Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein

Vorlage - VO/1786/17  

 
 
Betreff: Übertragung straßenverkehrsrechtlicher Zuständigkeiten
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage öffentlich
Federführend:2 Amt für gesellschaftliche Angelegenheiten Bearbeiter/-in: Raloff, Klaas
Beratungsfolge:
Umwelt- und Verkehrsausschuss Entscheidung
18.07.2017 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Umwelt- und Verkehrsausschusses (offen)   

Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 6.4.17 informiert das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie über eine Änderung der Straßenverkehrsrechts-Zuständigkeitsverordnung vom 14.2.2017, nach der Gemeinden über 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Zuständigkeit für straßenverkehrsrechtliche Anordnungen nach § 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) durch Antrag beim zuständigen Landkreis erlangen können. Angemessene personelle und sachliche Ressourcen sind vorzuweisen.

 

§ 45 StVO legitimiert die zuständigen Behörden zur Anordnung der notwendigen Verkehrszeichen.

Diese Zuständigkeit lag bisher grundsätzlich beim Kreis.

Die Stadt Neustadt in Holstein war nur für einige Teilbereiche zuständig, soweit es sich um straßenverkehrsrechtliche Anordnungen

a) über das Halten und Parken,

b) im Zusammenhang mit Veranstaltungen nach § 29 Abs. 2 StVO,

c) im Zusammenhang mit Arbeiten im Straßenraum,

d) zur Verhütung außerordentlicher Schäden an Gemeindestraßen

handelt - und diverse Ausnahmen nach § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO,

 

Andere Verkehrszeichen werden i.d.R. auf örtliche Anregung nach Beteiligung der Polizeidirektion und der örtlichen Ordnungsbehörde durch die Verkehrsaufsicht des Kreises angeordnet.

 

Zunächst einmal ist festzustellen, dass es sich bei den in Rede stehenden Verkehrsanordnungen um Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung, d.h. Umsetzung von Bundesrecht in der Zuständigkeit der Bürgermeisterin als Straßenverkehrsbehörde handelt und ausdrücklich nicht um Selbstverwaltungsaufgaben.

 

Eine Übertragung der generellen Anordnungsbefugnis nach § 45 StVO auf die Stadt hat vor und Nachteilen. Die nachstehende Übersicht stellt dar, welche Argumente dafür und welche dagegen sprechen:

 

 

Als Vorteile können gesehen werden:

  • Größere Eigenverantwortlichkeit und Fachkompetenz der Stadtverwaltung
  • Intensivere Erfüllung der Aufgabe als durch den Kreis
  • Kürzere Entscheidungswege
  • Bessere Ortskenntnis

 

Gegen eine Übertragung spricht:

  • Neben der Verantwortung für die Aufgabenerfüllung geht auch die Haftung für die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen auf die Stadt über.
  • Die Begehrlichkeiten von Bürgern, Verkehrsregelungen einzufordern, die rechtlich nicht zulässig sind, werden sich erhöhen.
  • Verkehrsrechtliche Entscheidungen sind teilweise schwer zu vermitteln, der Unmut trifft die zuständige Stelle.
  • Entscheidungen werden selten anders ausfallen, als wenn der Kreis sie trifft.
  • Der Kreis wird als Fachaufsicht eine einheitliche Rechtsanwendung einfordern und bei Abweichungen korrigierend einwirken.
  • Die Zersplitterung der beim Kreis gebündelten Aufgabe auf die Gemeinden ist volkswirtschaftlich nicht sinnvoll.
  • Für wenige Einzelfälle im Jahr ist ein umfangreicheres Fachwissen als bisher vorzuhalten.
  • Der Zeitaufwand für die Aufgabenerfüllung in der Ordnungsabteilung erhöht sich und ist mit dem derzeitigen Personalstand nicht leistbar.
  • Aufgrund der beengten räumlichen Situation ist die Möglichkeit zur Einrichtung eines zusätzlichen Arbeitsplatzes nicht gegeben.

 

 

Fazit: In der der Gesamtschau überwiegen die Nachteile, weshalb von einem Antrag auf Übertragung der Zuständigkeit auf die Stadt abgesehen werden sollte.

 


Beschlussvorschlag:

Die Möglichkeit einer Übertragung straßenverkehrsrechtlicher Zuständigkeiten nach § 45 StVO auf die Stadt Neustadt in Holstein wird zur Kenntnis genommen. Es soll jedoch kein Antrag auf Übertragung der Zuständigkeiten gestellt werden.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 Ja:  x

 Nein:

 

Gesamtausgaben:

 

Folgekosten:

 

Mittel stehen zur Verfügung:

 ja:

Bei Haushaltsstelle:

 

 nein: x

Deckungsvorschlag:

Bemerkungen: ggf. zusätzliche Personalausgaben

 

 


Anlage/n:

keine