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Vorlage - VO/1932/18  

 
 
Betreff: Festsetzung der Zinssätze für Verrentungen von Beiträgen
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage öffentlich
Bericht StvV:Vors. Hauptausschuss Herr HoltfesterAktenzeichen:3-652-49/50-Kn
Federführend:3 Bauamt Bearbeiter/-in: Krohn, Claudia
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Entscheidung
16.05.2018 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   

Sachverhalt:

Nach § 17 Abs. 2 Erschließungsbeitragssatzung i. V. m. § 135 Abs. 3 Baugesetzbuch besteht für Erschließungsbeitragspflichtige die Möglichkeit, den Beitrag zu verrenten. Das heißt, er wird auf Antrag in eine Schuld umgewandelt, die in höchstens 10 Jahresleistungen zu entrichten ist. Der jeweilige Restbetrag ist mit höchstens 2 % über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen.

 

Eine ähnliche Verrentungsmöglichkeit ergibt sich für das Ausbaubeitragsrecht aus § 14 Abs. 2 der Ausbaubeitragssatzung i. V. m. § 8 Abs. 9 Kommunalabgabengesetz Schleswig-Holstein. Danach besteht für Ausbaubeitragspflichtige die Möglichkeit, den Beitrag in eine Schuld umwandeln zu lassen, die in höchstens 20 Jahresleistungen zu entrichten ist. Der jeweilige Restbetrag ist jährlich mit höchstens 3 % über dem zu Beginn des Jahres geltenden Basiszinssatz zu verzinsen.

 

Bisher hat von dieser möglichen Ratenzahlung niemand Gebrauch gemacht. Es wird aber davon ausgegangen, dass es in Zukunft Fälle geben wird. Daher sollte vor der nächsten Erhebung von Beiträgen der jeweilige Zinssatz festgelegt werden.

 

Laut aktuellem Hinweis des Gemeindeprüfungsamtes ist die Festlegung des Zinssatzes kein Geschäft der laufenden Verwaltung.

 

Aufgrund der stets angespannten Haushaltslage wird vorgeschlagen, diesen Zinssatz auf den Höchstsatz von 2 % über dem Basiszinssatz für Erschließungsbeiträge und 3 % über dem Basiszinssatz für Ausbaubeiträge festzulegen, um diese Einnahmequellen voll auszuschöpfen. Der derzeitige Basiszinssatz liegt seit dem 01.07.2016 unverändert bei -0,88 %, was einer Verzinsung von 1,12 % bzw. 2,12 % entspräche.

 

Die bisher beantragten Stundungen (meist monatliche Ratenzahlungen), die nach der Dienstanweisung über Stundungen, Niederschlagungen und Erlass von Ansprüchen von nachzuweisenden Voraussetzungen abhängen, werden gemäß der Abgabenordnung mit 6 % jährlich verzinst. Daher ist eine zwar antragspflichtige aber ansonsten voraussetzungsunabhängige Verrentung von Beiträgen für die Zahlungspflichtigen eine interessante Alternative.

 


Beschlussvorschlag:

Für Verrentungen von Erschließungsbeiträgen nach § 17 Abs. 2 Erschließungsbeitragssatzung i. V. m. § 135 BauGB wird der Zinssatz auf 2 % über dem Basiszinssatz festgelegt.

 

Für Verrentungen von Ausbaubeiträgen nach § 14 Abs. 2 Ausbaubeitragssatzung i. V. m. § 8 Abs. 9 Kommunalabgabengesetz Schleswig-Holstein wird der Zinssatz auf 3 % über dem Basiszinssatz festgelegt.


Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

Ja: X

Nein:

 

Gesamtausgaben:

Folgekosten:

Mittel stehen zur Verfügung:

ja:

Bei Haushaltsstelle:

 

nein:

Deckungsvorschlag:

Bemerkungen:

 

 


Anlage/n:

keine