Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
Sachverhalt:1.Der Gemeindewahlausschuss hat in seiner Sitzung am 06.03.2018 das folgende Ergebnis der am 04.03.2018 durchgeführten Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters festgestellt und bekannt gegeben:
„[…] Von den gültigen Stimmen entfielen auf die Bewerber Verena Jeske (Einzelbewerberin): 1.535 Dr. Hans Marenbach (Vorschlag der CDU): 1.409 Mirko Spieckermann (Einzelbewerber): 3.059
Da der Bewerber Mirko Spieckermann mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat, ist er als Bürgermeister der Stadt Neustadt in Holstein gewählt. […]“
Binnen der darauf folgenden Einspruchsfrist wurde gegen die Gültigkeit der Wahl kein Einspruch erhoben. Mit Schreiben vom 12.04.2018 teilte der Landrat des Kreises Ostholstein als für die Wahlprüfung zuständige Kommunalaufsichtsbehörde mit, dass er die Wahl für gültig erkläre und damit das am 06.03.2018 bekannt gegebene endgültige Wahlergebnis bestätige.
2.Gemäß § 9 (1) der Hauptsatzung der Stadt Neustadt in Holstein wird der Bürgermeister auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Die Ernennung des Bürgermeisters zum Beamten auf Zeit erfolgt nach § 61 Gemeindeordnung (GO) in Verbindung mit § 57c (1) GO mit Wirkung vom 01.10.2018.
Die Vereidigung erfolgt gemäß § 63 GO vor Amtsantritt durch den Bürgervorsteher in öffentlicher Sitzung.
Der Bürgervorsteher wird gebeten, Herrn Spieckermann die Eidesformel vorzulesen und ihn auf die Bedeutung des Diensteides hinzuweisen. Herr Spieckermann wiederholt unter Erheben der rechten Hand die ihm vorgesprochene Eidesformel:
„Ich schwöre/ich gelobe, Verfassung und Gesetze zu beachten und
meine Amtspflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen,
- so wahr mir Gott helfe.“ *)
*) Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.
§ 74 Abs. 3 LBG
„Lehnt ein Beamter aus Glaubens- oder Gewissensgründen die Ablegung eines Eides ab, so kann er anstelle der Worte „Ich schwöre“ die Worte „Ich gelobe“ oder eine andere Beteuerungsformel sprechen.“
§ 40 Abs. 1 Ziff. 1 LBG
Der Beamte ist zu entlassen, wenn er sich weigert, den gesetzlich vorgeschriebenen Diensteid zu leisten.
Beschlussvorschlag:
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:keine |
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