Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein

Vorlage - VO/1943/18  

 
 
Betreff: Erlass einer "Stadtverordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen"
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage öffentlich
Bericht StvV:Bürgermeisterin Frau Dr. Batscheider
Federführend:2 Amt für gesellschaftliche Angelegenheiten Bearbeiter/-in: Raloff, Klaas
Beratungsfolge:
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein Zur Kenntnis
26.04.2018 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt:

Im Bereich der Stadt Neustadt in Holstein (anerkannter Erholungsort) dürfen Verkaufsstellen, die Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs anbieten, auch an Sonn- und Feiertagen für          6 Stunden in der Zeit von 11.00 Uhr bis 19.00 Uhr geöffnet sein. Dieses gilt seit Erlass einer entsprechenden Landesverordnung („Bäderverordnung“) vom 21.05.2013 im Zeitraum vom    17. Dezember bis 8. Januar und vom 15. März bis 31. Oktober eines jeden Jahres.

 

Ausgeschlossen von dieser Regelung sind Verkaufsstellen, die höherwertige Produkte anbieten, also Waren, die nach der Definition in den Vorschriften der Gewerbeordnung nicht zum „täglichen Ge- und Verbrauch“ gehören (z.B. Bau- und Elektronikmärkte, Küchenstudios, Kraftfahrzeughändler, Juweliere usw.).

 

Der Neustädter Gewerbeverein möchte auch in diesem Jahr von der Möglichkeit des § 5 des Schleswig-Holsteinischen Ladenöffnungszeitengesetzes (LÖffZG) Gebrauch machen und beantragt den Erlass einer entsprechenden Stadtverordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen.

Gemäß § 5 Abs. 1 LÖffZG wäre dieses an vier Sonn- bzw. Feiertagen im Jahr jeweils für die Dauer von 5 Stunden möglich, wenn ein „besonderer Anlass“ (z.B. eine Veranstaltung) vorliegt.

 

Der Antrag des Gewerbevereins bezieht sich auf Sonntag, den 06. Mai 2018, mit der Veranstaltung „Automeile“ und auf Mittwoch, den 03. Oktober 2018 (Feiertag) mit der Aktion „Mit DM bezahlen“ und einem Familienflohmarkt.

Die Stadtverordnung wird von der Bürgermeisterin als örtliche Ordnungsbehörde erlassen.

Der Entwurf einer Stadtverordnung ist vorab gemäß § 55 Abs. 3 Landesverwaltungsgesetz der

Stadtvertretung zur Kenntnisnahme vorzulegen.


Beschlussvorschlag:

Von dem beabsichtigten Erlass einer „Stadtverordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass“ wird Kenntnis genommen.


Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 Ja: 

 Nein: X

 

 

 

Bemerkungen: --

 

 


Anlage/n:

-Entwurf einer Stadtverordnung 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Stadtverordnung Sonntagsöffnung 2018 (193 KB)