Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
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Sachverhalt:Mit Schreiben vom 6.4.17 informiert das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie über eine Änderung der Straßenverkehrsrechts-Zuständigkeitsverordnung vom 14.2.2017, nach der Gemeinden über 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Zuständigkeit für straßenverkehrsrechtliche Anordnungen nach § 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) durch Antrag beim zuständigen Landkreis erlangen können. Angemessene personelle und sachliche Ressourcen sind vorzuweisen.
§ 45 StVO legitimiert die zuständigen Behörden zur Anordnung der notwendigen Verkehrszeichen. Diese Zuständigkeit lag bisher grundsätzlich beim Kreis. Die Stadt Neustadt in Holstein war nur für einige Teilbereiche zuständig, soweit es sich um straßenverkehrsrechtliche Anordnungen a) über das Halten und Parken, b) im Zusammenhang mit Veranstaltungen nach § 29 Abs. 2 StVO, c) im Zusammenhang mit Arbeiten im Straßenraum, d) zur Verhütung außerordentlicher Schäden an Gemeindestraßen handelt - und diverse Ausnahmen nach § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO,
Andere Verkehrszeichen werden i.d.R. auf örtliche Anregung nach Beteiligung der Polizeidirektion und der örtlichen Ordnungsbehörde durch die Verkehrsaufsicht des Kreises angeordnet.
Zunächst einmal ist festzustellen, dass es sich bei den in Rede stehenden Verkehrsanordnungen um Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung, d.h. Umsetzung von Bundesrecht in der Zuständigkeit der Bürgermeisterin als Straßenverkehrsbehörde handelt und ausdrücklich nicht um Selbstverwaltungsaufgaben.
Eine Übertragung der generellen Anordnungsbefugnis nach § 45 StVO auf die Stadt hat vor und Nachteilen. Die nachstehende Übersicht stellt dar, welche Argumente dafür und welche dagegen sprechen:
Als Vorteile können gesehen werden:
Gegen eine Übertragung spricht:
Fazit: In der der Gesamtschau überwiegen die Nachteile, weshalb von einem Antrag auf Übertragung der Zuständigkeit auf die Stadt abgesehen werden sollte.
Beschlussvorschlag:Die Möglichkeit einer Übertragung straßenverkehrsrechtlicher Zuständigkeiten nach § 45 StVO auf die Stadt Neustadt in Holstein wird zur Kenntnis genommen. Es soll jedoch kein Antrag auf Übertragung der Zuständigkeiten gestellt werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:keine |
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