Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein

Vorlage - VO/1839/17  

 
 
Betreff: Änderung der Betriebssatzung
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage öffentlich
Federführend:4 Stadtwerke Neustadt in Holstein Beteiligt:12 Finanz- und Grundstücksabteilung
Bearbeiter/-in: Grell, Sabine   
Beratungsfolge:
Stadtwerkeausschuss Vorberatung
20.11.2017 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtwerkeausschusses geändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein Entscheidung
14.12.2017 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein geändert beschlossen   

Sachverhalt:

Zu § 7 Werkleitung

Bislang obliegt die Vertretung der Werkleitung dem Leiter Energiewirtschaft. Dieser übernimmt die Planung, Steuerung und Kontrolle des Aufgabenbereichs Energiewirtschaft.

Es hat sich in der Vergangenheit jedoch gezeigt, dass der Vertreter der Werkleitung gute Einblicke in alle Unternehmensbereiche haben sollte und gute Kontakte zur Kommune von Vorteil sind. Der Controller verfügt durch Steuerung der Wirtschaftlichkeit und Rentabilität sowie Liquidität des Unternehmens über einen sehr guten Zahleneinblick. Er muss regelmäßig Auskünfte über Beteiligungen geben.

Durch das bereichsübergreifende Berichtswesen entstehen hier auch vielfältige Schnittstellen mit der Kommune.

 

Diese Änderung der Vertretungsregelung macht es erforderlich, die bestehende Betriebssatzung im Bereich der Vertretungsregelung der Werkleitung zu ändern.

 

Zu § 8

Grundsätzlich unterliegt die Werkleitung den Beschränkungen des § 181 BGB - Selbstkontrahierungsverbot. Die Befreiung der Werkleitung von diesen Verboten ermöglicht es, Rechtsgeschäfte in der Funktion der Geschäftsführung für mehrere städtische Betriebe jeweils als Vertreterin der Stadt abzuschließen. Aktuell betrifft das Selbstkontrahierungsverbot  die Werkleitung / Geschäftsführung der Stadtwerke Neustadt und der Beteiligungs-Infrastruktur und Servicegesellschaft in Neustadt GmbH. Die Befreiung der Werkleitung von den Beschränkungen des § 181 BGB ist im Handelsregister anzumelden.

 

Zu § 11

Hiermit erfolgt die Konkretisierung der Handlungsbefugnis des Werkausschusses für den Abschluss von Leasinggeschäften in Anlehnung an § 7 Nr. 8 der Hauptsatzung sowie der Ausschreibe- und Vergabeordnung.

 

 


Beschlussvorschlag:

Die Änderung der Betriebssatzung wird wie folgt beschlossen:

 

Änderung der Betriebssatzung Neustadt in Holstein:

 

 

§ 7 Werkleitung

 

(2) Die Vertretung der Werkleitung ist die Stabsstelle Controlling / Assetmanagement / Beteiligungsmanagement.

 

 

§ 8 Aufgaben der Werkleitung

 

(11) Die Werkleitung ist von den Verboten des § 181 BGB, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschliessen befreit. Abs. 6 Satz 1 findet Anwendung.

 

 

§ 11 Aufgaben des Stadtwerkeausschusses

 

(2) Der Stadtwerkeausschuss entscheidet über

Nr. 2

den Abschluss von Leasingverträgen nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 der EigVO soweit der Betrag von 25.000€ jährlich überschritten wird bis zu einem Betrag von 300.000€ und einer Laufzeit von bis zu 5 Jahren.

 


 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 Ja: 

 Nein: X

 

Gesamtausgaben:

 

Folgekosten:

 

Mittel stehen zur Verfügung:

 ja:

Bei Haushaltsstelle:

 

 nein:

Deckungsvorschlag:

Bemerkungen:

 

 


Anlage/n:

keine