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Vorlage - VO/1868/17  

 
 
Betreff: 10. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Neustadt in Holstein über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe (Tourismusabgabe)
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage öffentlich
Bericht StvV:Bürgermeisterin Frau Dr. BatscheiderAktenzeichen:122-742-22-Kri
Federführend:122 Sachgebiet Steuern Beteiligt:12 Finanz- und Grundstücksabteilung
Bearbeiter/-in: Kripke, Eddie  5 Tourismus-Service
Beratungsfolge:
Ausschuss für Tourismus- und Kulturangelegenheiten Vorberatung
16.11.2017 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Tourismus- und Kulturangelegenheiten geändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein Entscheidung

Sachverhalt:

Die Stadt Neustadt in Holstein erhebt eine Fremdenverkehrsabgabe (Tourismusabgabe) nach einem vorteilsbezogenen Berechnungsmodell.

 

Im laufenden Jahr beträgt der Abgabesatz 21,89 €.

 

Nach den Grundsätzen der Beitragserhebung ist der Beitrag regelmäßig zu kalkulieren.

Gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung ist jährlich eine Berechnung zu erstellen und von der Stadtverordnetenversammlung zu bestätigen.

 

Die beauftragte Firma KUBUS GmbH, Schwerin, hat die Abgabe für das Jahr 2018 kürzlich vorausschauend kalkuliert unter Einbeziehung der Nachkalkulation 2016 (siehe VO/1834/17).

Es ergibt sich ein auf die Abgabepflichtigen umzulegender Betrag in Höhe von 262.960,34 €. Dieser Betrag ist rechnerisch auf die einzelnen Abgabepflichtigen umzulegen. Hierzu wurde nach der Jahreshauptveranlagung 2017 durch das Sachgebiet Steuern festgestellt, dass der aktuelle Bestand an Abgabepflichtigen eine Anzahl von 11.828 Bemessungseinheiten darstellt.

 

Der Abgabesatz je Vorteilseinheit für das Jahr 2018 beträgt somit abgerundet 22,20 €.

Die Abgabe steigt im Verhältnis zum laufenden Jahr moderat um 1,42 %.

 

Die Anlage 1 zur Satzung bedurfte einer kompletten Überarbeitung. Die Neufassung beinhaltet einige kleinere Wortkorrekturen, welche in der Vergangenheit gelegentlich zu Missverständnissen führten. Diese kleineren Änderungen beinhalten, dass

 

  • in der Spalte Vorteilseinheit (VE) die Bezeichnung „Quadratmeter Ladenfläche“ generell durch „qm Verkaufs- und Ausstellungsfläche“ ersetzt wird,
  • in der Spalte Abgabenpflichtige bzw. abgabenpflichtige Tätigkeit teilweise der Zusatz „u.ä.“ hinzugefügt wird, da Gewerbemeldungen häufiger von den Bezeichnungen in der Anlage abweichen und in der Anlage nicht vorausschauend alle denkbaren gewerblichen Tätigkeiten erfasst werden können,
  • Ziffer 2 um „Inneneinrichter/innen“ ergänzt wird,
  • Ziffer 19 um „Webdesign, Erstellung von Printdesign“ ergänzt wird,
  • Ziffer 31 in „Gebäude- und Wohnungsreinigungen“ geändert wird,
  • Ziffer 36 in „Grillstationen, Imbisse ohne Sitzgelegenheiten, Kioske“ geändert wird (Imbisse mit Sitzgelegenheiten sind zukünftig in Ziffer 56 einzustufen),
  • Ziffer 37 um „Hausmeisterservice“ ergänzt wird und dass
  • Ziffer 43 um „Tattoostudios“ ergänzt wird.

