am 04.07. 2018 an die Träger öffentlicher Belange (TöB) gesandt. Die von den TöB vorgebrachten Bedenken oder Anregungen sind im Rahmen des Entwurfs- und Auslegungsbeschlusses abzuwägen. Die Ergebnisse des Abwägungsvorschlages sind bereits eingearbeitet.

Die Umstellung auf das vereinfachte Verfahren gem. § 13 BauGB ist möglich (zulässig) und sinnvoll (s. Nr. 2.6 der Begründung).

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Beschlussvorschlag:

1. Die von den Trägern öffentlicher Belange (TöB) gem. § 4 Abs. 2 BauGB zun Entwurf der 4. Änderung des B-Planes Nr. 62 für das Gebiet „Pelzerhaken am Leuchtturm südlich der Wiesenstraße“ vorgebrachten Bedenken und Anregungen hat die Stadtverordnetenversammlung mit folgendem Ergebnis geprüft:

 

a) berücksichtigt werden Bedenken und Anregungen von

1. LKN vom 13.07.2018:

Die Begründung wird dahingehend ergänzt, dass das LKN in seiner Stellungnahme vom 13.07.2018 bestätigt hat, dass ein Bauverbot gem. § 80 LWG nicht vorliegt. Außerdem wird Nr. 4.3 der Begründung dahingehend ergänzt, dass die Trafostation bisher gem. § 14 Abs. 2 BauNVO in dem Sondergebiet Ferienhäuser zulässig war. Da dieser Tatbestand für Grünflächen nicht gilt, wird die Trafostation nun explizit festgesetzt.

2. Kreis Ostholstein vom 08.08.2018:

Zu Nr. 1 der Stellungnahme (Bauleitplanung):

Die in Nr. 1 der Stellungnahme genannten Punkte werden in die Planzeichnung, die Legende, die textlichen Festsetzungen und die Begründung eingearbeitet. Dabei handelt es sich lediglich um redaktionelle Ergänzungen und Korrekturen, die keine Auswirkungen auf das Baurecht haben.

Zu Nr. 2 der Stellungnahme (Bodenschutz):

Die Möglichkeit, als 2. Ausfahrt aus dem Sondergebiet über die Straße "Zum Leuchtturm" zu führen, wurde als Alternative geprüft. Da dies jedoch zu einer erheblichen Belastung des Reinen Wohngebietes und zu verständlichen Protesten der dortigen Anwohner geführt hätte, wurde von dieser Variante Abstand genommen. Im Rahmen der Abwägung kommt den Interessen der Anwohner in dem WR-Gebiet an einer möglichst geringen Verkehrsbelastung ein größeres Gewicht zu als der wassergebundenen Befestigung von 341 m² künftiger Verkehrsfläche, zumal diese durch den Verzicht auf die Errichtung der Ferienhäuser vollständig ausgeglichen wird. Die Begründung wird entsprechend ergänzt.

Zu Nr. 3 der Stellungnahme (Gewässerschutz):

Bezüglich der Beseitigung des anfallenden Niederschlagswassers wurde die Planung dahingehend geändert, dass eine Entwässerungsmulde auf der Westseite der wassergebundenen Fahrbahn vorgesehen wird. Dort wird das Niederschlagswasser über den belebten Oberboden versickert.  Darüber hinaus enthält die Begründung in Nr. 6.3 detaillierte Aussagen zur Niederschlagswasserbeseitigung. U.a. ist dargelegt, dass die Menge des abzuleitenden Niederschlagswassers gegenüber dem bisherigen B-Plan erheblich reduziert und die Kanalisation entlastet wird.

Zu Nr. 4 der Stellungnahme (Naturschutz):

Die Flächenversiegelung wird durch die Ausweisung einer Ausgleichsfläche kompensiert. Aufgrund der Arrondierung der Ausgleichsflächen sowie der verbesserte Vernetzung des Dünengürtels am Wiesenweg mit den strandnahen Dünen wird die Zerschneidungswirkung minimiert. Wie in der Bilanzierung dargelegt, wird ein zusätzlicher Ausgleich zur Kompensation der Zerschneidung erbracht.

Zu Nr. 5 der Stellungnahme (Bauordnung - Brandschutz):

Die Bildung von Einzelgrundstücken im Ferienhausgebiet ist nicht vorgesehen und nach den Festsetzungen im B-Plan Nr. 62 auch nicht möglich (Mindestgrundstücksgröße). Bei der Grünfläche entlang der Wiesenstraße handelt es sich nicht um Wald i.S.d. Landeswaldgesetzes, sondern um eine bewachsene Düne. Ein Abstand der privaten Verkehrsfläche von 30 m ist daher nicht erforderlich. Da die örtliche Freiwillige Feuerwehr in ihrer Stellungnahme vom 04.07.18 keine Bedenken oder Hinweise geäußert hat, ist davon auszugehen, dass die Schleppradien für Feuerwehrfahrzeuge (DIN 14090) beachtet sind.

3. Von den übrigen TöB wurden keine Bedenken oder Anregungen vorgebracht.

 

2, Der Entwurf der 4. Änderung des B-Planes Nr. 62 für das Gebiet „Pelzerhaken am Leuchtturm südlich der Wiesenstraße“ und die Begründung werden in den vorliegenden Fassungen gebilligt.

 

3. Der Entwurf des Planes und die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange über die Auslegung zu benachrichtigen. Zusätzlich sind der Inhalt der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen ins Internet einzustellen und über den Digitalen Atlas Nord des Landes Schleswig-Holstein zugänglich zu machen.

 

4. Das Verfahren wird auf das vereinfachte Verfahren gem. § 13 BauGB umgestellt.  

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Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

Ja: 

Nein:  X

 

Gesamtausgaben:

Folgekosten:

Mittel stehen zur Verfügung:

ja:

Bei Haushaltsstelle:

 

nein:

Deckungsvorschlag:

Bemerkungen:

 

 

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Anlage/n:

Entwurf der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 62

Entwurf der Begründung zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 62

TöB-Stellungnahmen gem. § 4 Abs. 2 BauGB   

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Neustadt_BPlan62_4nderung_2018_08_30 (3656 KB)      
Anlage 3 2 öffentlich Neustadt_B62_4Ä_Begründung_2018_08_30 (3695 KB) PDF-Dokument (917 KB)    
Anlage 2 3 öffentlich B_62_4_§_4_2_alle_Stn (536 KB)