 

Weitere Änderungen in der Anlage, welche der aktuellen Rechtsprechung oder auch dem geändertem Rechtsempfinden seit Neufassung der Satzung per 01.01.2004 Rechnung tragen:

  • Ziffer 5 „Autoscooterbetriebe“ wird gestrichen. Das Sachgebiet Steuern hält diese abgabepflichtige Tätigkeit für nicht mehr zeitgemäß.
  • Ziffer 31 wird von Vorteilsstufe (VS) 1 auf VS 3 geändert. Nach Auffassung des Sachgebietes Steuern ist eine unmittelbare Vorteilsnahme anzunehmen, da hier bekannt ist, dass die angemeldeten Gewerbetätigkeiten überwiegend auf die Reinigung von Ferienimmobilien ausgerichtet sind.
  • Ziffer 37 wird von VS 1 auf VS 2 geändert. Es ist bei Haus- und Immobilienverwaltungen, Hausmeisterservice u.ä. von einer mittelbaren Vorteilsnahme auszugehen. Die Abgabepflichtigen können jedoch in Geschäftsbeziehungen zu unmittelbar bevorteilten Abgabepflichtigen stehen (z.B. für Ferienimmobilien, Geschäftsimmobilien). Hier ist insbesondere der Vergleich zu Maklern zu ziehen, welche auch in VS 2 eingestuft werden.
  • Ziffer 51 wird von VS 4 auf VS 3 geändert. Es ist gerechterweise die VS 3 anzuwenden, da Parkplätze insgesamt betrachtet überwiegend von Einheimischen genutzt werden. Parkplätze, die sich in der Nähe touristischer Einrichtungen befinden, werden nicht von Abgabepflichtigen betrieben.
  • Ziffer 56 wird um Imbissbetriebe mit Sitzgelegenheiten erweitert, damit diese nach Sitzplätzen abgerechnet werden und nicht nach Arbeitskräften. Diese Einstufung entspricht den tatsächlichen Gegebenheiten und Gepflogenheiten.
  • Ziffer 72 und Ziffer 73 werden unter Ziffer 72 „Tankstellen“ zusammengefasst. Falls keine Verkaufs- und Ausstellungsfläche vorhanden sein sollte, werden nur die Zapfpunkte veranlagt. Dieses Verfahren ist mit den Handwerksbetrieben zu vergleichen. Hier ist oftmals auch keine Verkaufs- und Ausstellungsfläche vorhanden.
  • Ziffer 80 wird von VS 3 auf VS 2 geändert. Eine Prüfung des Datenbestandes hinsichtlich dieser Pflichtigen hat ergeben, dass es sich weit überwiegend um Anbieter handelt, die nicht vom Gast beauftragt werden, sondern von dem Gewerbetreibenden (z.B. Campingplatzbetreiber oder Yachthafen), der unmittelbar mit dem Gast in Geschäftsbeziehung steht. Es liegt somit in der Regel ledigl. eine mittelbare Vorteilsnahme vor.
  • Ziffer 93Kur-/Rehakliniken, Mutter-Kind-Kurkliniken, Kur-/Erholungsheime und Kinderkurheime“; VS: 3; VE: 4 Betten; wird neu gefasst. Es wird die lfd. Rechtsprechung umgesetzt. Hiernach sind auch Reha- und Kurkliniken abgabepflichtig.
  • Ziffer 94Waschanlagen, Waschstraßen, Selbstbedienungs-Waschboxen u.ä.“; VS: 3; VE: 1 automatische Waschanlage, Waschstraße bzw. 2 Selbstbedienungs-Waschboxen u.ä.; wird neu gefasst. Umsetzung der Beschwerde einer Tankstellenbetreiberin, da die Einstufung nach Ziffer 64 (sonst. gew. Betrieb) nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Angegebene Arbeitskräfte sind im gesamten Tankstellenbetrieb tätig und es ist von einer unmittelbaren Vorteilsnahme auszugehen.

 


Beschlussvorschlag:

Die 10. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Neustadt in Holstein über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe (Tourismusabgabe) und die Neufassung der Anlage 1 zur Satzung werden beschlossen.


Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

Ja: 

Nein:

 

Gesamtausgaben:

Folgekosten:

Mittel stehen zur Verfügung:

ja:

Bei Haushaltsstelle:

 

nein:

Deckungsvorschlag:

Bemerkungen:

 

 


Anlage/n:

Entwurf 10. Nachtragssatzung

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich 10. NTS Entwurf (297 KB)      
Stammbaum:
VO/1868/17   10. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Neustadt in Holstein über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe (Tourismusabgabe)   122 Sachgebiet Steuern   Vorlage öffentlich
VO/1868/17-1   10. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Neustadt in Holstein über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe (Tourismusabgabe)   122 Sachgebiet Steuern   Vorlage öffentlich